1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (Gerichtshof), der durch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Statut) geschaffen worden ist.
2 Es regelt insbesondere:
a. die Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen (3. Kapitel);
b. die anderen Formen der Zusammenarbeit (4. Kapitel);
c. die Vollstreckung der Sanktionen des Gerichtshofs (5. Kapitel).
SR 0.312.1
Art. 2 Anwendbares Recht
Die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof erfolgt ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Statuts.
SR 0.312.1
Art. 2a Schutz von Personendaten
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach den Artikeln 11b–11d und 11f–11h des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981.
Eingefügt durch Ziff. II 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).
SR 351.1
Art. 3 Zentralstelle
1 Das Bundesamt für Justiz führt eine Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof.
2 Die Zentralstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie nimmt die Ersuchen des Gerichtshofs entgegen.
b. Sie entscheidet über die Zulässigkeit der Zusammenarbeit, über deren Modalitäten und gegebenenfalls über die Anfechtung der Zuständigkeit des Gerichtshofs.
c. Sie ordnet die notwendigen Massnahmen, deren Umfang sowie die Art der Erledigung des Ersuchens an und bestimmt, welche eidgenössische Behörde oder welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
d. Sie ernennt, soweit erforderlich, einen amtlichen Rechtsbeistand.
e. Sie überstellt dem Gerichtshof verfolgte Personen und übermittelt ihm die Ergebnisse aus der Erledigung des Ersuchens.
f. Sie leitet ein Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Strafverfolgung nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts an die zuständige Behörde weiter.
g. Sie entscheidet über Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Strafvollstreckung.
h. Sie vollstreckt Geldstrafen.
SR 0.312.1
Art. 4 Konsultationen
Die Zentralstelle führt Konsultationen im Sinne von Artikel 97 des Statuts insbesondere dann durch, wenn die Erledigung des Ersuchens:
a. einem bestehenden, allgemein gültigen wesentlichen Rechtsgrundsatz entgegenstünde (Art. 93 Abs. 3 des Statuts);
b. die nationale Sicherheit tangieren würde (Art. 72 und 93 Abs. 4 des Statuts);
c. laufende Ermittlungen oder eine laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache gefährden würde (Art. 94 Abs. 1 des Statuts);
d. die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität verletzen könnte (Art. 98 in Verbindung mit Art. 27 des Statuts).
SR 0.312.1
Art. 5 Ausführende Behörden
1 Die für den Vollzug bestimmten kantonalen und eidgenössischen Behörden vollziehen die von der Zentralstelle angeordneten Massnahmen beförderlich und ohne eigene materielle Verfahrensschritte.
2 Gegen Vollzugshandlungen der ausführenden Behörden kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Art. 6 Immunitätsfragen
1 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Departement) über Immunitätsfragen im Sinne von Artikel 98 in Verbindung mit Artikel 27 des Statuts, die sich bei der Erledigung eines Ersuchens ergeben.
2 Das Departement kann in Fällen nach Absatz 1 die Festnahme oder andere vorsorgliche Massnahmen anordnen.
SR 0.312.1
Art. 7 Zuständigkeitsabgrenzung
1 Beansprucht der Gerichtshof die Zuständigkeit für ein Verfahren, so kann die Zentralstelle, im Einvernehmen mit der im schweizerischen Verfahren zuständigen Behörde, die schweizerische Zuständigkeit im Sinne von Artikel 18 des Statuts geltend machen oder, sofern notwendig, die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Artikel 19 des Statuts anfechten.
2 Ficht die Zentralstelle die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht an oder gelangt dieser im Rahmen seiner Prüfung zum Ergebnis, dass seine Zuständigkeit vorgeht, so werden sämtliche Verfahrensunterlagen dem Gerichtshof übergeben. Die zuständige schweizerische Behörde sistiert ihr Verfahren.
3 Gegen den Entscheid über eine Anfechtung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
SR 0.312.1
Art. 8 Anzeige und spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
1 Die Zentralstelle kann dem Gerichtshof Beweismittel und Informationen, die eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde für die eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert übermitteln, wenn dank der Übermittlung ein Strafverfahren eingeleitet oder eine hängige Strafuntersuchung erleichtert werden kann.
