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14 provisions
§ 1 I. Anwendbares Recht und Wiedererwägung
Anwendbares Recht
1 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Reglements nach den Vorschriften des kantonalen Organisationsgesetzes.
§ 2
Wiedererwägung
1 Die Sozialhilfestelle kann eine angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen, so lange der
Gemeinderat über einen Rekurs noch nicht entschieden hat.
§ 3 II. Rekursentscheid und Sozialhilfebeirat
Entscheid
1 Der Gemeinderat entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle.
2 Seinen Entscheid fällt er in Kenntnis der Stellungnahme und der Anträge des Sozialhilfebeirats.
3 Der Gemeinderat ist nicht an die Anträge des Sozialhilfebeirats gebunden.
§ 4
Beizug des Sozialhilfebeirats
1 In der Regel zieht der Gemeinderat bei Rekursen gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle den Sozialhilfebeirat zur Entscheidvorbereitung bei.
2 Bei einfachen Sachverhalten und offensichtlich aussichtslosen Rekursen kann der Gemeinderat Entscheidungen ohne den Beizug des Sozialhilfebeirats fällen.
3 Der Gemeinderat stellt die an ihn gerichteten Rekurse mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle
unverzüglich dem Sozialhilfebeirat zur Stellungnahme und Antragstellung zu.
§ 5
Beratung und Empfehlungen des Sozialhilfebeirats
1 Der Sozialhilfebeirat berät mindestens in Dreierbesetzung.
2 Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin
oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Beschlüsse teilt er dem Gemeinderat in Form einer schriftlichen Stellungnahme mit. Die Stel -
lungnahme enthält einen Antrag.
§ 6
Präsidium
1 Das Präsidium des Sozialhilfebeirats wird vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt.
§ 7
Sekretariat
1 Der Gemeinderat bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär des Sozialhilfebeirats.
2 Sie oder er verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss.
1) RiE 890.100.
Sozialhilfereglement RiE 890.110
3 Das Sekretariat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in fachlicher und administrativer
Hinsicht.
§ 8
Verfahren vor dem Sozialhilfebeirat
1 Die Präsidentin oder der Präsident legt die Organisation des Sozialhilfebeirats fest, leitet dessen Sit -
zungen und trifft die für einen regulären Verfahrensablauf notwendigen Anordnungen und Entscheidungen.
§ 9
Mündliche Anhörung vor dem Sozialhilfebeirat
1 Auf Antrag einer Partei oder eines Mitglieds des Sozialhilfebeirats ordnet die Präsidentin oder der
Präsident die Durchführung einer mündlichen Anhörung der Rekurrentin oder des Rekurrenten vor
dem Sozialhilfebeirat an.
2 Das Recht der Rekurrentin oder des Rekurrenten, vom Gemeinderat oder Gemeindepräsidium angehört zu werden, wird durch die Anhörung vor dem Sozialhilfebeirat nicht tangiert.
§ 10
Datenschutz
1 Die Mitglieder des Sozialhilfebeirats wahren den Datenschutz.
2 Sie übergeben im Zeitpunkt der Beendigung des Amts alle Dokumente und Akten, die sie im Zusam -
menhang mit ihrem Amt erhalten haben, dem Sekretariat.
3 Nach Beendigung des Amts sind sie weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 11
Akteneinsicht
1 Den Mitgliedern des Sozialhilfebeirats wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Akteneinsicht gewährt.
2 Benötigen sie Auskünfte von Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung, kann die Präsidentin oder der
Präsident deren Anhörung oder Stellungnahme anordnen.
§ 12
Entschädigung
1 Die Mitglieder des Sozialhilfebeirats werden wie Mitglieder von gemeinderätlichen Kommissionen
entschädigt.
2 Die Sekretärin oder der Sekretär wird nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung richtet sich
nach den Ansätzen der Besoldungsordnung für das Gemeindepersonal.
§ 13 III. Übertragen von Spezialaufgaben und Schlussbestimmungen
Übertragung von Spezialaufgaben
1 Der Gemeinderat kann einzelne Spezialaufgaben aus dem Bereich der Sozialhilfe an Dritte übertragen.
2 Im Rahmen der festgelegten Finanzkompetenzen kann die Gemeindeverwaltung einzelne Aufträge
direkt an Dritte vergeben.
3 Die zu übertragenden einzelnen Spezialaufgaben und die Leistungsmodalitäten werden in einer
schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Die Übertragungen werden befristet.
4 Als übertragbare Spezialaufgaben gelten insbesondere
a) die Refundationen sowie
b) die allgemeinen Familien- und Einzelberatungen.
5 Die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe an bedürftige Einwohnerinnen und Einwohner sind nicht
an Dritte zu übertragen.
§ 14 Sozialhilfereglement RiE 890.110
Publikation und Wirksamkeit
1 Dieses Reglement wird publiziert.
2 Es wird am 1. Januar 2005 wirksam.
Sozialhilfereglement RiE 890.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung KB 22.12.2004
Sozialhilfereglement RiE 890.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung KB 22.12.2004