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Privater Gestaltungsplan Freilager Albisrieden Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 701.370 · decree

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Teilgebiet E: Baufeld E1
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Gebäudehöhe Teilgebiet E: 15 m
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Arealüberbauungen gemäss
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23

23 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1Für den Bereich des Freilagers Albisrieden, umfassend die Grundstücke Kat.-Nr. AR5670 und Kat.-Nr. AR4715 wird ein der Zustimmung des Stadtrates bedürftiger privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 f. PBG erlassen. 2Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete unterteilt: Teilgebiet A: umfassend die Baufelder A1 – A7 Teilgebiet B: Baufeld B1 Teilgebiet C: Baufeld C1 Teilgebiet D: umfassend die Baufelder D1 – D4

Art. 2 Teilgebiet E: Baufeld E1

Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 zusammen.

Art. 3

Vorgehendes und ergänzendes Recht 1Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung. 2Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten. 3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gelten die dannzumaligen Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.

Art. 4

Baubegrenzungslinien, Stellung der Gebäude 1Die Gebäudegrundrisse sind innerhalb der im Plan angegebenen Baubegrenzungslinien anzuordnen. 2Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf die Abstandsbestimmungen arealintern an die Baubegrenzungslinien gestellt werden. Gebäude in den Baufeldern A4 – A7 und im Teilgebiet C sind auf die im Plan enthaltenen Baupflichtlinien zu stellen; rückspringende Fassadenteile bis 1.50 m sind zulässig. 3Die geschlossene Bauweise innerhalb der Baufelder ist erlaubt. Gebäude in den Baufeldern A1 – A3 einerseits und A4 – A7 anderseits dürfen zusammengebaut werden. In den Baufeldern A1 und A2 ist je eine vertikal durchgehende Öffnung von mindestens 7 m Breite vorzusehen. Darin sind nur Vordächer zulässig. 4In den Baufeldern A1 – A3 ist die Fassadenlänge oberhalb von einer Höhe von 20 m auf 30 m beschränkt. 5Oberhalb der Eingangsgeschosse können Baubegrenzungslinien von Vordächern und Balkonen mit einer Ausladung von max. 2 m überstellt werden. Im Teilgebiet D können bestehende Verladerampen und Vordächer belassen oder im bisherigen Umfang ersetzt werden. 6Oberirdische Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m nicht übersteigt, sind im Umfang von 3 % der Grundstücksfläche zulässig. Diese können auch ausserhalb der von Baubegrenzungslinien erfassten Flächen angeordnet werden. 7Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare Ausnützung sind zudem ausserhalb der Baubegrenzungslinien zulässig, soweit sie vollständig unter dem gestalteten Terrain liegen.

Art. 5

Höhenmasse / Gebäudehöhe Es gelten folgende maximale Höhenmasse bzw. Gebäudehöhen ab gewachsenem Terrain: Teilgebiet A: – Baufelder A1 – A3: – Gesamthöhe 40 m (unter Vorbehalt der Hochhausgenehmigung im Sinne von § 282 ff. PBG) – Baufelder A4 – A7: – Höhenmass bis zu 6 Vollgeschosse: max. 20 m – max. Höhe mit zusätzlichem Vollgeschoss gemäss Art. 6 Abs. 1, gemessen an dessen Fassade: 23 m Gebäudehöhe Teilgebiet B: 25 m Gebäudehöhe Teilgebiet C: 25 m Gebäudehöhen Teilgebiet D: – Baufeld D1: 25 m – Baufeld D2: 22 m – Baufeld D3: 10 m – Baufeld D4: 6 m