2 Gegen die Übermittlung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Art. 9 Unterbreitung einer Situation
1 Der Bundesrat entscheidet, ob im Sinne von Artikel 14 des Statuts eine Situation dem Gerichtshof unterbreitet werden soll.
2 Die Zentralstelle übermittelt das entsprechende Ersuchen dem Gerichtshof.
SR 0.312.1
Art. 10 Form und Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs
1 Ersuchen des Gerichtshofs bedürfen der Schriftform. Die Zentralstelle kann Ersuchen unmittelbar von den Organen des Gerichtshofs entgegennehmen.
2 Ersuchen und dazugehörige Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen; Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
3 Für vorsorgliche Massnahmen, Fahndungen, Festnahmen oder in anderen dringenden Fällen kann für ein Ersuchen, sofern dieses später auf dem ordentlichen Weg bestätigt wird:
a. die Vermittlung der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in Anspruch genommen werden; oder
b. ein Medium verwendet werden, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen.
4 Die Zentralstelle teilt dem Gerichtshof die Unzulässigkeit oder Ablehnung eines Ersuchens umgehend mit und begründet sie. Vor einer definitiven Ablehnung konsultiert sie den Gerichtshof.
Art. 11 Schweizerische Ersuchen
1 Kantonale oder eidgenössische Strafverfolgungsbehörden können den Gerichtshof um Zusammenarbeit in Fällen von schweren Verbrechen ersuchen. Die Zentralstelle leitet solche Ersuchen an den Gerichtshof weiter.
2 Die Unterlagen sind in französischer oder englischer Sprache oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Im Übrigen gelten für die schweizerischen Ersuchen die Anforderungen an die Ersuchen des Gerichtshofs sinngemäss.
3 Bedingungen, die der Gerichtshof an die Erledigung des Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
Art. 12 Kosten
1 Die Ersuchen des Gerichtshofs werden in der Regel unentgeltlich erledigt. Ausgenommen sind:
a. Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und der Sicherheit von Zeugen und Sachverständigen oder der zeitweiligen Übergabe inhaftierter Personen nach Artikel 93 des Statuts;
b. Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;
c. Reisekosten und Taggelder für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler und das Personal der Organe des Gerichtshofs;
d. Kosten von Sachverständigengutachten oder -berichten, die der Gerichtshof angefordert hat;
e. Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt wird;
f. nach Konsultationen alle aussergewöhnlichen Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.
2 Die Behörden des Bundes und der Kantone berechnen einander weder Gebühren noch Entschädigungen für den Arbeitsaufwand zur Erledigung der Ersuchen des Gerichtshofs.
3 Kosten, die mit einer von der Zentralstelle angeordneten Haft verbunden sind, sowie gegebenenfalls Kosten des amtlichen Rechtsbeistands gehen zu Lasten des Bundes. Dabei gelten die Ansätze des Gerichtshofs für die Entschädigung an den Gaststaat (Art. 3 Abs. 1 des Statuts) als Bemessungsgrundlage.
SR 0.312.1
Art. 13 Durchbeförderung
1 Auf Ersuchen des Gerichtshofs kann die Zentralstelle, ohne die inhaftierte Person anzuhören, deren Durchbeförderung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen.
2 Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn die inhaftierte Person mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll.
3 Im Falle einer unvorhergesehenen Landung ist die durchzubefördernde Person festzunehmen. Die Zentralstelle fordert den Gerichtshof umgehend auf, ein Ersuchen um Durchbeförderung zu stellen. Trifft das Ersuchen nicht innert 96 Stunden seit der Festnahme ein, so ist die Person freizulassen. Trifft das Ersuchen später doch noch ein, so kann die Person erneut festgenommen und ihre Durchbeförderung bewilligt werden.
4 Gegen die Bewilligung der Durchbeförderung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Art. 14 Konkurrierende Ersuchen
1 Erhält die Schweiz vom Gerichtshof ein Überstellungsersuchen und von einem anderen Staat ein Auslieferungsersuchen betreffend dieselbe Person, so entscheidet die Zentralstelle nach Artikel 90 des Statuts.
