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Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Nutzungsbestimmungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Vollzug und Ausnahmebewilligungen
  6. Art. 6 IV. Schlussbestimmungen

6 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Zweck und Nutzungsziele 1 Der kantonale Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen, umfasst das Gebiet für den Betrieb einer Deponie für Inertstoffe und sauberen Aushub. 2 Der kantonale Nutzungsplan gilt zeitlich befristet. Die kantonale Deponiezone überlagert die Grundnutzungszone gemäss Zonenplan der Einwohnergemeinde Sarnen längstens während eines Zeitraumes von 155 Jahren ab Inkrafttreten der Deponiezone. Danach untersteht das betreffende Areal wieder allein den Bestimmungen der Grundnutzungszone. Bei einem früheren Abschluss der Rekultivierung untersteht das Areal bereits dann wieder diesen Bestimmungen.

Art. 2

Nutzungsplan 1 Der kantonale Nutzungsplan „Deponie Stuechferich“ vom 22. Dezember 2009 ist Bestandteil dieses Reglements und kann beim Amt für 1 GDB 710.1 2 GDB 710.111 3 GDB 740.41 4 www.ow.ch, Suche: Abbau- und Deponiekonzept 5 Geändert durch Nachtrag vom 24. August 2020 (OGS 2020, 42 und OGS 2021, 4) Raumentwicklung und Verkehr und bei der Gemeinde Sarnen eingesehen werden. Er ist verbindlich für Lage und Abgrenzung der Deponiezone.

Art. 3 II. Nutzungsbestimmungen

Grundsätze 1 Innerhalb der Deponiezone Stuechferich sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie für den Betrieb der Deponie erforderlich sind. Insbesondere sind dies Zufahrt mit Barriere bzw. Tor, Eingangskontrolle und Überwachungskamera, Radwaschanlage, Parkplätze, Sickerleitungen, Absetz- und Retentionsbecken, Sichtschutzdamm, Zaun sowie Depots für Unter- und Oberboden. 2 Im Sinne einer Vorbereitungsarbeit für die nachfolgende Deponierung können maximal 35 000 m3 Fels abgebaut werden. 3 Im Gebiet des kantonalen Nutzungsplans Deponie Stuechferich gilt gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung6 die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. 4 Die Deponie muss allen Benutzern zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.

Art. 4

Nutzungsbeschränkungen 1 Innerhalb der Deponiezone sind folgende Nutzungsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten: a. Der am Rande verlaufende historische Verkehrsweg (IVS OW407) darf durch den Betrieb der Deponie in keiner Weise tangiert werden. b. Das Aufbereiten von Abbau- und Deponiematerial mittels Brecher und dergleichen ist nicht gestattet. c. Das Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen, die nicht dem Betrieb der Deponie dienen, ist nicht erlaubt. d. Materiallieferungen über die bestehende Zufahrt Kernmatt dürfen nur mit Fahrzeugen bis max. 3,5 t Gesamtgewicht erfolgen. 6 SR 814.41 (LSV)

Art. 5 III. Vollzug und Ausnahmebewilligungen

Ausnahmen 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen für: a. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren; b. Anpassungen bezüglich der Rekultivierung und Landschaftsgestaltung. 2 In begründeten Fällen kann das Volkswirtschaftsdepartement ein Abweichen von den Bestimmungen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung bewilligen.

Art. 6 IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass es vom Kantonsrat genehmigt wird und sämtliche für die Realisierung des Projekts erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.7 7 Vom Kantonsrat am 28. Oktober 2010 genehmigt und vom Regierungsrat auf den 23. Dezember 2010 in Kraft gesetzt

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