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Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Abfallplanung
  5. Art. 5 Koordination mit der Raumplanung
  6. Art. 6 Berichterstattung
  7. Art. 7 Information und Beratung
  8. Art. 8 Ausbildung
  9. Art. 9 Vermischungsverbot
  10. Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik
  13. Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung
  14. Art. 14 Biogene Abfälle
  15. Art. 14a Holzabfälle
  16. Art. 15 Phosphorreiche Abfälle
  17. Art. 15a Rückgewinnung von Phosphor aus phosphorreichen Abfällen
  18. Art. 15b Nachweis der Rückgewinnung von Phosphor
  19. Art. 15c Berichterstattung und Überprüfung der Phosphorrückgewinnung
  20. Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen
  21. Art. 17 Trennung von Bauabfällen
  22. Art. 18 Abgetragener Ober- und Unterboden
  23. Art. 19 Aushub- und Ausbruchmaterial
  24. Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken
  25. Art. 21 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle
  26. Art. 22 Strassensammlerschlämme und –wischgut
  27. Art. 23 Elektroofenschlacke
  28. Art. 24 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton
  29. Art. 25 Allgemeine Vorschriften
  30. Art. 25a Quecksilberabfälle
  31. Art. 26 Stand der Technik
  32. Art. 27 Betrieb
  33. Art. 28 Überwachung und Behebung von Mängeln
  34. Art. 29 Errichtung
  35. Art. 30 Betrieb und Sicherheitsleistung
  36. Art. 31 Errichtung
  37. Art. 32 Betrieb
  38. Art. 33 Errichtung
  39. Art. 34 Betrieb
  40. Art. 35 Typen von Deponien
  41. Art. 36 Standort und Bauwerk von Deponien
  42. Art. 37 Mindestgrösse
  43. Art. 38 Bewilligungspflicht
  44. Art. 39 Errichtungsbewilligung
  45. Art. 40 Betriebsbewilligung
  46. Art. 41 Überwachung des gefassten Sickerwassers und des Grundwassers
  47. Art. 42 Abschlussprojekt
  48. Art. 43 Nachsorge
  49. Art. 44 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
  50. Art. 45 Geoinformation
  51. Art. 46 Vollzugshilfe des BAFU
  52. Art. 47 Aufhebung eines anderen Erlasses
  53. Art. 48 Änderung anderer Erlasse
  54. Art. 49 und 50
  55. Art. 51 Phosphorreiche Abfälle
  56. Art. 52 Ausbauasphalt
  57. Art. 52a Holzasche
  58. Art. 52b Dioxine und Furane
  59. Art. 53 Bestehende Deponien und Kompartimente
  60. Art. 54 Andere bestehende Abfallanlagen
  61. Art. 54a Änderung eines anderen Erlasses
  62. Art. 55

62 provisions

Art. 36 Standort und Bauwerk von Deponien

1 Für den Standort und das Bauwerk von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 2. 2 Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden. Andere Deponien dürfen mit Zustimmung des BAFU unterirdisch errichtet werden, wenn: a. die Abfälle in einem bis zum Ende der Nachsorgephase stabilen Hohlraum abgelagert werden; b. nachgewiesen wird, dass die Deponien bis zum Ende der Nachsorgephase die Umwelt nicht gefährden können, davon ausgenommen sind Deponien des Typs A; c. auf Deponien des Typs D ausschliesslich Schlacke abgelagert wird, die aus Anlagen stammt, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden und die Entwicklung von Gasen mit geeigneten Massnahmen verhindert wird. 3 Sofern eine Umlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig ist, muss: a. das Gewässer um die Deponie herum geleitet werden; b. sichergestellt werden, dass kein Wasser in die Deponie eindringen kann. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).

Art. 37 Mindestgrösse

1 Deponien müssen mindestens die folgenden nutzbaren Volumen aufweisen: a. Typ A: 50 000 m3 ; b. Typ B und Typ C: 100 000 m3 ; c. Typ D und Typ E: 300 000 m3 . 2 Wenn Deponien aus Kompartimenten verschiedener Typen bestehen, so ist für die Mindestgrösse der ganzen Deponie der Kompartimentstyp mit dem grössten nutzbaren Mindestvolumen massgebend. 3 Die kantonalen Behörden können mit Zustimmung des BAFU die Errichtung von Deponien mit geringerem Volumen bewilligen, wenn dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll ist.

Art. 38 Bewilligungspflicht

1 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde. 2 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment betreiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde.

Art. 39 Errichtungsbewilligung

1 Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn: a. der Bedarf an Deponievolumen sowie der Standort der Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist; b. die nach Artikel 36 geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien eingehalten sind. 2 Sie legt in der Errichtungsbewilligung fest: a. den Typ der Deponie oder des Kompartiments; b. allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle; c. weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.

