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Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Confederation · 351.6 · statute

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Anwendbares Recht
  3. Art. 2a Schutz von Personendaten
  4. Art. 3 Zentralstelle
  5. Art. 4 Konsultationen
  6. Art. 5 Ausführende Behörden
  7. Art. 6 Immunitätsfragen
  8. Art. 7 Zuständigkeitsabgrenzung
  9. Art. 8 Anzeige und spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
  10. Art. 9 Unterbreitung einer Situation
  11. Art. 10 Form und Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs
  12. Art. 11 Schweizerische Ersuchen
  13. Art. 12 Kosten
  14. Art. 13 Durchbeförderung
  15. Art. 14 Konkurrierende Ersuchen
  16. Art. 15 Entschädigung
  17. Art. 16 Grundsatz
  18. Art. 17 Inhalt und Unterlagen des Ersuchens
  19. Art. 18 Fahndung, Festnahme und Sicherstellung
  20. Art. 19 Überstellungshaftbefehl
  21. Art. 20 Überstellungshaft
  22. Art. 21 Aufhebung der Überstellungshaft
  23. Art. 22 Rechtliches Gehör
  24. Art. 23 Vereinfachte Überstellung
  25. Art. 24 Bewilligung der Überstellung
  26. Art. 25 Vollzug
  27. Art. 26 Vorübergehende Zuführung
  28. Art. 27 Grundsatz der Spezialität
  29. Art. 28 Kosten
  30. Art. 29 Grundsatz
  31. Art. 30 Formen der Zusammenarbeit
  32. Art. 31 Vorsorgliche Massnahmen
  33. Art. 32 Anwendung der Verfahrensformen des Gerichtshofs
  34. Art. 33 Weiterleitung von Beweismitteln an einen anderen Staat
  35. Art. 34 Grundsätze für die Einvernahme
  36. Art. 35 Einvernahme einer verdächtigen Person
  37. Art. 36 Zustellung von Prozessakten
  38. Art. 37 Vorladung
  39. Art. 38 Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet
  40. Art. 39 Zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen
  41. Art. 40 Herausgabe von Beweismitteln
  42. Art. 41 Herausgabe zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds oder zur Rückerstattung
  43. Art. 42 Inhalt des Ersuchens
  44. Art. 43 Eintretensverfügung und Vollzug
  45. Art. 44 Nationale Sicherheit
  46. Art. 45 Zustellung von Verfügungen
  47. Art. 46 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
  48. Art. 47 Vereinfachtes Verfahren
  49. Art. 48 Schlussverfügung
  50. Art. 49 Beschwerde an das Bundesstrafgericht
  51. Art. 50 Beschwerdelegitimation
  52. Art. 51 Beschwerdegründe und ‑frist
  53. Art. 52 Aufschiebende Wirkung
  54. Art. 53 Voraussetzungen
  55. Art. 54 Entscheid über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
  56. Art. 55 Vollzug der Freiheitsstrafe
  57. Art. 56 Gesuche der verurteilten Person
  58. Art. 57 Kosten
  59. Art. 58
  60. Art. 59 Änderung bisherigen Rechts
  61. Art. 60 Referendum und Inkrafttreten

61 provisions

Art. 40 Herausgabe von Beweismitteln

1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden dem Gerichtshof auf dessen Ersuchen zur Verfügung gestellt. 2 Machen Dritte, die gutgläubig Rechte erworben haben, Behörden oder Geschädigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Rechte an Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der Gerichtshof die kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. 3 Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden und sofern der Gerichtshof nach Konsultation einwilligt.

