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22 provisions
Art. 1 gestützt auf
Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater vom 16. Dezember 2020
(Konzeptförderungsverordnung)1,
beschliesst2:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Dieses Reglement regelt die Einzelheiten der Konzeptförderung für Tanz und Theater sowie die Zusammensetzung,
Wahl und Organisation der Jury.
Art. 2 B. Zusammensetzung und Wahl der Jury
1 Der Stadtrat setzt für die inhaltliche Beurteilung der Konzepte gemäss Art. 14 Konzeptförderungsverordnung eine Jury
als beratende Kommission ein; sie besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
2 Die Jury als Ganzes verfügt über einen breiten fachlichen Horizont und bildet die Vielfalt der Gesellschaft ab.
3 Die Amtszeit der Jurymitglieder ist befristet; sie beträgt maximal zwei Konzeptförderperioden.
4 Es findet eine regelmässige Rotation statt, ab der zweiten
grossen Vergaberunde werden bei jeder Vergabe mindestens
zwei Positionen durch neue Jurymitglieder besetzt.
Art. 3
1 Die Jury besteht aus Personen, die unterschiedliche, für
die Beurteilung der Konzepte relevante Bereiche vertreten und
vertiefte Kenntnisse der Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt
haben.
1 AS 444.200
2 Begründung siehe STRB Nr. 394 vom 21. April 2021.
Zweck
Zusammensetzung und
Amtszeit
Fachliche
Qualifikation
und Vielfalt
2Konzeptförderungsreglement
444.201
2 Die Jurymitglieder verfügen über fachliche Qualifikationen insbesondere als:
a. Praktikerinnen und Praktiker der unterschiedlichen Ausprägungen der darstellenden Künste wie z. B. Sprechtheater,
Tanz, Performance, Theater der Dinge, Zirkus oder Tanz
und Theater für ein junges Publikum;
b. Praktikerinnen und Praktiker mit besonderen Kenntnissen in
der Geschäftsführung oder Leitung von Kulturinstitutionen;
c. Praktikerinnen und Praktiker der Tanz- und Theaterpädagogik, der kulturellen Bildung, Teilhabe oder Partizipation;
d. Vertreterinnen und Vertreter von Publikum, Öffentlichkeit
oder Wissenschaft.
3 Bei der Jury sind Gleichstellung, Diversität und Inklusion zu beachten; die Geschlechter sind ausgewogen vertreten.
Art. 4
1 Die Jurymitglieder sind unabhängig.
2 Sie können während der Amtszeit weder als Mitglied einer Institution noch einer Gruppe noch als Einzelperson der freien
Szene Konzeptförderbeiträge beantragen oder beziehen.
3 Sie legen mögliche Interessenkonflikte offen.
Art. 5
1 Die Jurymitglieder bestätigen vor der Jurierung jeder
Vergaberunde ihre Unabhängigkeit und persönliche Unbefangenheit schriftlich.
2 Ist ein Jurymitglied nicht unabhängig oder erscheint es sonst
in der Sache persönlich befangen, tritt es für die Jurierung einer
gesamten Vergaberunde in den Ausstand.
3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet die Jury über den Ausstand unter Ausschluss des betreffenden Jurymitglieds.
Art. 6
1 Die Dienstabteilung Kultur schreibt die Wahl der Jurymitglieder öffentlich aus.
2 Sie macht einen Wahlvorschlag zuhanden der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten unter Beachtung der befristeten
Amtszeit und der regelmässigen Rotation gemäss Art. 2 Abs. 3
und 4.
3 Sie kann für die Ausschreibung und den Wahlvorschlag aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
Unabhängigkeit
Ausstand
Ausschreibung
und Wahlvorschlag
3Konzeptförderungsreglement 444.201
Art. 7
1 Der Stadtrat wählt die Jurymitglieder auf Antrag der
Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten jeweils für eine
Amtsdauer von vier Jahren.
2 Er bestimmt bei der Wahl der Jurymitglieder ein Präsidium oder
Co-Präsidium.
3 Scheidet ein Jurymitglied vor Ablauf einer Amtsdauer aus, erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer.
Art. 8 C. Organisation der Jury
1 Die Dienstabteilung Kultur führt die Geschäftsstelle der
Jury.
