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23 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1Für den Bereich des Freilagers Albisrieden, umfassend die
Grundstücke Kat.-Nr. AR5670 und Kat.-Nr. AR4715 wird ein der
Zustimmung des Stadtrates bedürftiger privater Gestaltungsplan
im Sinne von § 85 f. PBG erlassen.
2Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete unterteilt:
Teilgebiet A: umfassend die Baufelder A1 – A7
Teilgebiet B: Baufeld B1
Teilgebiet C: Baufeld C1
Teilgebiet D: umfassend die Baufelder D1 – D4
Art. 2 Teilgebiet E: Baufeld E1
Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 zusammen.
Art. 3
Vorgehendes und ergänzendes Recht
1Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften der allgemeinen Bau- und
Zonenordnung.
2Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gelten die dannzumaligen Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.
Art. 4
Baubegrenzungslinien, Stellung der Gebäude
1Die Gebäudegrundrisse sind innerhalb der im Plan angegebenen Baubegrenzungslinien anzuordnen.
2Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf die Abstandsbestimmungen arealintern an die Baubegrenzungslinien gestellt werden.
Gebäude in den Baufeldern A4 – A7 und im Teilgebiet C sind auf
die im Plan enthaltenen Baupflichtlinien zu stellen; rückspringende Fassadenteile bis 1.50 m sind zulässig.
3Die geschlossene Bauweise innerhalb der Baufelder ist erlaubt.
Gebäude in den Baufeldern A1 – A3 einerseits und A4 – A7 anderseits dürfen zusammengebaut werden. In den Baufeldern A1
und A2 ist je eine vertikal durchgehende Öffnung von mindestens 7 m Breite vorzusehen. Darin sind nur Vordächer zulässig.
4In den Baufeldern A1 – A3 ist die Fassadenlänge oberhalb von
einer Höhe von 20 m auf 30 m beschränkt.
5Oberhalb der Eingangsgeschosse können Baubegrenzungslinien von Vordächern und Balkonen mit einer Ausladung von max.
2 m überstellt werden. Im Teilgebiet D können bestehende Verladerampen und Vordächer belassen oder im bisherigen Umfang
ersetzt werden.
6Oberirdische Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m
nicht übersteigt, sind im Umfang von 3 % der Grundstücksfläche
zulässig. Diese können auch ausserhalb der von Baubegrenzungslinien erfassten Flächen angeordnet werden.
7Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare Ausnützung
sind zudem ausserhalb der Baubegrenzungslinien zulässig, soweit sie vollständig unter dem gestalteten Terrain liegen.
Art. 5
Höhenmasse / Gebäudehöhe
Es gelten folgende maximale Höhenmasse bzw. Gebäudehöhen ab gewachsenem Terrain:
Teilgebiet A:
– Baufelder A1 – A3:
– Gesamthöhe 40 m (unter Vorbehalt der Hochhausgenehmigung im Sinne von § 282 ff. PBG)
– Baufelder A4 – A7:
– Höhenmass bis zu 6 Vollgeschosse: max. 20 m
– max. Höhe mit zusätzlichem Vollgeschoss gemäss
Art. 6 Abs. 1, gemessen an dessen Fassade: 23 m
Gebäudehöhe Teilgebiet B: 25 m
Gebäudehöhe Teilgebiet C: 25 m
Gebäudehöhen Teilgebiet D:
– Baufeld D1: 25 m
– Baufeld D2: 22 m
– Baufeld D3: 10 m
– Baufeld D4: 6 m
Art. 6 Gebäudehöhe Teilgebiet E: 15 m
Geschosszahl
1Im Teilgebiet A sind in den Baufeldern A4 – A7 neben einem
anrechenbaren Untergeschoss max. 6 Vollgeschosse zulässig.
Darüber kann in den im Plan angegebenen Bereichen je ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden, das entlang den Längsfassaden beidseits zu mindestens 80 Prozent um mind. 1 m von
der darunterliegenden Fassade zurückzusetzen ist. In den Baufeldern A1 – A3 ist die Geschosszahl unter dem Vorbehalt der
Hochhausgenehmigung im Sinne von § 282 ff. PBG frei. Es sind
keine zusätzlichen Dachgeschosse zulässig (anrechenbare und
nicht anrechenbare).