2 Erhält die Schweiz vom Gerichtshof und von einem anderen Staat konkurrierende Ersuchen zu einem anderen Zweck als zur Überstellung oder Auslieferung, so entscheidet die Zentralstelle nach Artikel 93 Absatz 9 des Statuts.
3 Hat die Zentralstelle dem Ersuchen des Staates den Vorzug gewährt, wird dieses in der Folge aber abgelehnt, so teilt sie dies dem Gerichtshof unverzüglich mit.
SR 0.312.1
Art. 15 Entschädigung
1 Die Artikel 429 und 431 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) gelten sinngemäss für Verfahren, die auf Ersuchen des Gerichtshofs gegen die verfolgte Person nach diesem Gesetz in der Schweiz durchgeführt worden sind.
2 Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die verfolgte Person die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
3 Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Überstellungshaft kann auch herabgesetzt werden, wenn der Gerichtshof:
a. das Festnahmeersuchen zum Zweck der Überstellung zurückzieht; oder
b. das Überstellungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht einreicht.
4 Die Entschädigung wird verweigert, soweit der Gerichtshof eine solche nach Artikel 85 des Statuts zugesprochen oder abgelehnt hat.
SR 312.0
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
SR 0.312.1
Art. 16 Grundsatz
1 Eine Person wird dem Gerichtshof überstellt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.
2 Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19 des Statuts, so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat.
3 Wird eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger dem Gerichtshof überstellt, so ersucht die Zentralstelle diesen um Rückführung nach Abschluss des Verfahrens.
SR 0.312.1
Art. 17 Inhalt und Unterlagen des Ersuchens
1 Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer Person, gegen die der Gerichtshof einen Haftbefehl erlassen hat, enthält:
a. eine Beschreibung der Person, die zu deren Identifizierung ausreicht, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermutlich befindet;
b. eine Abschrift des Haftbefehls;
c. den Haftgrund.
2 Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer bereits verurteilten Person enthält:
a. eine Abschrift des Haftbefehls;
b. eine Abschrift des Schuldspruchs;
c. wenn ein Strafspruch ergangen ist, eine Abschrift des Strafspruchs sowie im Falle einer Freiheitsstrafe eine Erklärung über die bereits verbüsste und die noch zu verbüssende Freiheitsstrafe.
3 Dem Ersuchen sind beizufügen:
a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die eine rechtliche Beurteilung der Tat erlaubt;
b. die anwendbaren Bestimmungen des Statuts sowie der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs.
SR 0.312.1
Art. 18 Fahndung, Festnahme und Sicherstellung
1 Ersuchen um Fahndung und Festnahme enthalten:
a. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Ersuchen richtet, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermutlich aufhält;
b. eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie wenn möglich Datum und Ort der Tat;
c. eine Erklärung, wonach ein gültiger Haftbefehl oder ein Schuldspruch gegen die Person vorliegt;
d. eine Erklärung, dass ein Überstellungsersuchen nachgereicht wird.
2 Entspricht die Zentralstelle dem Ersuchen, so leitet sie die Fahndung ein und ordnet die Festnahme sowie nötigenfalls die Durchsuchung der Person an.
3 Bei der Festnahme werden Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im Verfahren vor dem Gerichtshof dienen können oder die aus der strafbaren Handlung herrühren, sichergestellt.
4 Festnahme und Sicherstellung werden der Zentralstelle mitgeteilt. Diese informiert umgehend den Gerichtshof und fordert ihn auf, ein Überstellungsersuchen zu stellen.
Art. 19 Überstellungshaftbefehl
1 Die Zentralstelle erlässt im Hinblick auf die Festnahme oder umgehend nach dieser einen Überstellungshaftbefehl. Dieser enthält:
a. die Angaben über die verfolgte Person und die ihr zur Last gelegte Tat;
b. die Mitteilung, dass der Gerichtshof die Überstellung verlangt;
c. den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 4 und zum Beizug eines Rechtsbeistands.
2 Ist die verfolgte Person nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann die Zentralstelle, nachdem sie diesbezüglich den Gerichtshof informiert und dessen Empfehlungen vollumfänglich berücksichtigt hat, an Stelle der Haft andere Sicherungsmassnahmen anordnen.