2 Die Geschäftsstelle ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. Einberufung der Jurysitzungen;
b. Vor- und Nachbereiten der Jurysitzungen in Zusammenarbeit mit dem Präsidium oder Co-Präsidium der Jury;
c. Erstellen einer detaillierten Traktandenliste für jede Jurysitzung;
d. Information und Dokumentation der Jurymitglieder über die
zu behandelnden Gesuche und die zur Verfügung stehenden Anteile des Rahmenkredits für die sechsjährige und die
zwei- und vierjährige Konzeptförderung;
e. Information, Dokumentation und Publikation der Visionierungen gemäss Art. 10;
f. Teilnahme an Jurysitzungen und Protokollführung;
g. Kontaktstelle der Jury;
h. Kontrolle der Einhaltung der Anteile des Rahmenkredits für
die sechsjährige und die zwei- und vierjährige Konzeptförderung.
3 Die Geschäftsstelle hat kein Stimmrecht.
Art. 9
1 Die Jury trifft sich zu regelmässigen Sitzungen.
2 Ihre Beratungen sind geheim und unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Wahl
Geschäftsstelle
Jury
a. Sitzungen
4Konzeptförderungsreglement
444.201
Art. 10
1 Die Jury verfolgt die gesamte Zürcher Tanz- und Theaterlandschaft aktiv.
2 Die einzelnen Jurymitglieder besuchen hierfür regelmässig
Aufführungen von Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen
der freien Szene und informieren die Jury.
Art. 11
1 Die Jury ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
2 Jedes Jurymitglied verfügt über eine Stimme.
3 Die Jury fällt ihre Beschlüsse mit relativem Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium oder Co-Präsidium mit Stichentscheid.
Art. 12
Das Präsidium oder Co-Präsidium leitet die Jury und ist
insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. Festsetzung von Anzahl und Turnus der Sitzungen in Absprache mit der Geschäftsstelle;
b. Leitung der Jurysitzungen;
c. Beauftragung der Jurymitglieder betreffend Visionierungen
gemäss Art. 10 Abs. 2;
d. Beizug von aussenstehenden Fachpersonen zur Beratung
der Jury in Einzelfällen.
Art. 13
Die Jurymitglieder werden wie folgt entschädigt:
a. Die Sitzungsgelder und Entschädigungen richten sich nach
Stadtratsbeschluss (STRB) Nr. 1834/2001; für das Präsidium
oder Co-Präsidium gilt der doppelte Ansatz.
b. Die Entschädigung von Vorbereitungsarbeiten wie Aktenstudium und Visionierungen sowie die Entschädigung von
Spesen richten sich nach STRB Nr. 1077/2018.
Art. 14 D. Vergabeverfahren für Konzeptförderbeiträge
1 Die Dienstabteilung Kultur ist für die Ausschreibung der
Vergaberunden zuständig.
2 Ein Gesuch für Konzeptförderbeiträge kann ausschliesslich
elektronisch auf der städtischen Website der Dienstabteilung
Kultur eingegeben werden; die Dienstabteilung Kultur stellt die
nötigen elektronischen Formulare zur Verfügung.
b. Visionierungen
c. Beschlussfähigkeit und
Stimmrecht
Präsidium oder
Co-Präsidium
Entschädigung
Ausschreibung
und Gesuch
5Konzeptförderungsreglement 444.201
3 Das Gesuchsverfahren erfolgt in deutscher Sprache; das Konzept gemäss Art. 12 Abs. 2 Konzeptförderungsverordnung kann
auch in englischer Sprache eingereicht werden.
Art. 15
1 Die Dienstabteilung Kultur prüft die Voraussetzungen
Art. 16 für die Teilnahme an einer Vergaberunde gemäss
2 Sind sie erfüllt, leitet die Dienstabteilung Kultur ein Gesuch zur
inhaltlichen Beurteilung des Konzepts an die Jury weiter.
Art. 16 1 Für die Teilnahme sind folgende Voraussetzungen
massgebend:
a. fristgerechtes Einreichen des Gesuchs;
b. Bezugsberechtigung gemäss Art. 5 Konzeptförderungsverordnung;
c. kein Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 6 Konzeptförderungsverordnung;
d. Anforderungen an das Gesuch und Konzept gemäss Art. 12
Abs. 2 Konzeptförderungsverordnung.
2 Ist ein Gesuch offensichtlich unvollständig, kann eine Nachfrist
von maximal zehn Tagen zum Einreichen der fehlenden Unterlagen angesetzt werden.