2In den Teilgebieten B und C sind neben je einem anrechenbaren Unter- und Dachgeschoss 7 Vollgeschosse zulässig.
3Im Teilgebiet D ist in allen Baufeldern ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. In den Baufeldern D1 und D2 können die bestehenden Gebäude unter Erhaltung der wesentlichen Elemente
der Gebäudestruktur um 3 Vollgeschosse aufgestockt werden;
im Baufeld D1 sind somit max. 7 und im Baufeld D2 max. 6 Vollgeschosse zulässig. Für den Zwischenbau im Baufeld D3 sind
zwei Vollgeschosse und für den Anbau im Baufeld D4 ist nur
1 Vollgeschoss erlaubt. Es sind keine zusätzlichen Dachgeschosse zulässig (anrechenbare und nicht anrechenbare).
4Im Teilgebiet E sind neben einem anrechenbaren Untergeschoss 4 Vollgeschosse zulässig. Es sind keine zusätzlichen
Dachgeschosse zulässig (anrechenbare und nicht anrechenbare).
Art. 7
Ausnützung
In den Teilgebieten ist der Umfang der nach § 255 PBG anrechenbaren Geschossfläche unter Einschluss der Dachgeschosse auf folgende Masse beschränkt:
Teilgebiet A: 52 500 m2
Teilgebiet B: 12 200 m2
Teilgebiet C: 37 510 m2
Teilgebiet D: 37 140 m2
Teilgebiet E: 1 600 m2
2Sofern in einem Teilgebiet alle Gebäude den Anforderungen für
Art. 8 Arealüberbauungen gemäss
BZO entsprechen, gelten folgende Ausnützungsmasse (unter Einschluss der Dachgeschosse):
Teilgebiet A: 56 000 m2
Teilgebiet B: 15 000 m2
Teilgebiet C: 40 000 m2
Teilgebiet D: 39 400 m2
3Untergeschosse mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen sind
anrechenbar, soweit ihre Fläche in den einzelnen Teilgebieten
folgende Ausmasse überschreiten:
Teilgebiet A: 6 560 m2
Teilgebiet B: 1 520 m2
Teilgebiet C: 4 680 m2
Teilgebiet D: 4 640 m2
Teilgebiet E: 200 m2
4Ausnützungsübertragungen in andere Teilgebiete sind zulässig.
Das jeweilige in Abs. 1 resp. Abs. 2 erwähnte Mass der Ausnützung darf im empfangenden Teilgebiet um höchstens 10 % überschritten werden.
Art. 8 Wohnanteil
1In den Teilgebieten A und B beträgt der Wohnanteil 20 %, im
Teilgebiet C 80 % und in den Teilgebieten D und E 60 %.
2Der Wohnanteil kann zwischen den Teilgebieten verlegt werden.
3Soweit in einem Teilgebiet die Ausnützung unter Beanspruchung von Art. 7 Abs. 2 über das Mass von Art. 7 Abs. 1 angehoben wird, ist die gesamte Mehrausnützung der Wohnnutzung
zuzuführen.
Art. 9
Lärm, Empfindlichkeitsstufe
1Das ganze Planungsgebiet ist der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugewiesen.
2Die Wohnqualität soll durch arealinterne Lärmquellen möglichst
nicht beeinträchtigt werden.
Art. 10
Nutzweise
1Nebst Wohnungen sind Handels- und Dienstleistungsbetriebe
aller Art sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
2Unzulässig sind publikumsintensive Nutzungen wie Fachmärkte,
Einkaufszentren usw., bei denen ein grosses motorisiertes Individualverkehrsaufkommen nicht verhindert werden kann. Im Teilgebiet C sind mässig störende Betriebe des produzierenden Gewerbes, wie z. B. Schlossereien, Spenglereien und Schreinereien,
sowie Werkstätten des Motorfahrzeuggewerbes unzulässig.
