§ 1
Regelungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Gesetzes vom 12. Januar 20172) über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG).
Basel-Landschaft · 761.11 · ordinance
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Regelungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Gesetzes vom 12. Januar 20172) über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG).
Vollzug 1 Diese Verordnung wird unter Vorbehalt anderer Zuständigkeitsvorschriften von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) vollzogen. 2 Die BGV betreibt ein Brandschutzinspektorat sowie eine Fachstelle für Elementarschadenprävention. 3 Sie kann nicht hoheitliche Aufgaben an Dritte übertragen.
Vorabklärung 1 Die Bauherrschaften können bei der BGV Vorabklärungen über Schutzmassnahmen gegen Brand- und Naturgefahrenschäden vornehmen lassen. 2 Die Vorabklärungen sind unentgeltlich. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 2017.043, SGS 761 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045 2 761.11
Kontrolle der Schutzmassnahmen (§ 16 Abs. 1 BNPG) 1 Die BGV und die Gemeinden können die Schutzmassnahmen erstmalig wie auch wiederholt kontrollieren. 2 Brandschadenprävention
Brandschutzvorschriften (§ 4 Abs. 1 BNPG) 1 Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) umfassen deren Brandschutznorm und deren Brandschutzrichtlinien sowie die technischen Vorschriften, die jene als massgebend erklären.
Brandschutzabstände (§ 5 BNPG) 1 Als Gebäude gemäss § 5 Absatz 1 BNPG gelten Bauten und Anlagen. 2 Der Brandschutzabstand gemäss § 5 Absatz 2 BNPG kann verringert werden, wenn im Grundbuch eine Dienstbarkeit zulasten des Nachbargrundstücks eingetragen ist, wonach dessen Gebäude die Brandschutzabstände gemäss VKF einhalten müssen. 3 Die Löschung der Dienstbarkeit gemäss Absatz 2 bedarf der Zustimmung der BGV. 4 Wenn das benachbarte Grundstück dauernd nicht überbaut werden darf, bemisst sich der Brandschutzabstand gemäss § 5 Absatz 2 BNPG von der Mitte des benachbarten Grundstücks aus.
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (§ 2 Abs. 2 BNPG) 1 Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Innern von Bauten und Anlagen bedarf der Bewilligung der BGV (Abbrandbewilligung). 2 Die Erteilung der Abbrandbewilligung richtet sich nach den Brandschutzvorschriften der VKF. 3 Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und P3 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung3) ist bewilligungsfrei. 3) SR 941.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045 3 761.11 3 Prävention vor Schäden durch Naturgefahren
Gravitative Naturgefahren (§ 10 Abs. 1 BNPG) 1 Die Naturgefahrenkarten Basel-Landschaft, die Gefahrenhinweiskarten Basel-Landschaft sowie die schweizerische Gefährdungskarte Oberflächenabfluss geben Hinweis auf die Gefahrengebiete Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und Erdrutsch. Im Anwendungsfall ist der Gegenbeweis zulässig.
Wegleitung 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion und die BGV erstellen eine Wegleitung über Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren (Wegleitung Objektschutz Naturgefahren). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045 4 761.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 29.08.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045 5 761.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.08.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045