Art. 6 Gebäudehöhe Teilgebiet E: 15 m

Geschosszahl 1Im Teilgebiet A sind in den Baufeldern A4 – A7 neben einem anrechenbaren Untergeschoss max. 6 Vollgeschosse zulässig. Darüber kann in den im Plan angegebenen Bereichen je ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden, das entlang den Längsfassaden beidseits zu mindestens 80 Prozent um mind. 1 m von der darunterliegenden Fassade zurückzusetzen ist. In den Baufeldern A1 – A3 ist die Geschosszahl unter dem Vorbehalt der Hochhausgenehmigung im Sinne von § 282 ff. PBG frei. Es sind keine zusätzlichen Dachgeschosse zulässig (anrechenbare und nicht anrechenbare). 2In den Teilgebieten B und C sind neben je einem anrechenbaren Unter- und Dachgeschoss 7 Vollgeschosse zulässig. 3Im Teilgebiet D ist in allen Baufeldern ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. In den Baufeldern D1 und D2 können die bestehenden Gebäude unter Erhaltung der wesentlichen Elemente der Gebäudestruktur um 3 Vollgeschosse aufgestockt werden; im Baufeld D1 sind somit max. 7 und im Baufeld D2 max. 6 Vollgeschosse zulässig. Für den Zwischenbau im Baufeld D3 sind zwei Vollgeschosse und für den Anbau im Baufeld D4 ist nur 1 Vollgeschoss erlaubt. Es sind keine zusätzlichen Dachgeschosse zulässig (anrechenbare und nicht anrechenbare). 4Im Teilgebiet E sind neben einem anrechenbaren Untergeschoss 4 Vollgeschosse zulässig. Es sind keine zusätzlichen Dachgeschosse zulässig (anrechenbare und nicht anrechenbare).

Art. 7

Ausnützung In den Teilgebieten ist der Umfang der nach § 255 PBG anrechenbaren Geschossfläche unter Einschluss der Dachgeschosse auf folgende Masse beschränkt: Teilgebiet A: 52 500 m2 Teilgebiet B: 12 200 m2 Teilgebiet C: 37 510 m2 Teilgebiet D: 37 140 m2 Teilgebiet E: 1 600 m2 2Sofern in einem Teilgebiet alle Gebäude den Anforderungen für

Art. 8 Arealüberbauungen gemäss

BZO entsprechen, gelten folgende Ausnützungsmasse (unter Einschluss der Dachgeschosse): Teilgebiet A: 56 000 m2 Teilgebiet B: 15 000 m2 Teilgebiet C: 40 000 m2 Teilgebiet D: 39 400 m2 3Untergeschosse mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen sind anrechenbar, soweit ihre Fläche in den einzelnen Teilgebieten folgende Ausmasse überschreiten: Teilgebiet A: 6 560 m2 Teilgebiet B: 1 520 m2 Teilgebiet C: 4 680 m2 Teilgebiet D: 4 640 m2 Teilgebiet E: 200 m2 4Ausnützungsübertragungen in andere Teilgebiete sind zulässig. Das jeweilige in Abs. 1 resp. Abs. 2 erwähnte Mass der Ausnützung darf im empfangenden Teilgebiet um höchstens 10 % überschritten werden. Art. 8 Wohnanteil 1In den Teilgebieten A und B beträgt der Wohnanteil 20 %, im Teilgebiet C 80 % und in den Teilgebieten D und E 60 %. 2Der Wohnanteil kann zwischen den Teilgebieten verlegt werden. 3Soweit in einem Teilgebiet die Ausnützung unter Beanspruchung von Art. 7 Abs. 2 über das Mass von Art. 7 Abs. 1 angehoben wird, ist die gesamte Mehrausnützung der Wohnnutzung zuzuführen.

Art. 9

Lärm, Empfindlichkeitsstufe 1Das ganze Planungsgebiet ist der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugewiesen. 2Die Wohnqualität soll durch arealinterne Lärmquellen möglichst nicht beeinträchtigt werden.