Art. 41 Herausgabe zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds oder zur Rückerstattung

1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können dem Gerichtshof auf Ersuchen jederzeit zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds (Art. 79 des Statuts) oder zur Rückerstattung herausgegeben werden. 2 Gegenstände und Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen: a. Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde; b. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil; c. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert. 3 Gegenstände und Vermögenswerte bleiben beschlagnahmt, bis die Herausgabe an den Gerichtshof erfolgt ist oder dieser der Zentralstelle mitteilt, dass er auf die Herausgabe verzichtet. 4 Gegenstände oder Vermögenswerte können in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn: a. die geschädigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihr zurückzugeben sind; b. eine Behörde Rechte an diesen geltend macht; c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe an diesen in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder d. sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder in der Schweiz eingezogen werden könnten. 5 Macht eine Person Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird die Freigabe der Gegenstände oder Vermögenswerte an den Gerichtshof aufgeschoben, bis die Rechtslage geklärt ist. Die strittigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen der Person nur herausgegeben werden, wenn: a. der Gerichtshof zustimmt; b. im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder c. die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Behörde anerkannt wurde. SR 0.312.1

Art. 42 Inhalt des Ersuchens

1 Ein Ersuchen enthält: a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, der dem Ersuchen zu Grunde liegt, sowie die rechtliche Bezeichnung der Tat; b. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet; c. eine kurze Darstellung des Zwecks des Ersuchens und der erbetenen Zusammenarbeit, einschliesslich der Gründe für das Ersuchen und der Rechtsgrundlage; d. gegebenenfalls möglichst ausführliche Informationen über Aufenthaltsort oder Identifizierung von Personen oder über Orte, die gefunden oder identifiziert werden müssen, damit die erbetene Zusammenarbeit geleistet werden kann; e. gegebenenfalls detaillierte und begründete Angaben über die einzuhaltenden Verfahren und Bedingungen. 2 Entspricht ein Ersuchen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so kann die Zentralstelle verlangen, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird davon nicht berührt.

Art. 43 Eintretensverfügung und Vollzug

1 Die Zentralstelle prüft das Ersuchen und erlässt eine nicht anfechtbare summarisch begründete Eintretensverfügung. Sie bestimmt, welche eidgenössische Behörde oder welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist, und ordnet die im Rahmen der Zusammenarbeit zulässigen Handlungen an. 2 Würde der sofortige Vollzug laufende Ermittlungen oder eine laufende Strafverfolgung in der Schweiz in einer anderen Sache als derjenigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, beeinträchtigen, so kann die Zentralstelle den Vollzug um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben.

Art. 44 Nationale Sicherheit

1 Hat die Zentralstelle ernsthafte Gründe für die Annahme, dass die Erledigung eines Ersuchens die nationale Sicherheit beeinträchtigen könnte, so informiert sie das Departement umgehend. 2 In den Fällen nach Absatz 1 kann das Departement Vollzugshandlungen sistieren. 3 Der Bundesrat lehnt auf Antrag des Departements das Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit ab, soweit durch deren Gewährung die nationale Sicherheit beeinträchtigt würde.

Art. 45 Zustellung von Verfügungen

1 Die ausführende Behörde und die Zentralstelle stellen ihre Verfügungen den nach Artikel 50 zur Beschwerdeführung Berechtigten zu, die Wohnsitz oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz haben. 2 Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.

Art. 46 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht

1 Soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist, können Personen am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen. 2 Die Rechte nach Absatz 1 können, soweit erforderlich, eingeschränkt werden: a. im Interesse des Verfahrens vor dem Gerichtshof; b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der Gerichtshof es verlangt; c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen; e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Schriftstücken sind berechtigt, ihre Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die Zentralstelle dies nicht ausnahmsweise oder auf Ersuchen des Gerichtshofs unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches ausdrücklich untersagt hat. SR 311.0

Art. 47 Vereinfachtes Verfahren

1 Die nach Artikel 50 zur Beschwerdeführung Berechtigten, insbesondere die Inhaberinnen und Inhaber von Gegenständen, Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben an den Gerichtshof zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. 2 Willigen alle nach Absatz 1 Berechtigten ein, so hält die ausführende Behörde die Zustimmung schriftlich fest und teilt dies der Zentralstelle mit. Diese schliesst das Verfahren ab, ohne eine Schlussverfügung zu erlassen. 3 Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Gegenstände, Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.

Art. 48 Schlussverfügung

Erachtet die Zentralstelle das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Zusammenarbeit.

