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Km vom 19. August 2025 der Beschlüsse Nr. 308/2024 bis 310/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.044.10 · treaty

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

In Art. 8 der Anlage A des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 1 folgender Absatz eingefügt: "1a) Ungeachtet des Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels kann die Ursprungskumulierung gemäss Art. 7 auf Waren der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems Anwendung finden, die die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln gemäss Anlage I und den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens erworben haben, sofern die betreffenden Waren als Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gelten, für die die Kumulierung möglich ist."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024. (Es folgen die Unterschriften)

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024. (Es folgen die Unterschriften)

Art. 5

Das Datum, ab dem eine Vertragspartei des EWR-Abkommens diesen Beschluss anwendet, wird in einer Bekanntmachung gemäss den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei veröffentlicht.

Art. 6

Die Art. 1 bis 5 gelten bis zum Tag des Inkrafttretens einer Vereinbarung der Vertragsparteien des EWR-Abkommens über die Verwendung einer digitalen Pan-Europa-Mittelmeer-Umgebung für Ursprungsnachweise, die mit den anderen anwendenden Vertragsparteien des Übereinkommens entwickelt wurde und die die elektronische Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen ermöglicht.

Art. 7

Da die Übergangsregeln für den Ursprung am Tag des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens ausser Kraft treten, gelten die Art. 1 bis 6 des vorliegenden Beschlusses weiterhin zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Rahmen des Übereinkommens bis zu dem Tag, an dem der Beschluss des mit dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte und/oder elektronisch übermittelte Ursprungsnachweise in Kraft tritt.

Art. 8

Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 9

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024. (Es folgen die Unterschriften)

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