Art. 1 I. Allgemeines
Zweck Der Fonds unterstützt bedürftige Lernende der Volksschule der Stadt Luzern durch Beiträge an Auslagen im Zusammenhang mit ihrer individuellen Bildung.
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Zweck Der Fonds unterstützt bedürftige Lernende der Volksschule der Stadt Luzern durch Beiträge an Auslagen im Zusammenhang mit ihrer individuellen Bildung.
Propose a changeBezugsberechtigung und Rückerstattung 1 Bezugsberechtigt sind Lernende, deren Familie ihren Lebensunterhalt mit bescheidenen finanziellen Mitteln bestreitet und als bedürftig im Sinne von Art. 3 gilt. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Beiträge erhalten hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
Propose a changeBedürftigkeit Die Bedürftigkeit ist namentlich gegeben, wenn das steuerbare Haushaltseinkommen Fr. 50’000.– nicht übersteigt.
Propose a changeGesuche 1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet beim Rektorat der Dienstabteilung Volksschule einzureichen. 2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
Propose a changeBerechnungsgrundlagen Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Anzahl der Kinder der Familie.
Propose a changeZuständigkeit Für die Führung des Fonds und die Behandlung der Gesuche ist das Rektorat der Dienstabteilung Volksschule zuständig.
Propose a changeFondsmittel 1 Der Pestalozzifonds der Volksschule der Stadt Luzern wird finanziert durch: a. Verzinsung des Kapitals des Fonds; b. allfällige weitere Zuwendungen. 2 Das Fondsvermögen darf zur Erreichung des Zwecks verwendet werden.
Propose a changeRechnungswesen 1 Der Fonds sowie die Aufwand- und Erfolgsrechnung bilden Bestandteil der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern. 2 Der Fonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt die Fondsrechnung und besorgt die Auszahlungen.
Propose a changeAufsicht Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.
Propose a changeInkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und gilt, bis das Fondsvermögen aufgebraucht ist. Sie ist zu veröffentlichen. Seite 4/4 Luzern, 20. September 2023 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
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