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Verordnung über Beiträge für Empfänge und Anlässe

Luzern (city) · 0.5.8.1.2 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

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5 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt Beiträge für Empfänge und Anlässe, die die Stadtkanzlei gewähren kann.

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Art. 2

Voraussetzungen An Aperitifs, Kaffeerunden und dergleichen können auf Gesuch hin Beiträge gewährt werden, wenn die Veranstaltung a. nicht von der Stadt durchgeführt wird, b. auf städtischem Gebiet stattfindet sowie c. für die Stadt Luzern von Bedeutung ist oder bei Institutionen, die ihren Sitz in Luzern haben, der Feier eines der folgenden Jubiläen dient: 25, 50, 75, 100, 125 Jahre usw.

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Art. 3

Einschränkungen Grundsätzlich keine Beiträge gewährt werden an a. Bankette/Essen, b. Diplomfeiern, c. Empfänge oder Anlässe politischer Parteien oder Gruppierungen, d. Eröffnungsfeiern von Ausstellungen, e. Empfänge oder Anlässe mit kommerziellem Charakter, f. Empfänge oder Anlässe anderer Gemeinwesen.

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Art. 4

Beitragsbemessung Die Höhe des Beitrages richtet sich vor allem nach der Bedeutung der Veranstaltung für die Stadt und beträgt in der Regel Fr. 10.– pro teilnehmende Person. Es kann auch ein Pauschalbeitrag ausgerichtet werden.

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Art. 5

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 21. September 2024. Seite 3/3 Luzern, 11. September 2024 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin

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