1 Mit der Abgabe eines Nachweises des Studienerfolgs bestätigt die Verfasserin oder der Verfasser, die Arbeit selbst verfasst,
keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet, die erlaubten Hilfsmittel nur in
erlaubter Weise verwendet sowie die verwendeten Hilfsmittel gemäss
Vorgaben angegeben zu haben.
2 Es kann eine schriftliche Selbstständigkeitserklärung oder eine
entsprechende elektronische Bestätigung verlangt werden.
3 Bei begründeten Zweifeln daran, dass ein Nachweis des Studienerfolgs selbstständig verfasst wurde, kann die Studiengangleitung auf
Antrag der oder des Zuständigen des entsprechenden Nachweises Massnahmen zur Überprüfung der Selbstständigkeit, insbesondere ein Kolloquium, anordnen.
Begründet
versäumte
Überprüfung
§ 42 des Studienerfolgs
1 Wer aus einem anerkannten Verhinderungsgrund einer
Überprüfung des Studienerfolgs fernbleibt, muss diese nachholen.
2 Tritt vor Beginn einer Überprüfung des Studienerfolgs ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch
einzureichen. Tritt ein solcher Verhinderungsfall unmittelbar vor oder
während der Veranstaltung ein, ist dies umgehend zu melden und das
entsprechende schriftliche Gesuch innerhalb einer Woche nach der
Überprüfung des Studienerfolgs nachzureichen.
3 Entsprechende Meldungen und Gesuche sind an die Zuständigen
der betreffenden Überprüfung des Studienerfolgs zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend
gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
4 Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds.
5 Eine rückwirkende Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf eine bereits abgelegte Überprüfung des Studienerfolgs beziehen, ist ausgeschlossen.
Unbegründet
versäumte
Überprüfung
§ 43 des Studienerfolgs
1 Bei einer Abmeldung ohne anerkannten Verhinderungsgrund, bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder bei unbegründetem
Abbruch gilt die Überprüfung des Studienerfolgs als absolviert und
wird mit «nicht erfüllt» oder der Note 1 bewertet.
2 Wird eine schriftliche Arbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird
die Überprüfung des Studienerfolgs mit «nicht erfüllt» oder der Note 1
bewertet.
3 Wer ohne Anmeldung zu einer Überprüfung des Studienerfolgs
antritt, für die eine Anmeldepflicht besteht, wird nicht zugelassen.
Wiederholung
von Nachweisen
§ 44 des Studienerfolgs
1 Vorbehältlich §§ 35 Abs. 2 oder 55 Abs. 2 können ungenügend bewertete Nachweise des Studienerfolgs grundsätzlich einmal
wiederholt werden. Die Studienordnungen können weitere Ausnahmen vorsehen.
2 Die Wiederholung von als genügend bewerteten Nachweisen des
Studienerfolgs ist ausgeschlossen.
Vergabe von
§ 45 ECTS-Punkten
1 Eine Vergabe von ECTS-Punkten erfolgt nach der Erfüllung der in der Studienordnung und der Modulbeschreibung festgelegten Anforderungen bzw. nach dem erfolgreichen Erbringen des entsprechenden Kompetenznachweises.
2 Die Studienordnung kann für extracurriculare Leistungen, wie
die Mitwirkung in der studentischen Selbstorganisation, die Vergabe
von ECTS-Punkten vorsehen.
Gültigkeit von
§ 46 ECTS-Punkten
1 Die an der PHZH in einem Bachelor- oder Masterstudiengang erworbenen ECTS-Punkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für
das Bachelordiplom oder das Masterdiplom anrechenbar.
2 In begründeten Fällen, insbesondere nach einem Urlaub, kann
diese Frist durch die zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter verlängert werden.
Ausschluss vom
Studium, vom
Studiengang
oder von einem
§ 47 Fach
1 Definitiv von den Studiengängen der gleichen Zielstufe
ausgeschlossen wird, wer
a. einen Kompetenznachweis in einem Pflichtmodul endgültig nicht
besteht,
b. ein Praktikum in der berufspraktischen Ausbildung endgültig nicht
besteht,
c. eine Diplomprüfung in einem obligatorischen Fach oder Studienbereich endgültig nicht besteht,
d. die Diplomarbeit endgültig nicht besteht.
2 Wer ein Pflichtmodul oder eine Diplomprüfung in einem frei
wählbaren oder Wahlpflichtfach nicht bestanden hat, wird vom entsprechenden Fach abgewiesen und muss einen Fachwechsel vornehmen.
3 Definitiv vom Studium an der PHZH abgewiesen wird, wessen
Eignungsbeurteilung negativ ausfällt.
B. Kompetenznachweise
Wiederholung
und Nichtbestehen eines
§ 48 Kompetenznachweises
1 Wenn die für den Kompetenznachweis eines Moduls festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt das Modul als nicht bestanden.