3 Bei der Eröffnung des Überstellungshaftbefehls stellt die ausführende Behörde fest, ob die verfolgte Person mit der im Ersuchen bezeichneten identisch ist. Sie erklärt ihr die Voraussetzungen der Überstellung und der vereinfachten Überstellung (Art. 23). Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen den Überstellungshaftbefehl oder die Überstellung erhebt; ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
4 Gegen den Überstellungshaftbefehl kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–392 StPO sinngemäss.
SR 312.0
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Art. 20 Überstellungshaft
1 Die Überstellungshaft bleibt grundsätzlich während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2 Sie kann in jedem Stadium des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Die verfolgte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Vor ihrem Entscheid informiert die Zentralstelle den Gerichtshof und berücksichtigt dessen Empfehlungen vollumfänglich. Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–392 StPO sinngemäss.
3 Befindet sich die verfolgte Person bereits in Untersuchungs- oder Strafhaft, so hat der Überstellungshaftbefehl, andere Anweisungen des Gerichtshofs vorbehalten, insbesondere folgende Wirkungen:
a. Die verfolgte Person darf ohne Zustimmung der Zentralstelle weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.
b. Für Erleichterungen der Haftbedingungen ist die Zustimmung der Zentralstelle erforderlich.
c. Die Gewährung der Besuchsrechte und die Kontrolle der Korrespondenz erfolgen im Einvernehmen mit der Zentralstelle.
SR 312.0
Fassung vierter und fünfter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Art. 21 Aufhebung der Überstellungshaft
1 Treffen das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei der Zentralstelle ein, so hebt diese die Überstellungshaft spätestens 60 Tage nach der Festnahme auf.
2 Befindet sich die verfolgte Person bereits in Haft, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit der Versetzung in die Überstellungshaft.
3 Ist die Person nach Absatz 1 aus der Haft entlassen worden, so schliesst dies ihre spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.
4 Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240 StPO über die Sicherheitsleistung.
SR 312.0
Art. 22 Rechtliches Gehör
1 Das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden der verfolgten Person und gegebenenfalls ihrem Rechtsbeistand vorgelegt.
2 Die ausführende Behörde erklärt der verfolgten Person die Voraussetzungen der Überstellung sowie der vereinfachten Überstellung und weist sie auf ihr Recht hin:
a. die Zuständigkeit des Gerichtshofs anzufechten;
b. sich von einem Rechtsbeistand ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls sie keinen Rechtsbeistand hat, sich von der Zentralstelle einen Rechtsbeistand oder gegebenenfalls einen amtlichen Rechtsbeistand bestellen zu lassen.
3 Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen die Überstellung erhebt. Ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
Art. 23 Vereinfachte Überstellung
1 Gibt die verfolgte Person einer Justizbehörde zu Protokoll, dass sie auf die Durchführung des Überstellungsverfahrens verzichtet, so bewilligt die Zentralstelle die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
2 Die Zentralstelle kann die in Artikel 17 genannten Unterlagen beim Gerichtshof anfordern, wenn sie dies für die Bewilligung als notwendig erachtet.
3 Die verfolgte Person kann den Verzicht nach Absatz 1 widerrufen, solange die Zentralstelle die Übergabe nicht bewilligt hat.
Art. 24 Bewilligung der Überstellung
1 Die Zentralstelle bewilligt die Überstellung der verfolgten Person sowie die Aushändigung der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte.
2 Ficht die verfolgte Person oder die Zentralstelle die Zuständigkeit des Gerichtshofs an, so wird die Bewilligung bis zum Entscheid des Gerichtshofs aufgeschoben.
3 Machen Dritte, die gutgläubig Rechte erworben haben, Behörden oder Geschädigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Rechte an den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten geltend, die als Beweismittel dienen können, so werden sie nur ausgehändigt, wenn der Gerichtshof die kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
Art. 25 Vollzug
1 Die Überstellung wird umgehend vollzogen. Die Zentralstelle trifft die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.
2 Die Zentralstelle kann den Vollzug der Überstellung um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben, wenn die zu überstellende Person in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich in Haft befindet.
