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Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Confederation · 0.921.11 · treaty

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzung
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation
  4. Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation
  5. Art. 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
  6. Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrats
  7. Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
  8. Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
  9. Art. 9 Tagungen des Rates
  10. Art. 10 Verteilung der Stimmen
  11. Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates
  12. Art. 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
  13. Art. 13 Beschlussfähigkeit des Rates
  14. Art. 14 Exekutivdirektor und Personal
  15. Art. 15 Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen
  16. Art. 16 Zulassung von Beobachtern
  17. Art. 17 Vorrechte und Immunitäten
  18. Art. 18 Finanzkonten
  19. Art. 19 Verwaltungskonto
  20. Art. 20 Sonderkonto
  21. Art. 21 Der Bali-Partnerschaftsfonds
  22. Art. 22 Formen der Zahlung
  23. Art. 23 Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses
  24. Art. 24 Strategieentwicklung der Organisation
  25. Art. 25 Projektarbeit der Organisation
  26. Art. 26 Ausschüsse und nachgeordnete Organe
  27. Art. 27 Statistiken, Untersuchungen und Information
  28. Art. 28 Jahresbericht und zweijährliche Überprüfung
  29. Art. 29 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
  30. Art. 30 Befreiung von Verpflichtungen
  31. Art. 31 Beschwerden und Streitigkeiten
  32. Art. 32 Differenzierte Massnahmen und Abhilfemassnahmen sowie Sondermassnahmen
  33. Art. 33 Überprüfung
  34. Art. 34 Nichtdiskriminierung
  35. Art. 35 Verwahrer
  36. Art. 36 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
  37. Art. 37 Beitritt
  38. Art. 38 Notifikation der vorläufigen Anwendung
  39. Art. 39 Inkrafttreten
  40. Art. 40 Änderungen
  41. Art. 41 Rücktritt
  42. Art. 42 Ausschluss
  43. Art. 43 Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
  44. Art. 44 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkrafttreten
  45. Art. 45 Vorbehalte
  46. Art. 46 Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

46 provisions

Art. 41 Rücktritt

1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von diesem Schritt in Kenntnis. 2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositar wirksam. 3. Von einem Mitglied nach diesem Übereinkommen eingegangene finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Organisation enden nicht mit seinem Rücktritt.

Art. 42 Ausschluss

Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er das Mitglied durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 von diesem Übereinkommen ausschliessen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositar. Sechs Monate nach dem Beschluss des Rates scheidet das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

Art. 43 Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

1. Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es: a) nach Artikel 40 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat; b) nach Artikel 41 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; oder c) nach Artikel 42 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist. 2. Der Rat behält die Umlagen oder Beiträge eines ausgeschiedenen Mitglieds ein, die in ein nach Artikel 18 eingerichtetes Finanzkonto eingezahlt worden sind. 3. Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für irgendeinen Teil eines etwaigen Defizits der Organisation bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens.

Art. 44 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschliesst, es aufgrund des vorliegenden Artikels zu verlängern, neu auszuhandeln oder ausser Kraft zu setzen. 2. Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschliessen, dieses Übereinkommen zweimal und zwar um einen ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren und um einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren zu verlängern. 3. Ist vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitabschnitts von zehn Jahren beziehungsweise vor Ablauf einer Verlängerungszeit nach Absatz 2 ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, jedoch noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 dieses Übereinkommen bis zum endgültigen oder vorläufigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern. 4. Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens ausser Kraft. 5. Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschliessen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt an ausser Kraft zu setzen. 6. Ungeachtet des Ausserkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschliesslich der Kontenabrechnung, durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind. 7. Der Rat notifiziert dem Depositar alle nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse. Mit dem anlässlich seiner siebenundfünfzigsten Tagung vom 3. Dez. 2021 angenommenen Beschluss 4 (LVII) hat der Internationale Tropenholzrat beschlossen, das Übereink. gemäss Art. 44 Abs. 2 bis zum 6. Dez. 2026 zu verlängern (AS 2022 31).

Art. 45 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 46 Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen ist das Folgeübereinkommen des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994. 2. Alle von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in deren Namen nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1983 und/oder dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ergriffenen Massnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und bei denen nicht vorgesehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt auslaufen, bleiben wirksam, sofern sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens geändert werden. Geschehen zu Genf am 27. Januar 2006; der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich.

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