Open at the publisher →
In force since 2017-02-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 8503be17fd0d1604634f08fcf7c5d4bd73984a791e40c2646fa1548143af5c21
11 provisions
Art. 1 Zweck
1 Mit diesem Gesetz will der Bund:
a. Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Entwicklungsländern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes eine höhere Ausbildung oder eine Weiterbildung ermöglichen;
b. Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Industrieländern eine Weiterbildung anbieten;
c. jungen ausländischen Kunstschaffenden eine Weiterbildung ermöglichen.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Art. 2 Mittel
1 Als Mittel können eingesetzt werden:
a. Stipendien;
b. Zulagen für besondere Aufwendungen;
c. …
2 Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Stipendiaten am Ausbildungsort decken können.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Art. 3 Neue Stipendien
1 Der Bund bietet für jedes Ausbildungsjahr ausgewählten Ländern eine bestimmte Anzahl neuer Stipendien an.
2 Neun Zehntel der verfügbaren Stipendien werden auf Studierende aus Entwicklungs- und Industrieländern verteilt. Der Rest ist für Kunstschaffende bestimmt.
3 Das Angebot an Industrieländer wird in der Regel von der Gewährung des Gegenrechtes abhängig gemacht.
Art. 4 Voraussetzungen
1 Für die Zusprache eines Stipendiums sind massgebend:
a. die wissenschaftliche bzw. fachliche Qualifikation oder die künstlerische Reife des Bewerbers;
b. die Spezialisierungsmöglichkeiten im gewünschten Fachgebiet sowie die verfügbaren Ausbildungsplätze in der Schweiz;
c. Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 Bei Bewerbern aus Entwicklungsländern wird ausserdem geprüft, ob:
a. die gewählte Ausbildung für die Entwicklung des betreffenden Landes von Nutzen ist;
b. hinreichende Gewähr besteht, dass sie nach Abschluss der Ausbildung in ihr Heimatland zurückkehren und dort die erworbenen Kenntnisse sinnvoll verwenden können.
3 Bei mehreren gleichqualifizierten Bewerbern wird der Bewerber aus bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt.
Art. 5 Zusprache
1 Die Stipendien werden jeweils für ein Ausbildungsjahr, ausnahmsweise für eine kürzere Dauer zugesprochen.
2 Die Stipendien können jährlich verlängert werden, wenn dies für die Erreichung eines bestimmten Studienzieles erforderlich ist und die Voraussetzungen der Stipendiengewährung noch erfüllt sind.
Art. 6 Sistierung und Rückforderung
1 Ein Stipendium wird nicht oder nicht weiter ausbezahlt, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht oder nicht mehr bestehen.
2 …
3 Werden Stipendien und Zulagen gestützt auf falsche oder unvollständige Angaben des Bewerbers zugesprochen, können auch bereits bezahlte Beträge zurückgefordert werden.
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Art. 7 Zuständigkeit
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung spricht die Stipendien zu; Hochschulstipendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission.
2 Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation übertragen.
Ausdruck gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Art. 8 Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende
1 In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.
2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Die schweizerischen Hochschulen und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 161; BBl 2016 3089).
Art. 9 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Art. 10 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.