3Im Teilgebiet A sind die Eingangsgeschosse aller Gebäude so
auszugestalten, dass die Höhe der darüberliegenden Böden
(OK fertiger Boden) mind. 4 m über deren Fussboden (OK fertiger Boden) zu liegen kommt; die gleiche Regelung gilt im Teilgebiet C für die entlang der Baupflichtlinie angeordneten Gebäude
für die erste Raumtiefe. Bei visuell gegenüber dem angrenzenden Freiraum erhöhtem EG-Boden kann das Mass der Erhöhung von den erwähnten 4 m in Abzug gebracht werden.
4In den Baufeldern A1 – A3 und B1 sind im Erdgeschoss keine
Wohnungen zulässig.
5Die Typologien von erdgeschossigen Wohnungen entlang des
Freiraums Flurstrasse (Teilgebiete A und D) sowie entlang der
Inneren Promenade (Teilgebiete A und C) sind mit besonderer
Rücksichtnahme auf deren unmittelbare Lage an einem Aussenraum mit öffentlichem Charakter zu entwickeln.
6Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für Kindergarten- und Hortlokale vorzusehen.
Art. 11
Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
Art. 12
Dachgestaltung
1Es sind nur Flachdächer mit einer Neigung von max. 5° zulässig.
2Oberhalb der Dachflächen der Dachgeschosse resp. der obersten Vollgeschosse sind nur technisch bedingte Aufbauten wie
Kamine, Abluftrohre, Treppenhäuser, Absturzsicherungen, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und Liftüberfahrten zulässig.
3Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zu nutzen und /
oder extensiv mit standortgerechter, einheimischer Bepflanzung
20 m5 m
5 m
20 m
5 m
5 m
83977
Anschlu
Anschlussknoten
Freilagerweg R-111
Bachwiesenstrasse R-111
83982
83983 83984
8398583981
83986 83987
8398883989
83990
83991
8399683997 83
83978
839798398083976 83975
8397483972
83973
84023
84022
84021 84020
84019
84017 84018
84016 84015
84014 84013
84012 84011
84006 84007
8400984010
84025
84024 84027
84026
D3
10 m
Freiraum Flurstrasse
E1
15 m
Teilgebiet B
Teilgebiet A
Teilgebiet C
Teilgebiet D
Teilg. E
Parkplätze für Besuchende
25 m4 m Anordnungsspielraum
Baufeld B1
Gebäudehöhe 25 m
Baufeld C1
Gebäudehöhe 25 m
Baufeld D2
Gebäudehöhe 22 m
Baufeld D1
Gebäudehöhe 25 m
Baufeld D4
Gebäudehöhe 6 m
Innere Promenade
Innere Promenade
Baufeld A1
Gesamthöhe
40 m
Baufel
Gesa
Freir
Baufeld A4
Höhenmass 20 m
Baufeld A5
Höhenmass 20 m
Baufeld A6
Höhenmass 20 m
!
N
50 m20 m10 m0
*** Marcel Meili, Markus Peter Architekten
Privater Gestaltungsplan Freilager Albisrieden
Zürich-Albisrieden
Planverkleinerung
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der
Plan im Massstab 1:1'000
Grundeigentümer/innen
Zürich, den ………………………............….
Zürich, den ………………………............….
Zustimmung des Stadtrates am:
Zürich, den …………………….............……
StRB-Nr. ………………………..............……
Im Namen des Stadtrates
Die Präsidentin / Der Präsident:
…………………………….............………….
Die Sekretärin / Der Sekretär:
…………………………….............………….
Von der Baudirektion genehmigt am: ….….
BDV NR. …………………….............………
Für die Baudirektion:
………………………………….............…….
In Kraft gesetzt mit StRB-Nr. …..............….
auf den …………………………..............…..
