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Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Confederation · 416.2 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Mittel
  3. Art. 3 Neue Stipendien
  4. Art. 4 Voraussetzungen
  5. Art. 5 Zusprache
  6. Art. 6 Sistierung und Rückforderung
  7. Art. 7 Zuständigkeit
  8. Art. 8 Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende
  9. Art. 9 Finanzierung
  10. Art. 10 Vollzug
  11. Art. 11 Schlussbestimmungen

11 provisions

Art. 1 Zweck

1 Mit diesem Gesetz will der Bund: a. Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Entwicklungsländern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes eine höhere Ausbildung oder eine Weiterbildung ermöglichen; b. Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Industrieländern eine Weiterbildung anbieten; c. jungen ausländischen Kunstschaffenden eine Weiterbildung ermöglichen. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

Art. 2 Mittel

1 Als Mittel können eingesetzt werden: a. Stipendien; b. Zulagen für besondere Aufwendungen; c. … 2 Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Stipendiaten am Ausbildungsort decken können. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

Art. 3 Neue Stipendien

1 Der Bund bietet für jedes Ausbildungsjahr ausgewählten Ländern eine bestimmte Anzahl neuer Stipendien an. 2 Neun Zehntel der verfügbaren Stipendien werden auf Studierende aus Entwicklungs- und Industrieländern verteilt. Der Rest ist für Kunstschaffende bestimmt. 3 Das Angebot an Industrieländer wird in der Regel von der Gewährung des Gegenrechtes abhängig gemacht.

Art. 4 Voraussetzungen

1 Für die Zusprache eines Stipendiums sind massgebend: a. die wissenschaftliche bzw. fachliche Qualifikation oder die künstlerische Reife des Bewerbers; b. die Spezialisierungsmöglichkeiten im gewünschten Fachgebiet sowie die verfügbaren Ausbildungsplätze in der Schweiz; c. Kenntnisse der Unterrichtssprache. 2 Bei Bewerbern aus Entwicklungsländern wird ausserdem geprüft, ob: a. die gewählte Ausbildung für die Entwicklung des betreffenden Landes von Nutzen ist; b. hinreichende Gewähr besteht, dass sie nach Abschluss der Ausbildung in ihr Heimatland zurückkehren und dort die erworbenen Kenntnisse sinnvoll verwenden können. 3 Bei mehreren gleichqualifizierten Bewerbern wird der Bewerber aus bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt.

Art. 5 Zusprache

1 Die Stipendien werden jeweils für ein Ausbildungsjahr, ausnahmsweise für eine kürzere Dauer zugesprochen. 2 Die Stipendien können jährlich verlängert werden, wenn dies für die Erreichung eines bestimmten Studienzieles erforderlich ist und die Voraussetzungen der Stipendiengewährung noch erfüllt sind.

Art. 6 Sistierung und Rückforderung

1 Ein Stipendium wird nicht oder nicht weiter ausbezahlt, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht oder nicht mehr bestehen. 2 … 3 Werden Stipendien und Zulagen gestützt auf falsche oder unvollständige Angaben des Bewerbers zugesprochen, können auch bereits bezahlte Beträge zurückgefordert werden. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

Art. 7 Zuständigkeit

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung spricht die Stipendien zu; Hochschulstipendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission. 2 Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation übertragen. Ausdruck gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

Art. 8 Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende

1 In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen. 2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Die schweizerischen Hochschulen und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 161; BBl 2016 3089).

Art. 9 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

Art. 10 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

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