Art. 10

Nutzweise 1Nebst Wohnungen sind Handels- und Dienstleistungsbetriebe aller Art sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig. 2Unzulässig sind publikumsintensive Nutzungen wie Fachmärkte, Einkaufszentren usw., bei denen ein grosses motorisiertes Individualverkehrsaufkommen nicht verhindert werden kann. Im Teilgebiet C sind mässig störende Betriebe des produzierenden Gewerbes, wie z. B. Schlossereien, Spenglereien und Schreinereien, sowie Werkstätten des Motorfahrzeuggewerbes unzulässig. 3Im Teilgebiet A sind die Eingangsgeschosse aller Gebäude so auszugestalten, dass die Höhe der darüberliegenden Böden (OK fertiger Boden) mind. 4 m über deren Fussboden (OK fertiger Boden) zu liegen kommt; die gleiche Regelung gilt im Teilgebiet C für die entlang der Baupflichtlinie angeordneten Gebäude für die erste Raumtiefe. Bei visuell gegenüber dem angrenzenden Freiraum erhöhtem EG-Boden kann das Mass der Erhöhung von den erwähnten 4 m in Abzug gebracht werden. 4In den Baufeldern A1 – A3 und B1 sind im Erdgeschoss keine Wohnungen zulässig. 5Die Typologien von erdgeschossigen Wohnungen entlang des Freiraums Flurstrasse (Teilgebiete A und D) sowie entlang der Inneren Promenade (Teilgebiete A und C) sind mit besonderer Rücksichtnahme auf deren unmittelbare Lage an einem Aussenraum mit öffentlichem Charakter zu entwickeln. 6Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für Kindergarten- und Hortlokale vorzusehen.

Art. 11

Gestaltung Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.

Art. 12

Dachgestaltung 1Es sind nur Flachdächer mit einer Neigung von max. 5° zulässig. 2Oberhalb der Dachflächen der Dachgeschosse resp. der obersten Vollgeschosse sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Treppenhäuser, Absturzsicherungen, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und Liftüberfahrten zulässig. 3Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zu nutzen und / oder extensiv mit standortgerechter, einheimischer Bepflanzung 20 m5 m 5 m 20 m 5 m 5 m 83977 Anschlu Anschlussknoten Freilagerweg R-111 Bachwiesenstrasse R-111 83982 83983 83984 8398583981 83986 83987 8398883989 83990 83991 8399683997 83 83978 839798398083976 83975 8397483972 83973 84023 84022 84021 84020 84019 84017 84018 84016 84015 84014 84013 84012 84011 84006 84007 8400984010 84025 84024 84027 84026 D3 10 m Freiraum Flurstrasse E1 15 m Teilgebiet B Teilgebiet A Teilgebiet C Teilgebiet D Teilg. E Parkplätze für Besuchende 25 m4 m Anordnungsspielraum Baufeld B1 Gebäudehöhe 25 m Baufeld C1 Gebäudehöhe 25 m Baufeld D2 Gebäudehöhe 22 m Baufeld D1 Gebäudehöhe 25 m Baufeld D4 Gebäudehöhe 6 m Innere Promenade Innere Promenade Baufeld A1 Gesamthöhe 40 m Baufel Gesa Freir Baufeld A4 Höhenmass 20 m Baufeld A5 Höhenmass 20 m Baufeld A6 Höhenmass 20 m ! N 50 m20 m10 m0 *** Marcel Meili, Markus Peter Architekten Privater Gestaltungsplan Freilager Albisrieden Zürich-Albisrieden Planverkleinerung Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:1'000 Grundeigentümer/innen Zürich, den ………………………............…. Zürich, den ………………………............…. Zustimmung des Stadtrates am: Zürich, den …………………….............…… StRB-Nr. ………………………..............…… Im Namen des Stadtrates Die Präsidentin / Der Präsident: …………………………….............…………. Die Sekretärin / Der Sekretär: …………………………….............…………. Von der Baudirektion genehmigt am: ….…. BDV NR. …………………….............……… Für die Baudirektion: ………………………………….............……. In Kraft gesetzt mit StRB-Nr. …..............…. auf den …………………………..............….. 20 m 20 m ssknoten Anschlussknoten Freilagerstrasse Flurstrasse Rautistrasse S-23, R-158 83992 83993 83994 83995 84004 84005 8400284003 999 83998 8400184000 84008 Freiraum Flurstrasse Parkplätze für Besuchende ld A2 mthöhe m Baufeld A3 Gesamthöhe 40 m aum Rautistrasse Baufeld A7 Höhenmass 20 m Koordinaten Eckpunkte Baufelder: 83972 679283.71 / 248437.79 Geltungsbereich Teilgebietsgrenzen Baupflichtlinien Baulinien Festlegungen: Orientierender Inhalt: bestehende Bauten Anschlussknoten mit Anordnungsspielraum Freiraum Flurstrasse Baubegrenzungslinien Baubegrenzungslinie für zusätzliches Vollgeschoss (Art. 6 Abs. 1) Fuss- und Radwegverbindung Durchgang, ungefähre Lage (Art. 16 Abs. 2) gezeichnet 16.April 2010 Vertikal durchgehende Öffnung, ungefähre Lage (Art. 4 Abs. 3) 83973 83974 83975 83976 83977 83978 83979 83980 83981 83982 83983 83984 83985 83986 83987 83988 83989 83990 83991 83992 83993 83994 83995 83996 83997 83998 83999 84000 84001 84002 84003 84004 84005 84006 84007 84008 84009 84010 84011 84012 84013 84014 84015 84016 84017 84018 84019 84020 84021 84022 84023 84024 84025 84026 84027 679285.56 / 248437.12 679303.14 / 248422.05 679242.95 / 248351.82 679223.98 / 248368.08 679321.30 / 248414.20 679338.10 / 248400.00 679274.81 / 248325.17 679258.01 / 248339.38 679318.48 / 248396.94 679333.98 / 248415.26 679351.18 / 248408.58 679372.98 / 248390.14 679353.61 / 248367.23 679357.57 / 248383.53 679374.36 / 248369.32 679311.07 / 248294.50 679294.28 / 248308.70 679358.95 / 248362.71 679378.32 / 248385.62 679416.50 / 248353.33 679397.13 / 248330.42 679401.09 / 248346.72 679417.88 / 248332.51 679366.54 / 248271.81 679349.74 / 248286.02 679402.81 / 248241.13 679386.01 / 248255.34 679452.88 / 248334.40 679469.68 / 248320.19 679453.12 / 248314.55 679418.00 / 248344.26 679437.37 / 248367.16 679472.49 / 248337.46 679371.66 / 248240.88 679390.69 / 248224.53 679399.80 / 248216.70 679354.64 / 248163.21 679345.47 / 248170.95 679304.42 / 248122.33 679285.23 / 248138.49 679292.27 / 248146.84 679282.24 / 248155.21 679275.23 / 248146.91 679256.18 / 248163.01 679342.35 / 248265.42 679361.57 / 248249.17 679316.21 / 248263.95 679235.49 / 248168.52 679172.11 / 248222.12 679191.60 / 248294.70 679228.41 / 248338.22 679316.04 / 248103.01 679328.73 / 248117.83 679342.90 / 248105.64 679332.59 / 248089.13 zu begrünen, wenn das zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgenommen sind Flachdächer von technisch bedingten Aufbauten.