20 m
20 m
ssknoten
Anschlussknoten
Freilagerstrasse
Flurstrasse
Rautistrasse S-23, R-158
83992
83993
83994 83995
84004 84005
8400284003
999 83998
8400184000
84008
Freiraum Flurstrasse
Parkplätze für Besuchende
ld A2
mthöhe
m
Baufeld A3
Gesamthöhe
40 m
aum Rautistrasse
Baufeld A7
Höhenmass 20 m
Koordinaten Eckpunkte Baufelder:
83972 679283.71 / 248437.79
Geltungsbereich
Teilgebietsgrenzen
Baupflichtlinien
Baulinien
Festlegungen:
Orientierender Inhalt:
bestehende Bauten
Anschlussknoten mit Anordnungsspielraum
Freiraum Flurstrasse
Baubegrenzungslinien
Baubegrenzungslinie für zusätzliches
Vollgeschoss (Art. 6 Abs. 1)
Fuss- und Radwegverbindung
Durchgang, ungefähre Lage (Art. 16 Abs. 2)
gezeichnet 16.April 2010
Vertikal durchgehende Öffnung, ungefähre
Lage (Art. 4 Abs. 3)
83973
83974
83975
83976
83977
83978
83979
83980
83981
83982
83983
83984
83985
83986
83987
83988
83989
83990
83991
83992
83993
83994
83995
83996
83997
83998
83999
84000
84001
84002
84003
84004
84005
84006
84007
84008
84009
84010
84011
84012
84013
84014
84015
84016
84017
84018
84019
84020
84021
84022
84023
84024
84025
84026
84027
679285.56 / 248437.12
679303.14 / 248422.05
679242.95 / 248351.82
679223.98 / 248368.08
679321.30 / 248414.20
679338.10 / 248400.00
679274.81 / 248325.17
679258.01 / 248339.38
679318.48 / 248396.94
679333.98 / 248415.26
679351.18 / 248408.58
679372.98 / 248390.14
679353.61 / 248367.23
679357.57 / 248383.53
679374.36 / 248369.32
679311.07 / 248294.50
679294.28 / 248308.70
679358.95 / 248362.71
679378.32 / 248385.62
679416.50 / 248353.33
679397.13 / 248330.42
679401.09 / 248346.72
679417.88 / 248332.51
679366.54 / 248271.81
679349.74 / 248286.02
679402.81 / 248241.13
679386.01 / 248255.34
679452.88 / 248334.40
679469.68 / 248320.19
679453.12 / 248314.55
679418.00 / 248344.26
679437.37 / 248367.16
679472.49 / 248337.46
679371.66 / 248240.88
679390.69 / 248224.53
679399.80 / 248216.70
679354.64 / 248163.21
679345.47 / 248170.95
679304.42 / 248122.33
679285.23 / 248138.49
679292.27 / 248146.84
679282.24 / 248155.21
679275.23 / 248146.91
679256.18 / 248163.01
679342.35 / 248265.42
679361.57 / 248249.17
679316.21 / 248263.95
679235.49 / 248168.52
679172.11 / 248222.12
679191.60 / 248294.70
679228.41 / 248338.22
679316.04 / 248103.01
679328.73 / 248117.83
679342.90 / 248105.64
679332.59 / 248089.13
zu begrünen, wenn das zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgenommen sind Flachdächer von
technisch bedingten Aufbauten.
Art. 13
Freiraum
1Es gilt eine Freiflächenziffer von 30 %.
2Die Gestaltung der Freiräume hat nach einem einheitlichen,
übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhang und die Gliederung des Areals sicherstellt.
3Der Freiraum Flurstrasse hat am meisten öffentlichen Charakter und Aufenthaltsqualität. Er ist als urbaner Ort mit vielfältigen
Möglichkeiten der Freiraumnutzung zu gestalten. Der direkte
Anstoss von privaten, wohnungsbezogenen Aussenräumen ist
zu vermeiden. Es ist im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen, dass – auch bei etappenweiser Realisierung – der gesamte
im Plan schraffierte Freiraum an der Flurstrasse einheitlich gestaltet wird. Hier können max. drei freistehende eingeschossige
Kiosk- und Versammlungsgebäude o. ä. mit einer Grundfläche
von je max. 100 m2 erstellt werden, die nicht auf den Ausnützungsrahmen gemäss Art. 7 anzurechnen sind.
4Der Freiraum entlang der Rautistrasse ist die urbane Quartieradresse. Durch die Gestaltung soll eine stadträumliche Akzeptanz der primären Erschliessungsfunktion für den motorisierten
Individualverkehr (inklusive Besucherparkplätze) erreicht werden.
5Die Innere Promenade verbindet die Freiräume der grossen Teilgebiete und ist zusammenhängend zu gestalten. Sie ist
ausgerichtet auf die Erschliessung und Öffnung des Areals für
den Langsamverkehr, weshalb der direkte Anstoss von privaten,
wohnungsbezogenen Aussenräumen zu vermeiden ist.
