Law

Dekret über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung

Fribourg · 710.2 · decree

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 bcbeaba7b19e3cff0bf6f8eac767ef6eaf310576eeb319ee4f2976091925a075

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Raumplanung, Grundsätze und Ziele – D 710.2
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Die Grundsätze und Ziele der Raumplanung dienen als Programm zur Revision des kantonalen Richtplans.

Art. 2

1 Die Grundsätze lauten: 1. Den Zusammenhalt und eine nachhaltige Entwicklung für den gesamten Kanton sicherstellen. 2. Die Vernetzung der Zentren untereinander sowie die Vernetzung der Zentren mit dem übrigen Gebiet stärken. 3. Die bestehenden Infrastrukturen bestmöglich nutzen, bevor sie ergänzt oder angepasst werden. 4. Überlegungen für eine grenzüberschreitende Raumplanung anstellen. 5. Die Präsenz des Kantons auf nationaler und internationaler Ebene stärken. 6. Ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Beschäftigungs- und Siedlungsentwicklung sicherstellen.

Art. 3 Raumplanung, Grundsätze und Ziele – D 710.2

1 Die Ziele lauten: 1. Die Vorzüge des Kantons fördern. 2. Die Stellung des Kantonszentrums auf nationaler Ebene stärken. 3. Die Rolle der Regionalzentren als Bindeglieder zwischen den Regionen und dem Kantonszentrum erhalten und stärken. 4. Die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kantonen und deren Zentren vertiefen. 5. Eine urbane Strategie entwickeln, die für Agglomerationen angebracht ist. 6. Eine angemessene Entwicklung der Randregionen sicherstellen. 7. Die verschiedenen Raumtypen gestützt auf ihre Bestimmung ausweisen und aufwerten. 8. Die Besiedlungsbedürfnisse auf der Grundlage des höchsten Bevölkerungsszenarios des Bundes definieren. 9. Das Siedlungsgebiet gemäss Raumtypen aufteilen und einer hochwertigen Verdichtung den Vorrang geben. 10. Den Anteil des öffentlichen und des Langsamverkehrs namentlich auf dem kantonalen Netz, im Kantonszentrum und in den Regionalzentren erhöhen. 11. Die Strategien für Siedlung und Mobilität aufeinander abstimmen. 12. Die Beschäftigung fördern und die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung in Abhängigkeit von den verschiedenen Wirtschaftszweigen berücksichtigen. 13. Ein regionales System für die Verwaltung der Arbeitszonen einrichten. 14. Die touristische Entwicklung von kantonaler und regionaler Bedeutung an dazu geeigneten Standorten fördern. 15. Die Umwelt und die natürlichen Ressourcen erhalten sowie schädlichen oder lästigen Einwirkungen vorbeugen. 16. Das Potenzial der einheimischen und erneuerbaren Energien nutzen. 17. Den ländlichen Raum unter Berücksichtigung seiner Vielfalt und seiner unterschiedlichen Funktionen erhalten und aufwerten. 18. Die natürlichen Lebensräume, die ökologische Vernetzung und die charakteristischen Landschaften erhalten, aufwerten und ergänzen. 19. Das Kulturerbe von anerkannter Bedeutung erhalten und aufwerten. Raumplanung, Grundsätze und Ziele – D 710.2 20. Die Waldgebiete zur Sicherstellung ihrer unterschiedlichen Funktionen planen und bewirtschaften. 21. Mit Planungsinstrumenten und Risikomanagement zur Naturgefahrenvorsorge beitragen.

Art. 4

1 Das Dekret vom 17. September 1999 über die Leitideen und die Ziele der Raumplanung (SGF 710.2) wird aufgehoben.

Art. 5

1 Dieses Dekret untersteht nicht dem Finanzreferendum. Raumplanung, Grundsätze und Ziele – D 710.2 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 02.02.2016 Erlass Grunderlass 02.02.2016 2016_012 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.02.2016 02.02.2016 2016_012

← Find another law