Art. 40 Betriebsbewilligung

1 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn: a. das Deponiebauwerk gemäss den genehmigten Ausführungsplänen ausgeführt wurde; b. ein Betriebsreglement gemäss Artikel 27 Absatz 2 vorliegt; und c. ein Vorprojekt für den Abschluss vorliegt und der Nachweis über die Deckung der Kosten für den Abschluss gemäss Vorprojekt und für die voraussichtlich notwendige Nachsorge erbracht ist. 2 Sie prüft die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Dokumentation des Gesuchstellers und mittels einer Kontrolle des Deponiebauwerks vor Ort. 3 Die Behörde legt in der Betriebsbewilligung fest: a. den Typ der Deponie oder des Kompartiments; b. allfällige Einzugsgebiete; c. allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle; d. Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb gemäss Artikel 27 Absatz 1, insbesondere die Häufigkeit der Kontrollen; e. die Überwachung des gefassten Sickerwassers und gegebenenfalls des Grundwassers nach Artikel 41; f. gegebenenfalls die Kontrollen der Entgasungsanlagen und die Analysen der Deponiegase nach Artikel 53 Absatz 5; g. weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind. 4 Die Behörde befristet die Betriebsbewilligung auf höchstens fünf Jahre.

Art. 41 Überwachung des gefassten Sickerwassers und des Grundwassers

1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Deponien müssen das gefasste Sickerwasser mindestens zweimal jährlich untersuchen. 2 Sie müssen auch das Grundwasser mindestens zweimal jährlich untersuchen, wenn eine Überwachung zum Schutz der Gewässer aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich ist. Für Deponien des Typs A ist eine Überwachung des Grundwassers nur erforderlich, wenn sie über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu deren Schutz notwendigen Randgebieten liegen. 3 Ist eine Überwachung des Grundwassers gemäss Absatz 2 erforderlich, so müssen sie in der unmittelbaren Umgebung der Deponie oder des Kompartiments Möglichkeiten zur Entnahme von Grundwasserproben schaffen, und zwar wenn möglich an drei Stellen im Abstrom- und an einer Stelle im Oberstrombereich. 4 Sie müssen die Untersuchungen dokumentieren und der Behörde zustellen.

Art. 42 Abschlussprojekt

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments reicht der kantonalen Behörde frühestens drei Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ablagerung ein Projekt zur Ausführung der notwendigen Abschlussarbeiten zur Genehmigung ein. 2 Die kantonale Behörde genehmigt das Projekt, wenn: a. es den Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.5 an den Oberflächenabschluss genügt; b. sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 während der gesamten Nachsorgephase erfüllt werden; c. es die nach Artikel 53 Absatz 4 gegebenenfalls notwendigen Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der Deponie auf die Umwelt vorsieht.

Art. 43 Nachsorge

1 Die Nachsorgephase einer Deponie oder eines Kompartiments beginnt nach dem Abschluss der Deponie oder des Kompartiments und dauert 50 Jahre. Die kantonale Behörde kürzt die Nachsorgephase, soweit keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind. Die Nachsorgephase dauert jedoch mindestens: a. 5 Jahre bei Deponien oder Kompartimenten der Typen A und B; b. 15 Jahre bei Deponien oder Kompartimenten der Typen C, D und E. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments muss während der gesamten Nachsorgephase dafür sorgen, dass: a. die Anlagen die Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 erfüllen und regelmässig kontrolliert und gewartet werden; b. das Grundwasser, das gefasste Sickerwasser und die Deponiegase kontrolliert werden, soweit Kontrollen gemäss Artikel 41 und Artikel 53 Absatz 5 erforderlich sind. 3 Er oder sie muss während fünf Jahren nach Abschluss einer Deponie oder eines Kompartiments für die Überwachung der Bodenfruchtbarkeit der Oberfläche sorgen. 4 Die kantonale Behörde legt anlässlich der letzten Betriebsbewilligung einer Deponie oder eines Kompartiments die Dauer der Nachsorgephase und die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie gemäss den Absätzen 2 und 3 fest. Sie kann Deponien oder Kompartimente des Typs A von den Anforderungen der Absätze 2 und 3 ausnehmen.

Art. 44 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt. 2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

Art. 45 Geoinformation

Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist. SR 510.620

Art. 46 Vollzugshilfe des BAFU

Das BAFU erarbeitet zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zum Stand der Technik der Abfallentsorgung, eine Vollzugshilfe. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.

