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Verordnung über den Pestalozzifonds der Volksschule der Stadt Luzern

Luzern (city) · 2.2.1.1.3 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Leistungsvoraussetzungen
  4. Art. 4 III. Verfahren und Höhe der Beiträge
  5. Art. 5 Seite 3/4
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 IV. Schlussbestimmung

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10 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Zweck Der Fonds unterstützt bedürftige Lernende der Volksschule der Stadt Luzern durch Beiträge an Auslagen im Zusammenhang mit ihrer individuellen Bildung.

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Art. 2

Bezugsberechtigung und Rückerstattung 1 Bezugsberechtigt sind Lernende, deren Familie ihren Lebensunterhalt mit bescheidenen finanziellen Mitteln bestreitet und als bedürftig im Sinne von Art. 3 gilt. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Beiträge erhalten hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

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Art. 3 II. Leistungsvoraussetzungen

Bedürftigkeit Die Bedürftigkeit ist namentlich gegeben, wenn das steuerbare Haushaltseinkommen Fr. 50’000.– nicht übersteigt.

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Art. 4 III. Verfahren und Höhe der Beiträge

Gesuche 1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet beim Rektorat der Dienstabteilung Volksschule einzureichen. 2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

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Art. 5 Seite 3/4

Berechnungsgrundlagen Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Anzahl der Kinder der Familie.

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Art. 6

Zuständigkeit Für die Führung des Fonds und die Behandlung der Gesuche ist das Rektorat der Dienstabteilung Volksschule zuständig.

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Art. 7

Fondsmittel 1 Der Pestalozzifonds der Volksschule der Stadt Luzern wird finanziert durch: a. Verzinsung des Kapitals des Fonds; b. allfällige weitere Zuwendungen. 2 Das Fondsvermögen darf zur Erreichung des Zwecks verwendet werden.

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Art. 8

Rechnungswesen 1 Der Fonds sowie die Aufwand- und Erfolgsrechnung bilden Bestandteil der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern. 2 Der Fonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt die Fondsrechnung und besorgt die Auszahlungen.

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Art. 9

Aufsicht Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.

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Art. 10 IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und gilt, bis das Fondsvermögen aufgebraucht ist. Sie ist zu veröffentlichen. Seite 4/4 Luzern, 20. September 2023 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin

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