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Gebührenreglement für das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen

Basel-Stadt · BeE 970.170 · communal act

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Contents: 2 provisions
  1. § 1
  2. § 2

2 provisions

§ 1

Anschlussberechtigung 1 Mit Bewilligung des Gemeinderates kann jede Liegenschaftseigentümerin und jeder Liegenschaftseigentümer und jede Stockwerkeigentümergemeinschaft an das K-Netz der Gemeinde Bettingen anschliessen. 2 Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung auf Grund eines von der Bewerberin oder vom Bewerber ausgefüllten K-Netz-Anschlussgesuches. Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindeverwaltung Bettingen bezogen werden.

§ 2

Gebühren 1 Für den Anschluss wird eine einmalige Anschlussgebühr von CHF 2'000 pro Liegenschaft erhoben. 2 Ausserdem hat jede Liegenschaftseigentümerin oder jeder -eigentümer oder jede Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Gebühr von CHF 200 pro Teilnehmerdose zu entrichten. 3 Die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Beträge werden von der Liegenschaftseigentümerin oder vom Liegenschaftseigentümer oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Sie werden mit Anschluss des Gebäudes an das Verteilernetz fällig. 4 Zur Deckung der laufenden Kosten wird pro Wohnung eine monatliche Benützungsgebühr von CHF 21 inkl. MWSt erhoben. 5 Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist ebenfalls von der Liegenschaftseigentümerin oder vom Liegenschaftseigentümer oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Es gilt das Kalenderjahr. Wird ein Anschluss während des Jahres erstellt, so ist die Benützungsgebühr pro rata zu bezahlen. 6 Bei Aufhebung des Anschlusses durch die Abonnentin oder den Abonnenten können weder Beträge noch Gebühren zurückgefordert werden. 7 Für das Plombieren der Teilnehmerdose wird eine Gebühr von CHF 50 pro Gang erhoben. Erstmali - ge Plombierungen bei Neuanschlüssen sind gebührenfrei. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des gesamten K- Netzes wirksam. 2) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für die GAA (GemeinschaftsAntennen-Anlage) für Fernsehen und Radio der Gemeinde Bettingen vom 4. August 1976 aufgehoben. 1) BeE 970.120. 2) Wirksam seit 1. 10. 2002. Kommunikationsnetz: Gebührenreglement BeE 970.170 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.04.2002 01.10.2002 Erlass Erstfassung KB 23.05.2002 Kommunikationsnetz: Gebührenreglement BeE 970.170 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.04.2002 01.10.2002 Erstfassung KB 23.05.2002

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