2 Module oder Modulgruppen können einmal wiederholt werden.
Wahlpflicht- oder Wahlmodule können nur wiederholt werden, wenn
das Modul wieder angeboten wird, sonst muss ein anderes Wahlpflicht-
oder Wahlmodul gewählt werden.
3 In der Modulbeschreibung ist geregelt, ob bei einem nicht bestandenen Kompetenznachweis das gesamte Modul, die Modulgruppe oder
nur der Kompetenznachweis zu wiederholen ist. Auch wenn nur der
Kompetenznachweis wiederholt werden muss, haben die Studierenden
das Recht, das Modul oder die Modulgruppe zu wiederholen.
4 Wird ein Modul auch bei der Wiederholung nicht bestanden, kann
ein Wahlmodul oder ein Wahlpflichtmodul durch ein anderes Wahlmodul bzw. Wahlpflichtmodul ersetzt werden.
5 Wird ein Pflichtmodul bei Wiederholung nicht bestanden, kann
das betreffende Fach bzw. der betreffende Studiengang an der PHZH
nicht mehr studiert werden. Handelt es sich um ein studiengangübergreifendes Pflichtmodul, können alle Fächer und Studiengänge, die
dieses Pflichtmodul vorsehen, an der PHZH nicht mehr studiert werden.
Nachbesserung
§ 49 eines Kompetenznachweises
1 Bei der ersten Modulteilnahme kann ein Kompetenznachweis, der mit einer ungenügenden Note oder als «nicht erfüllt» bewertet
wurde, mit dem Vermerk «Nachbesserung einmal möglich» versehen
werden, sofern dies in der entsprechenden Modulbeschreibung vorgesehen ist.
2 Eine Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung.
3 Es gilt ausschliesslich die Bewertung nach der Nachbesserung.
4 Nachbesserungen sind nicht möglich bei Zwischenprüfungen, Teildiplomprüfungen, Diplomprüfungen, bei Bachelor- und Masterarbeiten
sowie bei der zweiten Modulteilnahme bzw. zweiten Versuch.
5 Die für die Lehrveranstaltung zuständige Person legt fest, bis
wann die Nachbesserung einzureichen ist, wobei die Nachbesserungsfrist längstens vier Wochen ab Bekanntgabe der ersten Bewertung betragen darf.
6 Im Übrigen gelten für Nachbesserungen dieselben Bestimmungen wie für Kompetenznachweise.
7 Ist die Bewertung des Kompetenznachweises auch nach der Nachbesserung ungenügend, wird dies mit entsprechender Note festgehalten oder gilt der Kompetenznachweis als «nicht erfüllt».
Praktika
in der berufspraktischen
§ 50 Ausbildung
Wird ein Praktikum nicht bestanden, kann dieses einmal
wiederholt werden.
C. Diplomprüfungen
§ 51 Diplomprüfungen
1 Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der für den
akademischen Titel und das Lehrdiplom vorausgesetzten Ausbildungsziele in den folgenden Studienbereichen überprüft:
a. Bildung und Erziehung,
b. fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung sowie
c. berufspraktische Ausbildung.
2 In der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung ist
für jedes Fach, für das die Lehrbefähigung erteilt wird, eine Diplomprüfung abzulegen.
3 Die Diplomprüfungen können aus mehreren Teildiplomprüfungen bestehen.
Anmeldung
für Teildiplom-
§ 52 und Diplomprüfungen
Für Teildiplom- und Diplomprüfungen kann eine Anmeldung erforderlich sein.
§ 53 Prüfungsanforderungen
1 Die Prüfungsanforderungen für Teildiplomprüfungen und
Diplomprüfungen werden schriftlich bekannt gegeben, entweder in den
Unterlagen zum Modul oder im Dokument Prüfungsanforderungen.
2 Die Prüfungsanforderungen werden von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter erlassen.
3 Bekannt gegeben werden insbesondere:
a. Modalitäten der Prüfung (Form und Dauer),
b. zu prüfender Inhalt,
c. Beurteilungskriterien und Bestehensnorm sowie
d. allfällige Zulassungsbedingungen.
Berechnung der
§ 54 Diplomnoten
1 Die Studienordnungen legen die Gewichtung der einzelnen Teildiplomprüfungen für die Berechnung der Diplomnote fest.
2 Für Notenberechnungen gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
3 Für die Erteilung von akademischem Titel und Lehrdiplom müssen
alle Teildiplom- und Diplomprüfungen als bestanden bewertet sein.
Wiederholung
von Teildiplom-
§ 55 und Diplomprüfungen
1 Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. Besteht die Diplomprüfung aus Teildiplomprüfungen, kann
jede Teildiplomprüfung einmal wiederholt werden.