3 Wird die Überstellung abgelehnt, so hebt die Zentralstelle die Überstellungshaft auf.
Art. 26 Vorübergehende Zuführung
1 In den Fällen der Artikel 24 Absatz 2 und 25 Absatz 2 kann die Zentralstelle die vorübergehende Zuführung der verfolgten Person bewilligen, wenn Konsultationen mit dem Gerichtshof ergeben haben:
a. wie lange sie vom Gerichtshof beansprucht wird;
b. dass sie während des gesamten Zeitraums in Haft bleibt;
c. welchem Verfahren der Freiheitsentzug angerechnet wird;
d. dass sie nach Abschluss des Verfahrens auf Ersuchen der Zentralstelle zurückgeführt wird.
2 Hat die Zentralstelle noch keinen Überstellungsentscheid getroffen, so kann die vorübergehende Zuführung nur mit dem Einverständnis der verfolgten Person erfolgen.
Art. 27 Grundsatz der Spezialität
Eine dem Gerichtshof überstellte Person kann von diesem für sämtliche Taten strafrechtlich verfolgt, bestraft oder in Haft genommen werden, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen.
Art. 28 Kosten
Persönliches Eigentum der verfolgten Person kann zur Deckung der schweizerischen Kosten verwendet werden, soweit es nicht dem Gerichtshof herauszugeben ist.
Art. 29 Grundsatz
1 Dem Gerichtshof wird Zusammenarbeit nach Artikel 30 gewährt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.
2 Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung seiner Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19 des Statuts, so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird davon nicht berührt.
SR 0.312.1
Art. 30 Formen der Zusammenarbeit
Zusammenarbeit nach diesem Kapitel kann alle nach schweizerischem Recht nicht unzulässigen Prozesshandlungen umfassen, welche die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung betreffend Taten, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, erleichtern oder der Beibringung der Beute dienen, insbesondere:
a. die Identifizierung nicht angeschuldigter Personen, die Ermittlung ihres Aufenthalts und die Lokalisierung von Gegenständen;
b. die Beweisaufnahme, einschliesslich Zeugenaussagen, und die Beibringung von Beweismitteln, einschliesslich Sachverständigengutachten und Berichten, die der Gerichtshof benötigt;
c. die Einvernahme von Personen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden;
d. die Zustellung von Unterlagen, einschliesslich gerichtlicher Schriftstücke;
e. die zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen nach Artikel 39;
f. die Untersuchung von Orten oder Stätten, einschliesslich der Untersuchung von Grabstätten und der Exhumierung;
g. Durchsuchungen und Beschlagnahmungen;
h. die Beibringung von Akten und Unterlagen, einschliesslich amtlicher Akten und Unterlagen;
i. der Schutz von Opfern und Zeugen sowie die Sicherstellung von Beweismitteln;
j. die Identifizierung, das Aufspüren und Einfrieren oder die Beschlagnahmung von Erlösen und Vermögensgegenständen sowie Tatwerkzeugen zum Zweck der späteren Einziehung.
Art. 31 Vorsorgliche Massnahmen
1 Auf ausdrückliches Ersuchen des Gerichtshofs kann die Zentralstelle vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen.
2 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Zentralstelle, sobald ein Ersuchen angekündigt ist und ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen, vorsorgliche Massnahmen anordnen. Diese werden aufgehoben, wenn der Gerichtshof nicht innert der von der Zentralstelle gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
Art. 32 Anwendung der Verfahrensformen des Gerichtshofs
Auf ausdrückliches Ersuchen des Gerichtshofs werden die Ersuchen in der von ihm angegebenen Weise erledigt; dabei gilt insbesondere:
a. Die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen werden in der vom Statut oder von der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs vorgeschriebenen Form bekräftigt.
b. Die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen können berücksichtigt werden.
c. Es können Massnahmen getroffen werden, um die Sicherheit oder das körperliche und seelische Wohl der Opfer, möglicher Zeugen und von deren Angehörigen zu gewährleisten.
d. Den am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligten Personen kann gestattet werden, an der Erledigung des Ersuchens teilzunehmen und Einsicht in die Akten zu nehmen.