Art. 17
1 Die Jury nimmt die inhaltliche Beurteilung anhand der
eingereichten Konzepte und der mündlichen Präsentation der
Konzepte durch die Gesuchstellenden vor.
2 Sie beurteilt die einzelnen Konzepte gemäss Art. 15 Abs. 1
Konzeptförderungsverordnung nach den Kriterien Qualität, Realisierbarkeit, Vernetzung und Ausstrahlung sowie Öffentlichkeitsrelevanz; diese Kriterien werden wie folgt konkretisiert:
a. Qualität: Inhaltliche und ästhetische Relevanz im zeitgenössischen Kontext, Eigenständigkeit, Innovation, Entwicklungspotenzial, Konsequenz, Reflexionsfähigkeit, ethisches
Handeln, Nachhaltigkeit und Kontinuität;
b. Realisierbarkeit: Umsetzungsfähigkeit in künstlerischer und
produktionsspezifischer Hinsicht;
c. Vernetzung und Ausstrahlung: Sichtbarkeit, Wirkungspotenzial, Zusammenarbeit mit Partnerinnen und Partnern,
Teilhabe und Inklusion;
Formelle
Prüfung
a. Vorgehen
b. Teilnahmevoraussetzungen
Inhaltliche
Beurteilung
a. Verfahren
und Beurteilungskriterien
6Konzeptförderungsreglement
444.201
d. Öffentlichkeitsrelevanz: Diskurs- und Verbreitungspotenzial
beim Publikum, gesellschaftliche Relevanz, Zugänglichkeit,
Vermittlung und Partizipation.
3 Die Jury nimmt gemäss Art. 15 Abs. 2 Konzeptförderungsverordnung in jeder Vergaberunde zusätzlich eine Betrachtung der
gesamten Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt vor und beurteilt die Bedeutung des einzelnen Konzepts in diesem Gesamtkontext nach dem Zweck der Konzeptförderung gemäss Art. 2
Konzeptförderungsverordnung.
4 Sie berücksichtigt dabei gemäss Art. 15 Abs. 3 Konzeptförderungsverordnung bei der grossen Vergaberunde die vom Gemeinderat vorgenommene Aufteilung des Rahmenkredits für die
sechsjährige und die zwei- und vierjährige Konzeptförderung.
Art. 18
1 Die Jury schliesst gemäss Art. 15 Abs. 4 Konzeptförderungsverordnung die inhaltliche Beurteilung aller Konzepte einer
Vergabeperiode mit einem Gutachten als Empfehlung zuhanden
des Stadtrats ab.
2 Das Gutachten enthält die Angaben gemäss Art. 17 Abs. 3
und 4 sowie eine begründete Empfehlung zur Förderungswürdigkeit jedes einzelnen Gesuchs.
3 Ist ein Gesuch förderungswürdig, enthält das Gutachten auch
die Höhe des Konzeptförderbeitrags.
Art. 19
1 Die Beschlüsse des Stadtrats gemäss Art. 16 Konzeptförderungsverordnung sind öffentlich in Bezug auf die Gesuche,
die vollständig oder teilweise gutgeheissen werden.
2 Nicht öffentlich sind die Beschlüsse in Bezug auf die Gesuche,
die vollständig abgelehnt werden.
3 Die Dienstabteilung Kultur informiert die Gesuchstellenden
über die Vergabe der Konzeptförderbeiträge.
4 Auf Wunsch der Gesuchstellenden erläutert die Jury die Vergabe in einem Gespräch.
Art. 20 E. Vereinbarung und Berichterstattung
1 Die Dienstabteilung Kultur schliesst nach Rechtskraft
der Vergabeentscheide mit den Empfängerinnen und Empfängern von Konzeptförderbeiträgen eine Vereinbarung ab.
2 In der Vereinbarung werden insbesondere das künstlerische
Vorhaben und die Ziele der einzelnen Empfängerinnen und Empfänger sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung beschrieben.
b. Gutachten
Beschlussfassung und
Information
Vereinbarung
7Konzeptförderungsreglement 444.201
Art. 21
Die Dienstabteilung Kultur ist für die Ausarbeitung des
Berichts des Stadtrats an den Gemeinderat gemäss Art. 18 Konzeptförderungsverordnung zuständig. Sie kann einzelne Jurymitglieder als Expertinnen oder Experten beiziehen.
Art. 22
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt
für die Dauer der Gültigkeit der Konzeptförderungsverordnung.
Berichterstattung
Inkrafttreten
und zeitliche
Geltung