Art. 13

Freiraum 1Es gilt eine Freiflächenziffer von 30 %. 2Die Gestaltung der Freiräume hat nach einem einheitlichen, übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhang und die Gliederung des Areals sicherstellt. 3Der Freiraum Flurstrasse hat am meisten öffentlichen Charakter und Aufenthaltsqualität. Er ist als urbaner Ort mit vielfältigen Möglichkeiten der Freiraumnutzung zu gestalten. Der direkte Anstoss von privaten, wohnungsbezogenen Aussenräumen ist zu vermeiden. Es ist im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen, dass – auch bei etappenweiser Realisierung – der gesamte im Plan schraffierte Freiraum an der Flurstrasse einheitlich gestaltet wird. Hier können max. drei freistehende eingeschossige Kiosk- und Versammlungsgebäude o. ä. mit einer Grundfläche von je max. 100 m2 erstellt werden, die nicht auf den Ausnützungsrahmen gemäss Art. 7 anzurechnen sind. 4Der Freiraum entlang der Rautistrasse ist die urbane Quartieradresse. Durch die Gestaltung soll eine stadträumliche Akzeptanz der primären Erschliessungsfunktion für den motorisierten Individualverkehr (inklusive Besucherparkplätze) erreicht werden. 5Die Innere Promenade verbindet die Freiräume der grossen Teilgebiete und ist zusammenhängend zu gestalten. Sie ist ausgerichtet auf die Erschliessung und Öffnung des Areals für den Langsamverkehr, weshalb der direkte Anstoss von privaten, wohnungsbezogenen Aussenräumen zu vermeiden ist. 6Die privaten und gemeinschaftlichen Freiräume sind klar zu unterscheiden und von Fassade zu Fassade entsprechend zu konzipieren. 7Es sind in angemessenem Umfang Baumstandorte zu schaffen. 8Ein angemessener Anteil der Aussenflächen darf nicht unterbaut werden. Insbesondere ist der mittlere Hof im Teilgebiet A überwiegend von unterirdischen Bauten frei zu halten.

