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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg

Basel-Landschaft · 790.412 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Das Gebiet «Steingruebe», bestehend aus den Parzellen Nr. 1275, im Eigentum von Dominique Hodel-Blanco sowie Nr. 1276, im Eigentum von Ernst Wüthrich-Müller, wird entsprechend dem beiliegenden Plan (Anhang) als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 2,89 ha.

§ 2

Schutzziel 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Erhaltung des geologischen Aufschlusses von Hauptrogenstein, Muschelagglomerat, Helicidenmergel und Juranagelfluh; b. Erhaltung und Förderung der waldfreien Fläche als Magerwiese und Pionierstandort; c. Erhaltung und Förderung der für die unbewaldeten Standorte spezifischen Lebensgemeinschaften; d. Erhaltung und Erweiterung des Tümpelbereiches als Laichgewässer für Geburtshelferkröten und Gelbbauchunken; e. Förderung eines naturnah aufgebauten Waldrandes mit Gebüschmantel; f. Erhaltung des Biotop-Mosaiks sowie der reich strukturierten Oberflächenformen als kulturhistorische Landschaftselemente; g. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften in naturnaher Ausbildung; h. Erhaltung und Förderung von Altholzinseln; i. Erhaltung der Schachthöhle; j. Erhaltung und Förderung der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. 1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533 2 790.412

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 2 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen jeglicher Art; b. Materialablagerungen und andere Terrainveränderungen, welche dem Schutzkonzept widersprechen; c. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen; d. Laufenlassen von Hunden; e. Befahren ohne Berechtigung; f. * Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung; g. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen. 3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekonzept. 4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

§ 4

Nutzung 1 Die forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet. 2 Für eine allfällige Reaktivierung des Gesteinsabbaus sind die erforderlichen kantonalen Bewilligungen einzuholen.

§ 5

Veränderungen im Schutzgebiet 1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 6

Aufsicht, Pflege und Unterhalt 1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Kantonsforstamt. Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533 3 790.412 2 Ein Schutz- und Pflegekonzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

§ 7

Jagd 1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.

§ 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533 4 790.412 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.12.1993 01.02.1994 Erlass Erstfassung GS 31.533 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533 5 790.412 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.12.1993 01.02.1994 Erstfassung GS 31.533 § 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 § 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 § 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533

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