§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Ausführung des Finanzausgleichsgesetzes der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL).
Thurgau · 188.252 · other
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Ausführung des Finanzausgleichsgesetzes der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL).
Veranlagung 1 Das Quästorat der Katholischen Landeskirche Thurgau berechnet die Veranlagung des Finanzausgleichs für alle katholischen Kirchgemeinden im Kanton Thurgau.
Mitteilung 1 Die Berechnung des Finanzausgleichs wird bis 15. Juni an die Kirchgemeinden zugestellt, deren Steuerfuss im laufenden Jahr auf oder über dem massgebenden Steuerfuss (§ 3 Abs. 1 FAGKL) liegt. 2 Eine Kirchgemeinde, welche die Bedingungen von § 2 FAGKL nicht erfüllt, kann die Mitteilung der Berechnung beim Kirchenrat beantragen. 3 Die Zustellung erfolgt in elektronischer Form.
Verzicht 1 Eine finanzausgleichsberechtigte Kirchgemeinde kann für das laufende Jahr auf die Auszahlung des Finanzausgleichsbeitrags verzichten. 2 Der Verzicht ist in schriftlicher Form bis 15. August des laufenden Jahres an den Kirchenrat zu erklären. 1) RB 188.25 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 188.252 AVFA 2. Investitionskosten
Investitionskosten 1 Investitionskosten bezeichnet alle Kredite, die gleich oder höher als die Aktivierungsgrenze der jeweiligen Kirchgemeinde sind. 2 Liegenschaftsinvestitionen sind Investitionen in Liegenschaften und/oder in Betriebseinrichtungen, die in der Bilanzkontogruppe 1404 und/oder 1408 bilanziert sind.
Antragsberechtigte 1 Einen Antrag für eine Beteiligung an einen Investitionskredit nach § 13 Abs. 1 FAGKL können ausschliesslich finanzausgleichberechtigte Kirchgemeinden stellen. 2 Vorbehalten sind Härtefälle gemäss § 20 FAGKL.
Bedarfsrechnung
FAGKL) werden die Abschreibungen der genehmigten Investitionskosten zu Grunde gelegt. 2 Die ordentlichen sowie ausserordentlichen Abschreibungen der aktivierten Nettoinvestitionskosten werden für die Berechnung der Finanzbedarfskomponente Investitionskosten (§ 8 Ziff. 3 FAGKL) nicht berücksichtigt. 3 Der Kirchenrat kann zur Vermeidung von ausserordentlichen Härtefällen einen abweichenden Beschluss zu Abs. 1 oder Abs. 2 fassen. § 8 Abschreibungen 1 Die vorgeschriebenen Abschreibungen auf Liegenschaftsinvestitionen (§ 12 Abs. 1 FAGKL) erfolgen auf alle Liegenschaften im Verwaltungsvermögen. 2 Die Abschreibung erfolgt gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2.
Berechnungsbeginn 1 Die Berechnung der Investitionskosten gemäss § 12 Abs. 1 FAGKL basiert erstmalig auf dem Jahresabschluss 2024 der Kirchgemeinde. AVFA 188.252 3. Andere Bestimmungen
Härtefallantrag 1 Für Anträge nach § 20 Abs. 2 FAGKL sind die Unterlagen zuhanden des Kirchenrats einzureichen. 2 Die Antwort des Kirchenrats enthält eine Einschätzung, ob es sich um einen Härte - fall handelt sowie die Empfehlung zuhanden der Synode.
Investitionsvorhaben 1 Die per 31.12.2023 genehmigten, aber noch nicht ausgeführten Investitionsvorhaben müssen innert drei Jahren entweder begonnen oder abgeschlossen werden. 2 Investitionsvorhaben, die nicht innert der in Abs. 1 genannten Frist begonnen werden, müssen neu beantragt und vom Kirchenrat gemäss § 13 FAGKL genehmigt werden.
Genehmigung Bauvorhaben 1 Die Genehmigungspflicht von Bauvorhaben der Finanzausgleichsgemeinden gemäss § 39 des Gesetzes der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG)1) wird wie folgt differenziert: 1. Bauvorhaben bis Fr. 14'999 müssen nicht durch den Kirchenrat genehmigt werden. 2. Bauvorhaben ab Fr. 15'000 sind durch den Kirchenrat zu genehmigen.
Fusionsbeiträge 1 Fusionierte Kirchgemeinden erhalten keinen Ausgleich der vor der Fusion bestehenden Steuerfussdisparität nach § 23 Abs. 2 Ziff. 1 FAGKL, wenn die neu gebildete Kirchgemeinde nach der Fusion finanzausgleichsberechtigt ist. 1) RB 188.22 188.252 AVFA Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.08.2024 01.07.2024 Erstfassung 40/2024