SR 0.312.1
Art. 33 Weiterleitung von Beweismitteln an einen anderen Staat
Ersucht der Gerichtshof die Zentralstelle um Zustimmung zur Weiterleitung von Beweismitteln, die ihm von der Schweiz übergeben wurden, an einen anderen Staat, so:
a. gibt die Zentralstelle dem Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Kapitels statt, wenn es sich um eine Tat handelt, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt;
b. ist ein Verfahren nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 durchzuführen, wenn es sich um ein schweres Verbrechen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates handelt.
SR 351.1
Art. 34 Grundsätze für die Einvernahme
1 Wird eine Person in einer Sprache einvernommen, die sie nicht vollständig versteht und spricht, so werden eine sachkundige Dolmetscherin oder ein sachkundiger Dolmetscher beigezogen und die erforderlichen Übersetzungen zur Verfügung gestellt, um dem Gebot der Fairness Genüge zu tun.
2 Die Person kann die Aussage verweigern, wenn sie:
a. mit der Aussage sich oder eine der in der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs diesbezüglich genannten Personen belasten oder sich selbst schuldig bekennen würde; oder
b. mit der Aussageverweigerung die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit nach Artikel 72 des Statuts verhindern will.
3 Die Person muss über ihre Rechte nach Absatz 2 vor der Einvernahme belehrt werden.
4 Macht die Person einen der in Absatz 2 genannten Gründe geltend, so entscheidet die Zentralstelle über die Zulässigkeit der Einvernahme.
SR 0.312.1
Art. 35 Einvernahme einer verdächtigen Person
1 Bestehen Verdachtsgründe, dass eine Person ein Verbrechen begangen hat, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so hat die Person zusätzlich zu den Rechten nach Artikel 34:
a. das Recht, vor der Einvernahme darüber belehrt zu werden, dass sie eines Verbrechens verdächtigt wird, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt;
b. das Recht zu schweigen, ohne dass ihr dieses Schweigen bei der Feststellung von Schuld oder Unschuld zur Last gelegt wird;
c. das Recht, sich von einem Rechtsbeistand ihrer Wahl verteidigen zu lassen, oder, falls sie keinen Rechtsbeistand hat, das Recht, sich von der Zentralstelle einen Rechtsbeistand oder gegebenenfalls einen amtlichen Rechtsbeistand bestellen zu lassen;
d. das Recht, in Anwesenheit ihres Rechtsbeistands einvernommen zu werden, sofern sie nicht freiwillig auf ihr Recht auf Rechtsbeistand verzichtet hat.
2 Die Person muss über ihre Rechte nach Absatz 1 vor der Einvernahme belehrt werden.
Art. 36 Zustellung von Prozessakten
Der Gerichtshof kann seine Entscheide und andere Prozessakten oder Schriftstücke der Empfängerin oder dem Empfänger in der Schweiz direkt per Post zustellen.
Art. 37 Vorladung
1 Der Vorladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof als Zeuge oder Sachverständiger muss die Verfahrens- und Beweisregel des Gerichtshofs über die Selbstinkriminierung beigelegt werden. Diese muss der betroffenen Person in einer Sprache abgegeben werden, die sie versteht.
2 Die vorgeladene Person ist nicht verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Die Zentralstelle holt beim Gerichtshof eine schriftliche Zusicherung ein, die den Zeugen oder Sachverständigen freies Geleit garantiert, wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt wird.
Art. 38 Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet
1 Die Zentralstelle kann den Ankläger auf dessen Ersuchen ermächtigen, Untersuchungshandlungen im Sinne von Artikel 99 Absatz 4 des Statuts auf schweizerischem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
2 Die Zentralstelle informiert die Behörden, die nach schweizerischem Recht für die Untersuchungshandlungen zuständig wären.
SR 0.312.1
Art. 39 Zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen
1 Nicht angeschuldigte Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, können dem Gerichtshof zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme, der Konfrontation oder einer sonstigen Untersuchungshandlung zeitweilig übergeben werden, wenn die inhaftierte Person in Kenntnis sämtlicher Umstände einwilligt.
2 Der Gerichtshof muss der zugeführten Person freies Geleit zusichern, sie in Haft belassen und die Zusicherung abgeben, dass die Person zurückgeführt wird, sobald der Zweck der Übergabe erfüllt ist.