Art. 49 Beschwerde an das Bundesstrafgericht

Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 50 Beschwerdelegitimation

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer: a. nicht im Verfahren vor dem Gerichtshof angeschuldigt ist; b. persönlich und direkt von einer Massnahme betroffen ist; c. ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung hat; und d. seine Rechte vor dem Gerichtshof nicht geltend machen kann oder wem dies nicht zuzumuten ist.

Art. 51 Beschwerdegründe und ‑frist

1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt werden. 2 Macht die beschwerdeführende Person Gründe geltend, die nach den Bestimmungen des Statuts nur vom Gerichtshof beurteilt werden können, so leitet die Zentralstelle die Beschwerdeschrift an diesen weiter, sofern er noch nicht entschieden hat. 3 Beschwerden gegen eine Schlussverfügung müssen innert zehn Tagen ab deren Zustellung eingereicht werden. 4 Tritt die berechtigte Person in ein hängiges Verfahren ein, so kann sie eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten. SR 0.312.1

Art. 52 Aufschiebende Wirkung

1 Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. 2 In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 des Statuts kann die Zentralstelle beim Bundesstrafgericht und beim Bundesgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragen. 3 Entzieht das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so kann dieser Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buchstabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpft werden. SR 0.312.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 53 Voraussetzungen

1 Die Schweiz kann die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafentscheids des Gerichtshofs auf dessen Ersuchen übernehmen, wenn die verurteilte Person: a. Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist; oder b. in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Geldstrafen können auch vollstreckt werden, wenn die verurteilte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt.

Art. 54 Entscheid über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

1 Die Zentralstelle entscheidet nach Rücksprache mit der für den Vollzug der Freiheitsstrafe zu betrauenden Behörde über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Vollstreckung. 2 Nimmt sie das Ersuchen an, so verständigt sie den Gerichtshof und lässt ihm alle massgeblichen Informationen über den Strafvollzug zukommen.

Art. 55 Vollzug der Freiheitsstrafe

1 Mit der Annahme des Ersuchens durch die Zentralstelle wird die vom Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe in der Schweiz vollziehbar. Diese ist bindend; nur der Gerichtshof hat das Recht, über jede Art der Herabsetzung der Haftdauer zu entscheiden. 2 Die Strafe wird nach schweizerischem Recht vollzogen; Absatz 1 bleibt vorbehalten. 3 Auf Ersuchen des Gerichtshofs lässt die Zentralstelle diesem alle massgeblichen Informationen über den Strafvollzug zukommen. Der Gerichtshof kann jederzeit eines seiner Mitglieder entsenden, das die Haftbedingungen überprüfen und die verurteilte Person ohne Begleitung treffen kann. 4 Der Verkehr zwischen dem Gerichtshof und der verurteilten Person ist vertraulich.

Art. 56 Gesuche der verurteilten Person

Stellt die verurteilte Person ein Gesuch um bedingte Entlassung oder ein Begnadigungs-, Berufungs- oder Wiederaufnahmegesuch, so wird dieses der Zentralstelle zugestellt. Diese leitet das Gesuch mit allen sachdienlichen Unterlagen umgehend an den Gerichtshof weiter.

Art. 57 Kosten

1 Die Transportkosten sowie die Kosten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben c–e des Statuts werden vom Gerichtshof getragen. 2 Der Bund trägt die übrigen Kosten des Strafvollzugs. Für die Berechnung der Haftkosten sind die Ansätze massgebend, die zwischen dem Gerichtshof und dem Gaststaat nach Artikel 103 Absatz 4 des Statuts für den Strafvollzug vereinbart wurden. SR 0.312.1

Art. 58

Auf die Vollstreckung von Einziehungsanordnungen ist Artikel 41 sinngemäss anwendbar, wenn der Gerichtshof nach Artikel 75 oder 79 des Statuts über die Verwendung der Gegenstände oder Vermögenswerte bereits entschieden hat und von der Schweiz die Vollstreckung verlangt. SR 0.312.1

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderungen können unter AS 2002 1493 konsultiert werden.

Art. 60 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2002 BRB vom 4. Febr. 2002

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