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Aktiengesetz

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Contents: 385 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Wesen der Aktiengesellschaft
  3. § 2 Gründerzahl
  4. § 3 Formkaufmann. Börsennotierung
  5. § 4 Firma
  6. § 5 Sitz
  7. § 6 Grundkapital
  8. § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
  9. § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
  10. § 9 Ausgabebetrag der Aktien
  11. § 10 Aktien und Zwischenscheine
  12. § 11 Aktien besonderer Gattung
  13. § 12 Stimmrecht
  14. § 13 Unterzeichnung der Aktien
  15. § 14 Zuständigkeit
  16. § 15 Verbundene Unternehmen
  17. § 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
  18. § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
  19. § 18 Konzern und Konzernunternehmen
  20. § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
  21. § 20 Mitteilungspflichten
  22. § 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft
  23. § 22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
  24. § 23 Feststellung der Satzung
  25. § 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
  26. § 26 Sondervorteile. Gründungsaufwand
  27. § 27 Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
  28. § 28 Gründer
  29. § 29 Errichtung der Gesellschaft
  30. § 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
  31. § 31 Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung
  32. § 32 Gründungsbericht
  33. § 33 Gründungsprüfung. Allgemeines
  34. § 33a Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
  35. § 34 Umfang der Gründungsprüfung
  36. § 35 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
  37. § 36 Anmeldung der Gesellschaft
  38. § 36a Leistung der Einlagen
  39. § 37 Inhalt der Anmeldung
  40. § 37a Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
  41. § 38 Prüfung durch das Gericht
  42. § 39 Inhalt der Eintragung
  43. § 40 (weggefallen)
  44. § 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
  45. § 42 Einpersonen-Gesellschaft
  46. § 45 Sitzverlegung
  47. § 46 Verantwortlichkeit der Gründer
  48. § 47 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
  49. § 48 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
  50. § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
  51. § 50 Verzicht und Vergleich
  52. § 51 Verjährung der Ersatzansprüche
  53. § 52 Nachgründung
  54. § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
  55. § 53a Gleichbehandlung der Aktionäre
  56. § 54 Hauptverpflichtung der Aktionäre
  57. § 55 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
  58. § 56 Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
  59. § 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
  60. § 58 Verwendung des Jahresüberschusses
  61. § 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
  62. § 60 Gewinnverteilung
  63. § 61 Vergütung von Nebenleistungen
  64. § 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
  65. § 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
  66. § 64 Ausschluß säumiger Aktionäre
  67. § 65 Zahlungspflicht der Vormänner
  68. § 66 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
  69. § 67 Eintragung im Aktienregister
  70. § 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
  71. § 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
  72. § 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
  73. § 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
  74. § 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
  75. § 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
  76. § 68 Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
  77. § 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
  78. § 70 Berechnung der Aktienbesitzzeit
  79. § 71 Erwerb eigener Aktien
  80. § 71a Umgehungsgeschäfte
  81. § 71b Rechte aus eigenen Aktien
  82. § 71c Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
  83. § 71d Erwerb eigener Aktien durch Dritte
  84. § 71e Inpfandnahme eigener Aktien
  85. § 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
  86. § 73 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
  87. § 74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
  88. § 75 Neue Gewinnanteilscheine
  89. § 76 Leitung der Aktiengesellschaft
  90. § 77 Geschäftsführung
  91. § 78 Vertretung
  92. § 79 (weggefallen)
  93. § 80 Angaben auf Geschäftsbriefen
  94. § 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
  95. § 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
  96. § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
  97. § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands
  98. § 85 Bestellung durch das Gericht
  99. § 86
  100. § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
  101. § 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
  102. § 88 Wettbewerbsverbot
  103. § 89 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
  104. § 90 Berichte an den Aufsichtsrat
  105. § 91 Organisation. Buchführung
  106. § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  107. § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
  108. § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
  109. § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
  110. § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  111. § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  112. § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  113. § 99 Verfahren
  114. § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
  115. § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
  116. § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
  117. § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
  118. § 104 Bestellung durch das Gericht
  119. § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
  120. § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
  121. § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
  122. § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
  123. § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
  124. § 110 Einberufung des Aufsichtsrats
