1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von diesem Schritt in Kenntnis.
2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositar wirksam.
3. Von einem Mitglied nach diesem Übereinkommen eingegangene finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Organisation enden nicht mit seinem Rücktritt.
Art. 42 Ausschluss
Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er das Mitglied durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 von diesem Übereinkommen ausschliessen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositar. Sechs Monate nach dem Beschluss des Rates scheidet das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.
Art. 43 Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
1. Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es:
a) nach Artikel 40 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat;
b) nach Artikel 41 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; oder
c) nach Artikel 42 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
2. Der Rat behält die Umlagen oder Beiträge eines ausgeschiedenen Mitglieds ein, die in ein nach Artikel 18 eingerichtetes Finanzkonto eingezahlt worden sind.
3. Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für irgendeinen Teil eines etwaigen Defizits der Organisation bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens.
Art. 44 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschliesst, es aufgrund des vorliegenden Artikels zu verlängern, neu auszuhandeln oder ausser Kraft zu setzen.
2. Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschliessen, dieses Übereinkommen zweimal und zwar um einen ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren und um einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren zu verlängern.
3. Ist vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitabschnitts von zehn Jahren beziehungsweise vor Ablauf einer Verlängerungszeit nach Absatz 2 ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, jedoch noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 dieses Übereinkommen bis zum endgültigen oder vorläufigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.
4. Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens ausser Kraft.
5. Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschliessen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt an ausser Kraft zu setzen.
6. Ungeachtet des Ausserkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschliesslich der Kontenabrechnung, durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.
7. Der Rat notifiziert dem Depositar alle nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse.
Mit dem anlässlich seiner siebenundfünfzigsten Tagung vom 3. Dez. 2021 angenommenen Beschluss 4 (LVII) hat der Internationale Tropenholzrat beschlossen, das Übereink. gemäss Art. 44 Abs. 2 bis zum 6. Dez. 2026 zu verlängern (AS 2022 31).
Art. 45 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 46 Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen ist das Folgeübereinkommen des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994.
2. Alle von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in deren Namen nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1983 und/oder dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ergriffenen Massnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und bei denen nicht vorgesehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt auslaufen, bleiben wirksam, sofern sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens geändert werden.
Geschehen zu Genf am 27. Januar 2006; der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich.