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Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund

Zürich · 740.6 · ordinance

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In force since 1989-04-01, as the publisher states.

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Contents: 17 provisions
  1. § 1 des Gemeindebeitrags
  2. § 2 Belastungsgrenzen
  3. § 3 und Ermittlung
  4. § 4 Verkehrsmittel
  5. § 5 Abfahrten
  6. § 6 Ausnahmen
  7. § 7 Anrechnung
  8. § 8 Anrechnung
  9. § 9 Anrechnung
  10. § 10 Abfahrten
  11. § 11 Abrechnungsverfahren
  12. § 12 b. Kostenanteile
  13. § 13 c. Akontozahlungen
  14. § 14 von Abfahrten
  15. § 15 Steuerkraft
  16. § 15weg
  17. § 16 Inkrafttreten

17 provisions

§ 1 des Gemeindebeitrags

Diese Verordnung regelt die Verteilung der Gemeindeanteile der Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes. Der Beitrag einer Gemeinde an die Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird bestimmt durch ihren Anteil am Verkehrsangebot im Kantonsgebiet und ihren Anteil an der berichtigten Steuerkraft der zürcherischen Gemeinden.

§ 2 Belastungsgrenzen

1 Gemeinden dürfen höchstens mit 6% der berichtigten Steuerkraft belastet werden, ausgenommen die Städte Zürich und Winterthur, für die eine Belastungsgrenze von 10% gilt. Gemeinden, in denen das Verkehrsangebot die Grundversorgung nicht übersteigt, dürfen höchstens mit 3% belastet werden. 2 Gemeindebeiträge, welche die massgeblichen Belastungsgrenzen übersteigen, werden auf die zulässige Höhe gekürzt. Die die Belastungsgrenzen überschreitenden Beträge werden auf die übrigen Gemeinden umverteilt; ihre Beiträge werden um gleiche prozentuale Zuschläge erhöht. II. Verkehrsangebot Begriff

§ 3 und Ermittlung

Massgebend für die Ermittlung des Verkehrsangebots einer Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Jahr. Gewichtung der

§ 4 Verkehrsmittel

Den im Verbundgebiet eingesetzten Verkehrsmitteln werden folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt: 740.6 Kostenverteiler-Verordnung S-Bahnen (SBB) von und nach Zürich 9 Schnellzüge SBB 9 übrige S-Bahnen (SBB) und SBB-Regionalzüge 5 Sihltalbahn SZU 5 SOB 5 FB 3,5 Uetlibergbahn SZU 3,5 BD 3,5 Schiff 3 VBZ Tram 3 VBZ und WV Standardbus 1,5 VBZ und WV Kleinbus 1 übrige Busbetriebe 1 übrige Bergbahnen 1 Anrechenbare

§ 5 Abfahrten

Einer Gemeinde werden grundsätzlich alle Abfahrten eines öffentlichen Verkehrsmittels von einer Haltestelle im Gemeindegebiet angerechnet.

§ 6 Ausnahmen

1 Bei Haltestellen, die im Einzugsgebiet von mehreren Gemeinden liegen, wird die Anzahl der Abfahrten von Verkehrsmitteln mit einem Gewichtungsfaktor von mehr als drei entsprechend den Einwohneranteilen im Fussgängerbereich von 750 Meter auf die Gemeinden verteilt. 2 Bei besonderen Verhältnissen können die betroffenen Gemeinden gemeinsam eine abweichende Aufteilung beantragen. b. Keine

§ 7 Anrechnung

Nicht angerechnet werden einer Gemeinde Abfahrten a. von Schnell- und Intercity-Zügen der SBB, die nicht innerhalb des Kantonsgebiets oder auf den Strecken bis und mit Wil SG, Frauenfeld, Stein am Rhein, Schaffhausen, Zurzach, Baden, Othmarsingen, Zug, Pfäffikon SZ und Rapperswil anhalten, b. aus Angebotserweiterungen durch Dritte gemäss § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr3. c. Bedingte

§ 8 Anrechnung

1 Auf Antrag der Gemeinden werden Abfahrten ab Haltestellen, in deren Umkreis von 750 Meter sich weniger als insgesamt 30 Einwohner und Arbeitsplätze befinden, nicht angerechnet. Für Bushaltestellen gilt ein Umkreis von 400 Meter. 2 Die Gemeinden haben solche Verhältnisse nachzuweisen. a. Aufteilung der Abfahrten auf mehrere Gemeinden Kostenverteiler-Verordnung 740.6 d. Hälftige

§ 9 Anrechnung

1 Abfahrten von SBB-Zügen werden einer Gemeinde hälftig angerechnet, sofern die Station ausserhalb des Kantonsgebiets liegt oder die Bahnlinie keine Verbindung zu einem kantonalen Siedlungsschwerpunkt darstellt. 2 Für die Aufteilung der Abfahrten auf mehrere Gemeinden gilt § 6 sinngemäss. Höchstzahl anrechenbarer

§ 10 Abfahrten

1 Den Gemeinden werden je Einwohner und Jahr bei den folgenden Transportunternehmungen höchstens die nachstehende Anzahl Abfahrten angerechnet: a. Forchbahn oder Uetlibergbahn oder Bremgarten–Dietikon-Bahn 30 b. Sihltalbahn oder SOB 20 c. SBB 10 2 Ist bei den Zugsabfahrten der SBB eine Begrenzung vorzunehmen, gelangen in erster Linie Abfahrten der Regionalzüge nicht zur Anrechnung. III. Das Verfahren

§ 11 Abrechnungsverfahren

Die Abrechnung der Gemeindebeiträge erfolgt durch den Verkehrsverbund jährlich aufgrund des Kostenverteilschlüssels und des abgerechneten Objektkredits, welcher Teil des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredits ist.

§ 12 b. Kostenanteile

1 Der Verkehrsrat legt nach Vorliegen des definitiven Fahrplans die prozentualen Anteile gemäss dem Kostenverteilschlüssel für die kommende Fahrplanperiode fest und teilt sie den Gemeinden mit. 2 Für die Berechnung wird die berichtigte Steuerkraft des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind, verwendet.

§ 13 c. Akontozahlungen

Der Verkehrsverbund teilt den Gemeinden gemeinsam mit dem ersten Entwurf des Verbundfahrplans die voraussichtlichen Gemeindebeiträge mit, nach deren Massgabe die Gemeinden vorschüssig vierteljährliche Akontozahlungen leisten. Anträge betreffend Verzicht auf die Anrechnung

§ 14 von Abfahrten

Anträge auf Verzicht auf Anrechnung von Abfahrten gemäss § 8 sind innert zwei Monaten nach Veröffentlichung des ersten Entwurfs des Verbundfahrplans zu stellen. a. Grundsatz 740.6 Kostenverteiler-Verordnung IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Berichtigte

§ 15 Steuerkraft

1 Die berichtigte Steuerkraft ist die Steuerkraft gemäss § 39 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes2, vermehrt um den auf 100 Steuerprozent umgerechneten Ertrag des Steuerkraftausgleichs oder vermindert um den auf 100 Steuerprozent umgerechneten, abgelieferten Steuerkraftausgleich.

§ 15weg

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft4. 1 OS 50, 571. 2 LS 132.1. 3 LS 740.1. 4 In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 575).

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