  125. § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
  126. § 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
  127. § 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
  128. § 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
  129. § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
  130. § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
  131. § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
  132. § 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
  133. § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
  134. § 117 Schadenersatzpflicht
  135. § 118 Allgemeines
  136. § 118a Virtuelle Hauptversammlung
  137. § 119 Rechte der Hauptversammlung
  138. § 120 Entlastung
  139. § 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
  140. § 121 Allgemeines
  141. § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
  142. § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
  143. § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
  144. § 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
  145. § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
  146. § 126 Anträge von Aktionären
  147. § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
  148. § 127a Aktionärsforum
  149. § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung
  150. § 130 Niederschrift
  151. § 130a Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen
  152. § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
  153. § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
  154. § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
  155. § 134 Stimmrecht
  156. § 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
  157. § 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
  158. § 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
  159. § 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
  160. § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde
  161. § 135a Mehrstimmrechtsaktien
  162. § 136 Ausschluß des Stimmrechts
  163. § 137 Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären
  164. § 138 Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung
  165. § 139 Wesen
  166. § 140 Rechte der Vorzugsaktionäre
  167. § 141 Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
  168. § 142 Bestellung der Sonderprüfer
  169. § 143 Auswahl der Sonderprüfer
  170. § 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
  171. § 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht
  172. § 146 Kosten
  173. § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
  174. § 148 Klagezulassungsverfahren
  175. § 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage
  176. § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
  177. § 152 Vorschriften zur Bilanz
  178. § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
  179. § 159
  180. § 160 Vorschriften zum Anhang
  181. § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
  182. § 162 Vergütungsbericht
  183. § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
  184. § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat
  185. § 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
  186. § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
  187. § 174
  188. § 175 Einberufung
  189. § 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
  190. § 177
  191. § 178
  192. § 179 Beschluß der Hauptversammlung
  193. § 179a Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
  194. § 180 Zustimmung der betroffenen Aktionäre
  195. § 181 Eintragung der Satzungsänderung
  196. § 182 Voraussetzungen
  197. § 183 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
  198. § 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
  199. § 184 Anmeldung des Beschlusses
  200. § 185 Zeichnung der neuen Aktien
  201. § 186 Bezugsrecht
  202. § 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
  203. § 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
  204. § 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
  205. § 190 (weggefallen)
  206. § 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
  207. § 192 Voraussetzungen
  208. § 193 Erfordernisse des Beschlusses
  209. § 194 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
  210. § 195 Anmeldung des Beschlusses
  211. § 196 (weggefallen)
  212. § 197 Verbotene Aktienausgabe
  213. § 198 Bezugserklärung
  214. § 199 Ausgabe der Bezugsaktien
  215. § 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
  216. § 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
  217. § 202 Voraussetzungen
  218. § 203 Ausgabe der neuen Aktien
  219. § 204 Bedingungen der Aktienausgabe
  220. § 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
  221. § 206 Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
  222. § 207 Voraussetzungen
  223. § 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
  224. § 209 Zugrunde gelegte Bilanz
  225. § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
  226. § 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
  227. § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
  228. § 213 Teilrechte
  229. § 214 Aufforderung an die Aktionäre
  230. § 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
  231. § 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
  232. § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
  233. § 218 Bedingtes Kapital
  234. § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
  235. § 220 Wertansätze
  236. § 221
  237. § 222 Voraussetzungen
  238. § 223 Anmeldung des Beschlusses
  239. § 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
  240. § 225 Gläubigerschutz
  241. § 226 Kraftloserklärung von Aktien
  242. § 227 Anmeldung der Durchführung
  243. § 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
  244. § 229 Voraussetzungen
  245. § 230 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
  246. § 231 Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage
  247. § 232 Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
  248. § 233 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
