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9 provisions
Art. 1
In Art. 8 der Anlage A des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 1 folgender Absatz eingefügt:
"1a) Ungeachtet des Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels kann die Ursprungskumulierung gemäss Art. 7 auf Waren der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems Anwendung finden, die die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln gemäss Anlage I und den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens erworben haben, sofern die betreffenden Waren als Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gelten, für die die Kumulierung möglich ist."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Art. 5
Das Datum, ab dem eine Vertragspartei des EWR-Abkommens diesen Beschluss anwendet, wird in einer Bekanntmachung gemäss den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei veröffentlicht.
Art. 6
Die Art. 1 bis 5 gelten bis zum Tag des Inkrafttretens einer Vereinbarung der Vertragsparteien des EWR-Abkommens über die Verwendung einer digitalen Pan-Europa-Mittelmeer-Umgebung für Ursprungsnachweise, die mit den anderen anwendenden Vertragsparteien des Übereinkommens entwickelt wurde und die die elektronische Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen ermöglicht.
Art. 7
Da die Übergangsregeln für den Ursprung am Tag des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens ausser Kraft treten, gelten die Art. 1 bis 6 des vorliegenden Beschlusses weiterhin zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Rahmen des Übereinkommens bis zu dem Tag, an dem der Beschluss des mit dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte und/oder elektronisch übermittelte Ursprungsnachweise in Kraft tritt.
Art. 8
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 9
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)