2 Für eine einzelne Diplomprüfung oder Teildiplomprüfung wird
insgesamt einmal eine zweite Wiederholung gewährt.
3 Die Studienordnung kann Vorgaben zum Zeitpunkt der Wiederholung von Prüfungen machen.
4 Bei einem Wahlfach oder einem Wahlpflichtfach kann nach Massgabe von § 29 Abs. 2 hiervor anstelle der Wiederholungsprüfung ein
Fachwechsel vorgenommen werden.
D. Diplomarbeit
Bachelor- und
§ 56 Masterarbeit
1 Mit der Bachelor- oder Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaftlicher Sicht bearbeiten können.
2 Die Studierenden der Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe
der Primarstufe sowie der Primarstufe verfassen eine Bachelorarbeit.
Die Studierenden der Studiengänge Sekundarstufe I verfassen eine Masterarbeit.
3 Die Diplomarbeit kann auch weitere Veranstaltungen wie Pflichtveranstaltungen, Kolloquien oder mündliche Prüfungen umfassen.
4 Der Titel der Diplomarbeit wird im Diplom eingetragen.
5 Die jeweilige Studienordnung legt Inhalt, Umfang sowie Modalitäten der Diplomarbeit fest.
§ 57 Wiederholung
1 Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt
werden.
2 Im Fall einer ungenügenden Bewertung entscheidet die betreuende Person, ob die Wiederholung in Form einer Überarbeitung der
ungenügenden Arbeit erfolgen kann oder ob ein neues Thema gewählt
werden muss.
Urheberrechtlich geschützte
§ 58 Werke
Diplomarbeiten, die im Rahmen des Studiums an der PHZH
entstehen, sind als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen. Gemäss §§ 16 a und 22 Abs. 2 FaHG steht die ausschliessliche Verwendungsbefugnis der PHZH zu, vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen.
4. Abschnitt: Studienabschluss und Diplome
Voraussetzung
§ 59 für den Studienabschluss
1 Das Studium wird erfolgreich abgeschlossen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. bestandene Bachelor- bzw. Masterarbeit,
b. bestandene Diplomprüfungen,
c. Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und ECTS-Punkte
gemäss Studienordnung.
2 Für die Diplomierung ist ein fristgerechter Antrag erforderlich.
Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter
legt den Termin fest.
Akademischer
§ 60 Titel und Lehrdiplom
1 Die Studiengänge schliessen mit einem Lehrdiplom und
einem akademischen Titel wie folgt ab:
a. Lehrdiplom für die Primarstufe der Schuljahre 1 bis 5 bzw. 3 bis 8
und Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education,
b. Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und Master of Arts PH Zürich
in Secondary Education.
2 Das Lehrdiplom gibt an, für welche Fächer die Lehrbefähigung
gilt.
3 Der Bachelortitel des Studiengangs Sekundarstufe I führt zu keiner
Lehrberechtigung und damit zu keinem Lehrdiplom.
4 Das Lehrdiplom enthält die Diplomnoten.
5 Diplomurkunde und Lehrdiplom werden von der Rektorin oder
dem Rektor sowie der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter unterzeichnet.
Transcript of
§ 61 Records
1 Note und Thema der Diplomarbeit werden im Transcript
of Records aufgeführt.
2 Es werden grundsätzlich keine Noten von Prüfungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden, übernommen. Im Rahmen von
Verträgen mit anderen Hochschulen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
3 Das Transcript of Records wird von der Prorektorin oder dem
Prorektor Ausbildung sowie der zuständigen Abteilungsleiterin oder
dem zuständigen Abteilungsleiter unterzeichnet.
Diploma
§ 62 Supplement
1 Das Diploma Supplement enthält standardisierte Angaben
zum absolvierten Studiengang, zu dessen Lernergebnissen sowie Angaben zur Funktion der erlangten Qualifikation.
2 Es wird von der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung sowie
der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter unterzeichnet.
5. Abschnitt: Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
§ 63 Rechtsschutz
Die Anfechtbarkeit von Verfügungen der PHZH richtet sich
nach dem FaHG und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
19593.
§ 64 Schlussbestimmung
1 Die Rahmenordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
2 Die Rahmenordnung ersetzt das Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 27. Oktober 2009 sowie das Reglement
über die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule
Zürich vom 1. Juli 2014.
§ 65 Übergangsbestimmung
Studierenden, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Rahmenordnung begonnen haben, werden per Herbstsemester 2026/2027
dieser Rahmenordnung unterstellt.
1 OS 80, 253; Begründung siehe ABl 2025-09-12.
2 Inkrafttreten: 1. September 2025.
3 LS 175.2.
4 LS 414.10.
5 LS 414.101.
6 LS 414.20.
7 LS 414.410.5.
8 LS 414.412.1.
9 LS 414.41.