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Reglement über die Organisation CARE Nidwalden

Nidwalden · 152.512 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Geltungsbereich, Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Organisation, das Aufgebot und die Einsatzbereitschaft der Organisation CARE Nidwalden.

§ 2

CARE Nidwalden 1. Organisation und Aufgaben 1 CARE Nidwalden besteht aus: 1. der Fachgruppe CARE; 2. den Einsatzmitteln CARE. 2 CARE Nidwalden: 1. stellt die psychologische Erste Hilfe bei einem Ereignis mit psychisch verletzten Patienten sicher; 2. organisiert die weiterführende psychologische Hilfe; 3. steuert und überwacht den Einsatz der Mittel. 1) NG 152.5 2) NG 152.51 3) NG 911.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 152.512

§ 3

2. Mittel 1 Für die Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage im CARE-Bereich stehen zur Verfügung: 1. eigene Mittel: a) die Fachgruppe CARE; b) die Peers der kantonalen Einsatzkräfte. 2. fremde Mittel: a) das Careteam Zentralschweiz; b) die CareLink.

§ 4

3. Entschädigungen 1 Für die Entschädigungen gelten die Vorschriften des Notorganisationsreglements4). 2 Zuständigkeiten

§ 5

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: 1. ernennt die Mitglieder der kantonalen Fachgruppe CARE als Mitglieder des Kantonalen Führungsstabes für besondere und ausserordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Organigramme; 2. wählt den Chef oder die Chefin CARE auf Antrag der kantonalen Notorganisation; 3. erlässt das Pflichtenheft der Chefin oder des Chefs CARE.

§ 6

Fachgruppe CARE 1 Die Fachgruppe CARE, unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs CARE: 1. stellt die Führung und den Einsatz der Organisation CARE Nidwalden bei einem Aufgebot sicher; 2. beantragt nach Bedarf die Anpassung der Organisation CARE Nidwalden. 2 Die Fachgruppe CARE ist integriert im Dienstbereich Gesundheitswesen der kantonalen Notorganisation (Anhang 1). 4) NG 152.511 152.512

§ 7

Chef CARE 1 Der Chef oder die Chefin CARE: 1. führt den Vorsitz der Fachgruppe CARE; 2. erfüllt die Pflichten gemäss Pflichtenheft (Anhang 2). 3. beantragt dem Dienstchef Gesundheitswesen zuhanden des Regierungsrates die Wahl von Mitgliedern der Fachgruppe CARE.

§ 8

Koordinationsstelle der Notorganisation 1 Die Koordinationsstelle der Notorganisation hat die ihr gemäss § 7 des Notorganisationsreglementes5) übertragenen Aufgaben auch für die gesamte CARE-Organisation zu erfüllen. 3 Alarmierung und Aufgebot

§ 9

Aufgebot, Koordination 1 Die oder der vor Ort anwesende erste Einsatzleiterin bzw. Einsatzleiter entscheidet über das Aufgebot der eigenen CARE-Mittel. 2 Die Kantonspolizei entscheidet über das Aufgebot der fremden Mittel. 3 Der weiterführende definitive CARE-Auftrag ist durch die Fachgruppe CARE Nidwalden, in Absprache mit der Einsatzleitung, zu koordinieren.

§ 10

Einsatzleitung FRONT 1 Nach einem Aufgebot werden die CARE-Mittel der Einsatzleitung FRONT unterstellt; die besondere Führungsstruktur bei Grossereignissen bleibt vorbehalten. 2 Das Aufgebot weiterer Mittel bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die Organe der Notorganisation. 4 Schlussbestimmungen

§ 11

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Weisungen und Erlasse sind aufgehoben. 5) NG 152.511 152.512

§ 12

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft. A1 Anhang 1: Organisationsstruktur CARE Nidwalden6) A2 Anhang 2: Pflichtenheft Chef CARE7) 6) Der Anhang kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden. 7) Der Anhang kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden. 152.512 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.08.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 1435 152.512 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.08.2007 01.01.2007 Erstfassung A 2007, 1435

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