6Die privaten und gemeinschaftlichen Freiräume sind klar zu
unterscheiden und von Fassade zu Fassade entsprechend zu
konzipieren.
7Es sind in angemessenem Umfang Baumstandorte zu schaffen.
8Ein angemessener Anteil der Aussenflächen darf nicht unterbaut werden. Insbesondere ist der mittlere Hof im Teilgebiet A
überwiegend von unterirdischen Bauten frei zu halten.
Art. 14
Erschliessung MIV
1Das Teilgebiet A ist sowohl von der Flur- als auch von der Rautistrasse her zu erschliessen.
2Das Teilgebiet B ist ausschliesslich an die Rautistrasse angeschlossen.
3Die Zufahrt zu den Teilgebieten C, D und E hat von der Flurstrasse
her zu erfolgen.
Art. 15
Parkierung
1Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt eines Bauentscheides gültigen städtischen Parkplatzverordnung.
2Nicht für Besuchende bestimmte Abstellplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen.
3Ein angemessener Anteil der Abstellplätze für Besuchende
kann entlang von Rauti- und Flurstrasse angeordnet werden.
4An geeigneten Lagen sind genügend Abstellmöglichkeiten für
leichte Zweiräder herzurichten. Ein angemessener Anteil dieser
Abstellmöglichkeiten muss witterungsgeschützt sein.
Art. 16
Fuss- und Radwege, Durchgänge
1Das Areal ist an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz anzuschliessen. Von besonderer Bedeutung für zu Fuss Gehende
und Rad Fahrende ist dabei namentlich die Innere Promenade. Von dieser ist für zu Fuss Gehende die Durchlässigkeit zur
Rautistrasse und der Zugang zum Freilagerweg sicherzustellen.
Ebenfalls ist der Freiraum Flurstrasse durchlässig zu gestalten.
2Im Teilgebiet C sind in den im Plan schematisch dargestellten
Bereichen mindestens zwei offene Durchgänge für zu Fuss Gehende, die je mindestens 6 m breit sind und sich über mindestens 2 Geschosse erstrecken, zu erstellen; diese können auch
nach oben offen sein.
Art. 17
Energie
1Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben
hinsichtlich Heizwärmebedarf den um 20 % reduzierten Grenzwert der zum Zeitpunkt eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften einzuhalten. Soweit technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar gilt dies auch für
Umbauten.
2Soweit im Teilgebiet D die Einhaltung von Abs. 1 unverhältnismässig ist, kann das entsprechende Defizit andernorts im Geltungsbereich des Gestaltungsplanes kompensiert werden.
3Sofern in einem Teilgebiet vom Ausnützungsmass gemäss
Art. 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, müssen alle Gebäude in
diesem Teilgebiet den Anforderungen für Arealüberbauungen
gemäss Art. 8 BZO entsprechen.
Art. 18
Ökologischer Ausgleich
1Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der
eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen.
Unter anderem sind Nistplätze von Mauerseglern zu erhalten
oder zu ersetzen.
Art. 19
Sicherheit
Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume, insbesondere von Parkanlagen, Strassen, Plätzen und Wegen ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung
zu tragen.
Art. 20
Regenwasser
1Das im Planungsgebiet anfallende unverschmutzte Regenwasser ist soweit möglich nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 in geeigneter Weise über Versickerungs-
und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf, ist
im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Juni 1991 und nach Massgabe des generellen
Entwässerungsplans abzuleiten.
Art. 21
Abfälle
1Für die Bewirtschaftung der im Planungsgebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
2Es können gewichtsabhängig zu bewirtschaftende zentrale
Presscontainer für Gewerbe- und Haushaltabfälle eingerichtet
werden.
Art. 22
Etappierung
1Die Überbauung kann mit beliebiger Etappierung realisiert werden.
2Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass jede Etappe für sich
die gestalterischen und baurechtlichen Anforderungen erfüllt
und das Konzept der Gesamtüberbauung nicht ungünstig präjudiziert.
Art. 23
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 19. Oktober 2010; Inkraftsetzung auf den 27. November 2010.