  249. § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
  250. § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
  251. § 236 Offenlegung
  252. § 237 Voraussetzungen
  253. § 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
  254. § 239 Anmeldung der Durchführung
  255. § 240
  256. § 241 Nichtigkeitsgründe
  257. § 242 Heilung der Nichtigkeit
  258. § 243 Anfechtungsgründe
  259. § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.
  260. § 245 Anfechtungsbefugnis
  261. § 246 Anfechtungsklage
  262. § 246a Freigabeverfahren
  263. § 247 Streitwert
  264. § 248 Urteilswirkung
  265. § 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
  266. § 249 Nichtigkeitsklage
  267. § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
  268. § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
  269. § 252 Urteilswirkung
  270. § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
  271. § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
  272. § 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
  273. § 255a Gewährung zusätzlicher Aktien
  274. § 255b Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
  275. § 256 Nichtigkeit
  276. § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
  277. § 258 Bestellung der Sonderprüfer
  278. § 259 Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen
  279. § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
  280. § 261 Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung
  281. § 261a Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  282. § 262 Auflösungsgründe
  283. § 263 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
  284. § 264 Notwendigkeit der Abwicklung
  285. § 265 Abwickler
  286. § 266 Anmeldung der Abwickler
  287. § 267 Aufruf der Gläubiger
  288. § 268 Pflichten der Abwickler
  289. § 269 Vertretung durch die Abwickler
  290. § 270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht
  291. § 271 Verteilung des Vermögens
  292. § 272 Gläubigerschutz
  293. § 273 Schluß der Abwicklung
  294. § 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
  295. § 275 Klage auf Nichtigerklärung
  296. § 276 Heilung von Mängeln
  297. § 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
  298. § 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
  299. § 279 Firma
  300. § 280 Feststellung der Satzung. Gründer
  301. § 281 Inhalt der Satzung
  302. § 282 Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
  303. § 283 Persönlich haftende Gesellschafter
  304. § 284 Wettbewerbsverbot
  305. § 285 Hauptversammlung
  306. § 286 Jahresabschluß. Lagebericht
  307. § 287 Aufsichtsrat
  308. § 288 Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung
  309. § 289 Auflösung
  310. § 290 Abwicklung
  311. § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
  312. § 292 Andere Unternehmensverträge
  313. § 293 Zustimmung der Hauptversammlung
  314. § 293a Bericht über den Unternehmensvertrag
  315. § 293b Prüfung des Unternehmensvertrags
  316. § 293c Bestellung der Vertragsprüfer
  317. § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
  318. § 293e Prüfungsbericht
  319. § 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
  320. § 293g Durchführung der Hauptversammlung
  321. § 294 Eintragung. Wirksamwerden
  322. § 295 Änderung
  323. § 296 Aufhebung
  324. § 297 Kündigung
  325. § 298 Anmeldung und Eintragung
  326. § 299 Ausschluß von Weisungen
  327. § 300 Gesetzliche Rücklage
  328. § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
  329. § 302 Verlustübernahme
  330. § 303 Gläubigerschutz
  331. § 304 Angemessener Ausgleich
  332. § 305 Abfindung
  333. § 306
  334. § 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
  335. § 308 Leitungsmacht
  336. § 309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens
  337. § 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
  338. § 311 Schranken des Einflusses
  339. § 312 Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
  340. § 313 Prüfung durch den Abschlußprüfer
  341. § 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat
  342. § 315 Sonderprüfung
  343. § 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
  344. § 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter
  345. § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
  346. § 319 Eingliederung
  347. § 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß
  348. § 320a Wirkungen der Eingliederung
  349. § 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
  350. § 321 Gläubigerschutz
  351. § 322 Haftung der Hauptgesellschaft
  352. § 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
  353. § 324 Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
  354. § 325
  355. § 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
  356. § 327 Ende der Eingliederung
  357. § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
  358. § 327b Barabfindung
  359. § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung
  360. § 327d Durchführung der Hauptversammlung
  361. § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses
  362. § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
  363. § 328 Beschränkung der Rechte
  364. § 337
  365. § 338
  366. § 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
  367. § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
  368. § 395 Verschwiegenheitspflicht
  369. § 396 Voraussetzungen
  370. § 397 Anordnungen bei der Auflösung
  371. § 398 Eintragung
  372. § 399 Falsche Angaben
  373. § 400 Unrichtige Darstellung
  374. § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  375. § 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
  376. § 403 Verletzung der Berichtspflicht
  377. § 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
  378. § 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
  379. § 405 Ordnungswidrigkeiten
  380. § 406 (weggefallen)
  381. § 407 Zwangsgelder
  382. § 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
  383. § 408 Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
  384. § 409 Geltung in Berlin
  385. § 410 Inkrafttreten

