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6 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Zweck und Nutzungsziele
1 Der kantonale Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen,
umfasst das Gebiet für den Betrieb einer Deponie für Inertstoffe und
sauberen Aushub.
2 Der kantonale Nutzungsplan gilt zeitlich befristet. Die kantonale
Deponiezone überlagert die Grundnutzungszone gemäss Zonenplan der
Einwohnergemeinde Sarnen längstens während eines Zeitraumes von
155 Jahren ab Inkrafttreten der Deponiezone. Danach untersteht das
betreffende Areal wieder allein den Bestimmungen der
Grundnutzungszone. Bei einem früheren Abschluss der Rekultivierung
untersteht das Areal bereits dann wieder diesen Bestimmungen.
Art. 2
Nutzungsplan
1 Der kantonale Nutzungsplan „Deponie Stuechferich“ vom 22. Dezember
2009 ist Bestandteil dieses Reglements und kann beim Amt für
1 GDB 710.1
2 GDB 710.111
3 GDB 740.41
4 www.ow.ch, Suche: Abbau- und Deponiekonzept
5 Geändert durch Nachtrag vom 24. August 2020 (OGS 2020, 42 und OGS 2021, 4)
Raumentwicklung und Verkehr und bei der Gemeinde Sarnen eingesehen
werden. Er ist verbindlich für Lage und Abgrenzung der Deponiezone.
Art. 3 II. Nutzungsbestimmungen
Grundsätze
1 Innerhalb der Deponiezone Stuechferich sind Bauten und Anlagen
zulässig, soweit sie für den Betrieb der Deponie erforderlich sind.
Insbesondere sind dies Zufahrt mit Barriere bzw. Tor, Eingangskontrolle
und Überwachungskamera, Radwaschanlage, Parkplätze,
Sickerleitungen, Absetz- und Retentionsbecken, Sichtschutzdamm, Zaun
sowie Depots für Unter- und Oberboden.
2 Im Sinne einer Vorbereitungsarbeit für die nachfolgende Deponierung
können maximal 35 000 m3 Fels abgebaut werden.
3 Im Gebiet des kantonalen Nutzungsplans Deponie Stuechferich gilt
gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung6 die Lärmempfindlichkeitsstufe
IV.
4 Die Deponie muss allen Benutzern zu gleichen Bedingungen zugänglich
sein.
Art. 4
Nutzungsbeschränkungen
1 Innerhalb der Deponiezone sind folgende Nutzungsbeschränkungen und
Auflagen einzuhalten:
a. Der am Rande verlaufende historische Verkehrsweg (IVS
OW407) darf durch den Betrieb der Deponie in keiner Weise
tangiert werden.
b. Das Aufbereiten von Abbau- und Deponiematerial mittels Brecher
und dergleichen ist nicht gestattet.
c. Das Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen, die nicht dem
Betrieb der Deponie dienen, ist nicht erlaubt.
d. Materiallieferungen über die bestehende Zufahrt Kernmatt dürfen
nur mit Fahrzeugen bis max. 3,5 t Gesamtgewicht erfolgen.
6 SR 814.41 (LSV)
Art. 5 III. Vollzug und Ausnahmebewilligungen
Ausnahmen
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann Ausnahmen von
den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen für:
a. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren;
b. Anpassungen bezüglich der Rekultivierung und
Landschaftsgestaltung.
2 In begründeten Fällen kann das Volkswirtschaftsdepartement ein
Abweichen von den Bestimmungen der Errichtungs- oder
Betriebsbewilligung bewilligen.
Art. 6 IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass es vom
Kantonsrat genehmigt wird und sämtliche für die Realisierung des
Projekts erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Der Regierungsrat
bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.7
7 Vom Kantonsrat am 28. Oktober 2010 genehmigt und vom Regierungsrat auf den
23. Dezember 2010 in Kraft gesetzt