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Sozialhilfereglement

Basel-Stadt · RiE 890.110 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 I. Anwendbares Recht und Wiedererwägung
  2. § 2
  3. § 3 II. Rekursentscheid und Sozialhilfebeirat
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 III. Übertragen von Spezialaufgaben und Schlussbestimmungen
  14. § 14 Sozialhilfereglement RiE 890.110

14 provisions

§ 1 I. Anwendbares Recht und Wiedererwägung

Anwendbares Recht 1 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Reglements nach den Vorschriften des kantonalen Organisationsgesetzes.

§ 2

Wiedererwägung 1 Die Sozialhilfestelle kann eine angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen, so lange der Gemeinderat über einen Rekurs noch nicht entschieden hat.

§ 3 II. Rekursentscheid und Sozialhilfebeirat

Entscheid 1 Der Gemeinderat entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle. 2 Seinen Entscheid fällt er in Kenntnis der Stellungnahme und der Anträge des Sozialhilfebeirats. 3 Der Gemeinderat ist nicht an die Anträge des Sozialhilfebeirats gebunden.

§ 4

Beizug des Sozialhilfebeirats 1 In der Regel zieht der Gemeinderat bei Rekursen gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle den Sozialhilfebeirat zur Entscheidvorbereitung bei. 2 Bei einfachen Sachverhalten und offensichtlich aussichtslosen Rekursen kann der Gemeinderat Entscheidungen ohne den Beizug des Sozialhilfebeirats fällen. 3 Der Gemeinderat stellt die an ihn gerichteten Rekurse mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle unverzüglich dem Sozialhilfebeirat zur Stellungnahme und Antragstellung zu.

§ 5

Beratung und Empfehlungen des Sozialhilfebeirats 1 Der Sozialhilfebeirat berät mindestens in Dreierbesetzung. 2 Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. 3 Die Beschlüsse teilt er dem Gemeinderat in Form einer schriftlichen Stellungnahme mit. Die Stel - lungnahme enthält einen Antrag.

§ 6

Präsidium 1 Das Präsidium des Sozialhilfebeirats wird vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt.

§ 7

Sekretariat 1 Der Gemeinderat bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär des Sozialhilfebeirats. 2 Sie oder er verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss. 1) RiE 890.100. Sozialhilfereglement RiE 890.110 3 Das Sekretariat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in fachlicher und administrativer Hinsicht.

§ 8

Verfahren vor dem Sozialhilfebeirat 1 Die Präsidentin oder der Präsident legt die Organisation des Sozialhilfebeirats fest, leitet dessen Sit - zungen und trifft die für einen regulären Verfahrensablauf notwendigen Anordnungen und Entscheidungen.

§ 9

Mündliche Anhörung vor dem Sozialhilfebeirat 1 Auf Antrag einer Partei oder eines Mitglieds des Sozialhilfebeirats ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Durchführung einer mündlichen Anhörung der Rekurrentin oder des Rekurrenten vor dem Sozialhilfebeirat an. 2 Das Recht der Rekurrentin oder des Rekurrenten, vom Gemeinderat oder Gemeindepräsidium angehört zu werden, wird durch die Anhörung vor dem Sozialhilfebeirat nicht tangiert.

§ 10

Datenschutz 1 Die Mitglieder des Sozialhilfebeirats wahren den Datenschutz. 2 Sie übergeben im Zeitpunkt der Beendigung des Amts alle Dokumente und Akten, die sie im Zusam - menhang mit ihrem Amt erhalten haben, dem Sekretariat. 3 Nach Beendigung des Amts sind sie weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 11

Akteneinsicht 1 Den Mitgliedern des Sozialhilfebeirats wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Akteneinsicht gewährt. 2 Benötigen sie Auskünfte von Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung, kann die Präsidentin oder der Präsident deren Anhörung oder Stellungnahme anordnen.

§ 12

Entschädigung 1 Die Mitglieder des Sozialhilfebeirats werden wie Mitglieder von gemeinderätlichen Kommissionen entschädigt. 2 Die Sekretärin oder der Sekretär wird nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Besoldungsordnung für das Gemeindepersonal.

§ 13 III. Übertragen von Spezialaufgaben und Schlussbestimmungen

Übertragung von Spezialaufgaben 1 Der Gemeinderat kann einzelne Spezialaufgaben aus dem Bereich der Sozialhilfe an Dritte übertragen. 2 Im Rahmen der festgelegten Finanzkompetenzen kann die Gemeindeverwaltung einzelne Aufträge direkt an Dritte vergeben. 3 Die zu übertragenden einzelnen Spezialaufgaben und die Leistungsmodalitäten werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Die Übertragungen werden befristet. 4 Als übertragbare Spezialaufgaben gelten insbesondere a) die Refundationen sowie b) die allgemeinen Familien- und Einzelberatungen. 5 Die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe an bedürftige Einwohnerinnen und Einwohner sind nicht an Dritte zu übertragen.

§ 14 Sozialhilfereglement RiE 890.110

Publikation und Wirksamkeit 1 Dieses Reglement wird publiziert. 2 Es wird am 1. Januar 2005 wirksam. Sozialhilfereglement RiE 890.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung KB 22.12.2004 Sozialhilfereglement RiE 890.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung KB 22.12.2004

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