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

385 provisions

§ 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. (2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. (3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

Propose a change

§ 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Propose a change

§ 328 Beschränkung der Rechte

(1) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so können, sobald dem einen Unternehmen das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm das andere Unternehmen eine Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 gemacht hat, Rechte aus den Anteilen, die ihm an dem anderen Unternehmen gehören, nur für höchstens den vierten Teil aller Anteile des anderen Unternehmens ausgeübt werden. Dies gilt nicht für das Recht auf neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. § 16 Abs. 4 ist anzuwenden. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen seinerseits dem anderen Unternehmen eine Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 gemacht hatte, bevor es von dem anderen Unternehmen eine solche Mitteilung erhalten hat und bevor ihm das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist. (3) In der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft kann ein Unternehmen, dem die wechselseitige Beteiligung gemäß Absatz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht ausüben. (4) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so haben die Unternehmen einander unverzüglich die Höhe ihrer Beteiligung und jede Änderung in Textform mitzuteilen.

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§ 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

(1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland, 1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder 2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder 3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit a) vom Bund gehalten werden oder b) von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden. Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich. (2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten 1. § 76 Absatz 3a unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht, sowie 2. § 96 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes. (3) Die Länder können die Vorgaben des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.

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§ 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder

Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.

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§ 395 Verschwiegenheitspflicht

(1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär oder die Tätigkeit der auf Veranlassung der Gebietskörperschaft gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu prüfen, haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr. (2) Bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlicht werden.

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§ 396 Voraussetzungen

(1) Gefährdet eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger, so kann die Gesellschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Nach der Auflösung findet die Abwicklung nach den §§ 264 bis 273 statt. Den Antrag auf Abberufung oder Bestellung der Abwickler aus einem wichtigen Grund kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.

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§ 397 Anordnungen bei der Auflösung

Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.

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§ 398 Eintragung

Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.

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§ 399 Falsche Angaben

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Gründer oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder eines Vertrags nach § 52 Absatz 1 Satz 1 über die Übernahme der Aktien, die Einzahlung auf Aktien, die Verwendung eingezahlter Beträge, den Ausgabebetrag der Aktien, über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen oder in der nach § 37a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 3, abzugebenden Versicherung, 2. als Gründer oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats im Gründungsbericht, im Nachgründungsbericht oder im Prüfungsbericht, 3. in der öffentlichen Ankündigung nach § 47 Nr. 3, 4. als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals (§§ 182 bis 206) über die Einbringung des bisherigen, die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals, den Ausgabebetrag der Aktien, die Ausgabe der Bezugsaktien, über Sacheinlagen, in der Bekanntmachung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 oder in der nach § 184 Abs. 1 Satz 3 abzugebenden Versicherung, 5. als Abwickler zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft in dem nach § 274 Abs. 3 zu führenden Nachweis oder 6. als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder des Leitungsorgans einer ausländischen juristischen Person in der nach § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 81 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 266 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals die in § 210 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Erklärung der Wahrheit zuwider abgibt.

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§ 400 Unrichtige Darstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

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§ 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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§ 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen

(1) Wer Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften über Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verfälschten Bescheinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht. (3) Der Versuch ist strafbar.

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§ 403 Verletzung der Berichtspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

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§ 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als 1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler, 2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.

