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7 provisions
Eingangsformel
Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an:
Propose a change§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:
1. gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
a) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
b) die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
c) die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
2. die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
1. gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
a) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
b) die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
c) die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
2. die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.
Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
Propose a change§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten
(1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
(2) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
Propose a change§ 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
Propose a change§ 4 (weggefallen)
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Propose a change§ 5 (weggefallen)
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Propose a change§ 6 (weggefallen)
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Propose a change