Art. 14

Erschliessung MIV 1Das Teilgebiet A ist sowohl von der Flur- als auch von der Rautistrasse her zu erschliessen. 2Das Teilgebiet B ist ausschliesslich an die Rautistrasse angeschlossen. 3Die Zufahrt zu den Teilgebieten C, D und E hat von der Flurstrasse her zu erfolgen.

Art. 15

Parkierung 1Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt eines Bauentscheides gültigen städtischen Parkplatzverordnung. 2Nicht für Besuchende bestimmte Abstellplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. 3Ein angemessener Anteil der Abstellplätze für Besuchende kann entlang von Rauti- und Flurstrasse angeordnet werden. 4An geeigneten Lagen sind genügend Abstellmöglichkeiten für leichte Zweiräder herzurichten. Ein angemessener Anteil dieser Abstellmöglichkeiten muss witterungsgeschützt sein.

Art. 16

Fuss- und Radwege, Durchgänge 1Das Areal ist an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz anzuschliessen. Von besonderer Bedeutung für zu Fuss Gehende und Rad Fahrende ist dabei namentlich die Innere Promenade. Von dieser ist für zu Fuss Gehende die Durchlässigkeit zur Rautistrasse und der Zugang zum Freilagerweg sicherzustellen. Ebenfalls ist der Freiraum Flurstrasse durchlässig zu gestalten. 2Im Teilgebiet C sind in den im Plan schematisch dargestellten Bereichen mindestens zwei offene Durchgänge für zu Fuss Gehende, die je mindestens 6 m breit sind und sich über mindestens 2 Geschosse erstrecken, zu erstellen; diese können auch nach oben offen sein.

Art. 17

Energie 1Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben hinsichtlich Heizwärmebedarf den um 20 % reduzierten Grenzwert der zum Zeitpunkt eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften einzuhalten. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar gilt dies auch für Umbauten. 2Soweit im Teilgebiet D die Einhaltung von Abs. 1 unverhältnismässig ist, kann das entsprechende Defizit andernorts im Geltungsbereich des Gestaltungsplanes kompensiert werden. 3Sofern in einem Teilgebiet vom Ausnützungsmass gemäss Art. 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, müssen alle Gebäude in diesem Teilgebiet den Anforderungen für Arealüberbauungen gemäss Art. 8 BZO entsprechen.

Art. 18

Ökologischer Ausgleich 1Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen. Unter anderem sind Nistplätze von Mauerseglern zu erhalten oder zu ersetzen.

Art. 19

Sicherheit Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume, insbesondere von Parkanlagen, Strassen, Plätzen und Wegen ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Art. 20

Regenwasser 1Das im Planungsgebiet anfallende unverschmutzte Regenwasser ist soweit möglich nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Juni 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.

Art. 21

Abfälle 1Für die Bewirtschaftung der im Planungsgebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. 2Es können gewichtsabhängig zu bewirtschaftende zentrale Presscontainer für Gewerbe- und Haushaltabfälle eingerichtet werden.

Art. 22

Etappierung 1Die Überbauung kann mit beliebiger Etappierung realisiert werden. 2Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass jede Etappe für sich die gestalterischen und baurechtlichen Anforderungen erfüllt und das Konzept der Gesamtüberbauung nicht ungünstig präjudiziert.

Art. 23

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1 1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 19. Oktober 2010; Inkraftsetzung auf den 27. November 2010.

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