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§ 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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§ 405 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler 1. Namensaktien ausgibt, in denen der Betrag der Teilleistung nicht angegeben ist, oder Inhaberaktien ausgibt, bevor auf sie der Ausgabebetrag voll geleistet ist, 2. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, bevor die Gesellschaft oder im Fall einer Kapitalerhöhung die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung oder einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung oder die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eingetragen ist, 3. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, die auf einen geringeren als den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 zulässigen Mindestnennbetrag lauten oder auf die bei einer Gesellschaft mit Stückaktien ein geringerer anteiliger Betrag des Grundkapitals als der nach § 8 Abs. 3 Satz 3 zulässige Mindestbetrag entfällt, 4. a) entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft erwirbt oder, in Verbindung mit § 71e Abs. 1, als Pfand nimmt, b) zu veräußernde eigene Aktien (§ 71c Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder c) die zur Vorbereitung der Beschlußfassung über die Einziehung eigener Aktien (§ 71c Abs. 3) erforderlichen Maßnahmen nicht trifft, 5. entgegen § 120a Absatz 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 6. entgegen § 162 Absatz 4 einen dort genannten Bericht oder Vermerk nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zugänglich macht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Aktionär oder als Vertreter eines Aktionärs die nach § 129 in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben nicht oder nicht richtig macht. (2a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 67 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 67a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 67c Absatz 1 Satz 2 oder § 67d Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, 3. entgegen § 67b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 67c Absatz 1 Satz 1 oder § 67d Absatz 4 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 67c Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 5. entgegen § 67d Absatz 3 ein dort genanntes Informationsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, 6. entgegen § 111c Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 118 Absatz 1 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 5 Satz 2 oder 3 eine dort genannte Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 134b Absatz 5 Satz 1 eine Information nach § 134b Absatz 1, 2 oder 4 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 9. entgegen § 134c Absatz 3 Satz 1 eine Information nach § 134c Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder 3 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 10. entgegen § 134d Absatz 3 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 11. entgegen § 134d Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder 12. entgegen § 135 Absatz 9 eine dort genannte Verpflichtung ausschließt oder beschränkt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung benutzt, 2. zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung Aktien eines anderen benutzt, die er sich zu diesem Zweck durch Gewähren oder Versprechen besonderer Vorteile verschafft hat, 3. Aktien zu dem in Nummer 2 bezeichneten Zweck gegen Gewähren oder Versprechen besonderer Vorteile einem anderen überläßt, 4. Aktien eines anderen, für die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach § 135 nicht ausüben darf, zur Ausübung des Stimmrechts benutzt, 5. Aktien, für die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach § 20 Abs. 7, § 21 Abs. 4, §§ 71b, 71d Satz 4, § 134 Abs. 1, §§ 135, 136, 142 Abs. 1 Satz 2, § 285 Abs. 1 nicht ausüben darf, einem anderen zum Zweck der Ausübung des Stimmrechts überläßt oder solche ihm überlassene Aktien zur Ausübung des Stimmrechts benutzt, 6. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder 7. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß jemand bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme. (3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet oder 2. entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich macht. (3b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder 2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. (3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 6 sowie der Absätze 3b und 3c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht a) in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 6, soweit die Handlung ein Geschäft nach § 111c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 betrifft, und b) in den Fällen der Absätze 3b und 3c bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind, 2. das Bundesamt für Justiz in den Fällen der Absätze 3b und 3c, in denen nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Nummer 1 Buchstabe b Verwaltungsbehörde ist.

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§ 407 Zwangsgelder

(1) Vorstandsmitglieder oder Abwickler, die § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 71c, § 73 Abs. 3 Satz 2, §§ 80, 90, 104 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 145, §§ 170, 171 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, §§ 175, 179a Abs. 2 Satz 1 bis 3, 214 Abs. 1, § 246 Abs. 4, §§ 248a, 259 Abs. 5, § 268 Abs. 4, § 270 Abs. 1, § 273 Abs. 2, §§ 293f, 293g Abs. 1, § 312 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1 nicht befolgen, sowie Aufsichtsratsmitglieder, die § 107 Absatz 4 Satz 1 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen. (2) Die Anmeldungen zum Handelsregister nach den §§ 36, 45, 52, 181 Abs. 1, §§ 184, 188, 195, 210, 223, 237 Abs. 4, §§ 274, 294 Abs. 1, § 319 Abs. 3 werden durch Festsetzung von Zwangsgeld nicht erzwungen.

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§ 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 405 Absatz 3b und 3c. (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

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§ 408 Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.

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§ 409 Geltung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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§ 410 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

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