Law

Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder

Valais · 741.102 · other

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 12a456f1a88c5f684aa45b469a7ddb93bdd99b3dfc140cb50057d900563f3ceb

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Die Kontrollschilder sind vom Eigentümer in vollständig sauberem Zustand und ohne Rahmen abzugeben. 2 Nicht vollständige und stark beschädigte Kontrollschilder-Paare sind der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt in Sitten zurückzuschicken, um annulliert zu werden. Der Halter wird hievon bei der Hinterlegung in Kenntnis gesetzt.

Art. 2

1 Für jede Hinterlegung gibt die zuständige Instanz eine zu diesem Zwecke vorgedruckte Empfangsbestätigung aus. Ein Doppel wird unverzüglich der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt zugestellt, welche die Versicherungsgesellschaft benachrichtigt, die das betreffende Fahrzeug gegen Haftpflicht deckt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 741.102

Art. 3

1 Hinterlegte Schilder werden nur gegen Vorweisen einer von der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt erteilten Abgabeermächtigung zurückgegeben.

Art. 4

1 Die zuständige Instanz erhebt bei der Hinterlegung der Schilder eine Gebühr von 30 Franken für alle Fahrzeuge. 2 Kann die Gebühr nicht bei der Hinterlegung erhoben werden, geschieht dies bei der Rückgabe der Schilder.

Art. 5

1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Er hebt alle bisher erlassenen einschlägigen Bestimmungen auf, namentlich den Beschluss des Staatsrates vom 20. August 1969. A1 Anhang 1 * Art. A1-1 * Ort der Hinterlegung 1 Gemäss Entscheid des Staatsrates vom 12. März 1997 und nach Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen dem Staat Wallis und den PTT- Betrieben stellt die Post während der ortsüblichen Öffnungszeiten ihr gesamtes Poststellennetz im Kanton Wallis für die Hinterlegung und die Rückgabe der Kontrollschilder aller Motorfahrzeuge zur Verfügung, wie im vorliegenden Beschluss erwähnt. 2 Ab dem 1. Juli 1997 können somit die Kontrollschilder bei allen Poststellen hinterlegt werden, da die Gendarmerie diese Leistung nicht mehr erbringt. 741.102 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.12.1994 14.12.1994 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 334 | d 343 12.03.1997 01.07.1997 Titel A1 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d 343 12.03.1997 01.07.1997 Art. A1-1 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d 343 741.102 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.12.1994 14.12.1994 Erstfassung RO/AGS 1997 f 334 | d 343 Titel A1 12.03.1997 01.07.1997 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d 343 Art. A1-1 12.03.1997 01.07.1997 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d 343

← Find another law