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Wohnsitzprüfungsverordnung

Zürich · 813.211 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 2 der Gemeinden
  2. § 3 Datenbekanntgabe
  3. § 4 Datenbank
  4. § 6 Schnittstellenanpassung

4 provisions

§ 2 der Gemeinden

1 Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Mutationen aus dem Einwohnerregister: a. AHV-Nummer, b. Vorname(n), c. Name(n), d. Geschlecht, e. Geburtsdatum, f. Heimatort und -kanton, g. Wohnadresse, h. Grund der Mutation und Mutationsdatum, i. neue Wohngemeinde bei Wegzug. 2 Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Datenformat. Rückwirkende

§ 3 Datenbekanntgabe

1 Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung. 813.211 Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV) 2 Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien der Datenlieferungen der Gemeinde an das Amt für Statistik und Daten verwendet werden.7

§ 4 Datenbank

1 Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwortlich.5 2 Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab. b. Zugriff § 5.5 1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Registerstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Datenbank zu erstellen. 2 Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung. 3 Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert. Kosten der

§ 6 Schnittstellenanpassung

Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die Datenlieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstellen in den Gemeinden. 1 OS 69, 187; Begründung siehe ABl 2014-02-14. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014. 3 LS 818.41. 4 LS 832.01. 5 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 519; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Dezember 2017. 6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 225; ABl 2020-04-03). In Kraft seit 1. April 2020. 7 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2026 (OS 81, 309; ABl 2026-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2026. a. Verantwortung

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