Art. 47 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle wird aufgehoben. [AS 1991 169, 628; 1993 3022 Ziff. IV 4; 1996 905; 1998 2261 Art. 26; 2000 703 Ziff. II 15; 2004 3079 Art. 43 Abs. 2 Ziff. 2; 2005 2695 Ziff. II 11, 4199 Anhang 3 Ziff. II 6; 2007 2929, 4477 Ziff. IV 32; 2008 2809 Anhang 2 Ziff. 10, 4771 Anhang Ziff. II 1; 2009 6259 Ziff. II und III; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 1]

Art. 48 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 6 geregelt.

Art. 49 und 50

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 745).

Art. 51 Phosphorreiche Abfälle

1 Die kantonale Behörde muss bis zum 1. Januar 2028 die Planung zur Rückgewinnung von Phosphor aus phosphorreichen Abfällen in ihrem Klärschlammentsorgungsplan und in ihrer Abfallplanung ergänzen und dem BAFU übermitteln. 2 Ab diesem Zeitpunkt müssen die Abgeber von Klärschlamm sowie von Tier- und Knochenmehl der zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis nach Artikel 15b erbringen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 745).

Art. 52 Ausbauasphalt

1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn: a. der Ausbauasphalt höchstens 1000 mg PAK pro kg enthält und in geeigneten Anlagen so mit anderem Material vermischt wird, dass er bei der Verwertung höchstens 250 mg PAK pro kg enthält; oder b. der Ausbauasphalt mit Zustimmung der kantonalen Behörde so verwendet wird, dass keine Emissionen von PAK entstehen. Die kantonale Behörde erfasst den genauen Gehalt an PAK im Ausbauasphalt sowie den Standort der Verwertung und bewahrt die Informationen während mindestens 25 Jahren auf. 2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2027 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden. 3 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2027 auf einer Deponie des Typs B abgelagert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).

Art. 52a Holzasche

Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) nicht als Holzbrennstoff gilt, dürfen bis 31. Dezember 2033 auf Deponien der Typen D und E (Anhang 5 Ziffer 4.1 und 5.1) abgelagert werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 799). SR 814.318.142.1

Art. 52b Dioxine und Furane

Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen sollen so wenig an Dioxinen (PCDD) und Furanen (PCDF) enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist (Anhang 5 Ziffern 3.3 und 4.2). Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen sie höchstens 3 µg Toxizitätsäquivalente (TEQ) pro kg enthalten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).

Art. 53 Bestehende Deponien und Kompartimente

1 Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommenen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn die Anforderungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Artikel 40 bis spätestens am 31. Dezember 2020 erfüllt sind. 2 Die kantonale Behörde beurteilt bis spätestens am 31. Dezember 2020, ob von den Deponien und Kompartimenten schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen können oder sie innerhalb von 50 Jahren nach ihrem Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen können (Gefährdungsabschätzung). Die Inhaberinnen oder Inhaber der Deponien liefern der Behörde die dafür notwendigen Grundlagen. 3 Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass von ihnen schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen oder dass eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen nicht weiterbetrieben werden, solange sie nicht nach den Vorgaben der AltlV saniert sind. 4 Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass sie innerhalb von 50 Jahren nach deren Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder bei denen in diesem Zeitraum eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen weiterbetrieben werden, sofern die möglichen Einwirkungen mit geeigneten Massnahmen verhindert werden. 5 Die Inhaberin oder der Inhaber einer bestehenden Deponie oder eines bestehenden Kompartiments mit Entgasungsanlagen muss diese Anlagen bis zum Ende der Betriebszeit regelmässig von einer sachverständigen Person kontrollieren lassen und mindestens zweimal jährlich die Deponiegase analysieren. SR 814.680

Art. 54 Andere bestehende Abfallanlagen

1 Andere Abfallanlagen als Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen diejenigen Anforderungen dieser Verordnung, die bauliche Anpassungen erfordern, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfüllen. Die übrigen Anforderungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3. 2 Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a zur Nutzung von mindestens 55 Prozent des Energiegehalts von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen gilt ab dem 1. Januar 2026. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2035 stillgelegt werden, kann das BAFU dem Kanton und dem Betreiber oder der Betreiberin auf Gesuch Ausnahmen gewähren. 3 Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g zur Rückgewinnung von Metallen aus Filterasche, die bei der Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung anfällt, gilt ab dem 1. Januar 2028. Filterasche darf bis zu diesem Zeitpunkt ohne Rückgewinnung von Metallen in hydraulisch gebundener Form auf Deponien oder Kompartimenten des Typs C abgelagert werden, sofern die vorhandenen Behandlungskapazitäten für die Rückgewinnung ausgelastet sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 799). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6283).

Art. 54a Änderung eines anderen Erlasses

… Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 745). Die Änd. kann unter AS 2025 745 konsultiert werden.

Art. 55

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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