§ 1
Zweck 1 Dieses Dekret regelt die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrats sowie die Übergangsleistungen bei deren Ausscheiden aus dem Amt.
Aargau · 153.560 · decree
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Zweck 1 Dieses Dekret regelt die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrats sowie die Übergangsleistungen bei deren Ausscheiden aus dem Amt.
Berufliche Vorsorge 1 Die Mitglieder des Regierungsrats werden mit Amtsantritt bei der Aargauischen Pensionskasse (APK) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
Abgangsentschädigung 1 Mitglieder des Regierungsrats, die vor Vollendung des 57. Altersjahrs aus dem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf eine Entschädigung von einem Jahreslohn, ausgerichtet in Form von zwölf monatlichen Zahlungen. 2 Die Abgangsentschädigung gilt als Einkommen und unterliegt den geltenden Sozialversicherungsbeiträgen.
Übergangsrente; Grundsatz 1 Mitglieder des Regierungsrats, die nach Vollendung des 57. Altersjahrs, aber vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters der APK aus dem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf eine Übergangsrente. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 153.560 2 Die Übergangsrente gilt als Einkommen und unterliegt den geltenden Sozialversicherungsbeiträgen.
Übergangsrente; Berechnung 1 Für Mitglieder des Regierungsrats, die nach mindestens 12 Amtsjahren oder nach Vollendung des 60. Altersjahrs aus dem Amt ausscheiden, beträgt die Übergangsrente 50 % des beim Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Jahreslohns, sofern der Eintritt in den Regierungsrat vor Vollendung des 55. Altersjahrs erfolgt ist. Sie wird in Form monatlicher Zahlungen ausgerichtet. 2 Hat die Amtstätigkeit als Mitglied des Regierungsrats weniger als 12 Amtsjahre gedauert, wird bei Rücktritt wegen Krankheit der Prozentsatz gemäss Absatz 1 für jedes nicht geleistete volle Amtsjahr um 1 % gekürzt. 3 Bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Regierungsrat oder bei Nichtwiederwahl vor Vollendung des 60. Altersjahrs werden die 50 % für jedes nicht geleistete volle Amtsjahr um 3 % gekürzt. 4 Ist der Eintritt in den Regierungsrat nach Vollendung des 55. Altersjahrs erfolgt, wird die Übergangsrente gemäss den Absätzen 2 beziehungsweise 3 gekürzt. 5 Die monatliche Zahlung entspricht bei einem Ansatz von 50 % der Hälfte des zwölften Teils des Jahreslohns ohne Pauschalspesen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt.
Anspruchsbegründung und -ende; monatliche Zahlung 1 Der Anspruch auf die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 entsteht mit Beginn des Monats nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat. Er endet am Monatsende nach dem Tod des ehemaligen Mitglieds des Regierungsrats oder bei Entstehen des Anspruchs auf eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung, spätestens aber am Ende des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahrs.
Kürzung beziehungsweise Rückforderung der Leistungen; Verweigerung 1 Erzielt ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrats ein Erwerbseinkommen, werden die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 um 50 % des zusätzlichen Einkommens gekürzt. 2 Das ehemalige Mitglied des Regierungsrats erteilt die notwendigen Auskünfte schriftlich. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, werden die Leistungen zurückgefordert beziehungsweise verweigert. 3 Ist das Ausscheiden aus dem Amt auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen, für welches das Mitglied des Regierungsrats rechtskräftig verurteilt worden ist, werden die Übergangsleistungen gekürzt beziehungsweise zurückgefordert oder verweigert. 4 Über die Verweigerung, Rückforderung oder Kürzung der Übergangsleistungen entscheidet der Regierungsrat. 153.560
Finanzierung 1 Die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 gehen zulasten der ordentlichen Staatsrechnung.
Übergangsbestimmung 1 Für die bereits vor Inkraftsetzung dieses Dekrets amtierenden Mitglieder des Regierungsrats gilt das Dekret über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates vom 27. Mai 1975 1) weiterhin (Besitzstand).
Inkrafttreten 1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Aarau, 13. September 2016 Präsident des Grossen Rats HARDMEIER Protokollführerin OMMERLI 1) SAR 153.550 153.560 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 13.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 2016/7-05 153.560 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 13.09.2016 01.01.2017 Erstfassung 2016/7-05