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Aktiengesetz

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Contents: 385 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Wesen der Aktiengesellschaft
  3. § 2 Gründerzahl
  4. § 3 Formkaufmann. Börsennotierung
  5. § 4 Firma
  6. § 5 Sitz
  7. § 6 Grundkapital
  8. § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
  9. § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
  10. § 9 Ausgabebetrag der Aktien
  11. § 10 Aktien und Zwischenscheine
  12. § 11 Aktien besonderer Gattung
  13. § 12 Stimmrecht
  14. § 13 Unterzeichnung der Aktien
  15. § 14 Zuständigkeit
  16. § 15 Verbundene Unternehmen
  17. § 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
  18. § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
  19. § 18 Konzern und Konzernunternehmen
  20. § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
  21. § 20 Mitteilungspflichten
  22. § 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft
  23. § 22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
  24. § 23 Feststellung der Satzung
  25. § 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
  26. § 26 Sondervorteile. Gründungsaufwand
  27. § 27 Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
  28. § 28 Gründer
  29. § 29 Errichtung der Gesellschaft
  30. § 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
  31. § 31 Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung
  32. § 32 Gründungsbericht
  33. § 33 Gründungsprüfung. Allgemeines
  34. § 33a Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
  35. § 34 Umfang der Gründungsprüfung
  36. § 35 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
  37. § 36 Anmeldung der Gesellschaft
  38. § 36a Leistung der Einlagen
  39. § 37 Inhalt der Anmeldung
  40. § 37a Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
  41. § 38 Prüfung durch das Gericht
  42. § 39 Inhalt der Eintragung
  43. § 40 (weggefallen)
  44. § 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
  45. § 42 Einpersonen-Gesellschaft
  46. § 45 Sitzverlegung
  47. § 46 Verantwortlichkeit der Gründer
  48. § 47 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
  49. § 48 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
  50. § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
  51. § 50 Verzicht und Vergleich
  52. § 51 Verjährung der Ersatzansprüche
  53. § 52 Nachgründung
  54. § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
  55. § 53a Gleichbehandlung der Aktionäre
  56. § 54 Hauptverpflichtung der Aktionäre
  57. § 55 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
  58. § 56 Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
  59. § 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
  60. § 58 Verwendung des Jahresüberschusses
  61. § 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
  62. § 60 Gewinnverteilung
  63. § 61 Vergütung von Nebenleistungen
  64. § 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
  65. § 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
  66. § 64 Ausschluß säumiger Aktionäre
  67. § 65 Zahlungspflicht der Vormänner
  68. § 66 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
  69. § 67 Eintragung im Aktienregister
  70. § 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
  71. § 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
  72. § 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
  73. § 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
  74. § 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
  75. § 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
  76. § 68 Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
  77. § 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
  78. § 70 Berechnung der Aktienbesitzzeit
  79. § 71 Erwerb eigener Aktien
  80. § 71a Umgehungsgeschäfte
  81. § 71b Rechte aus eigenen Aktien
  82. § 71c Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
  83. § 71d Erwerb eigener Aktien durch Dritte
  84. § 71e Inpfandnahme eigener Aktien
  85. § 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
  86. § 73 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
  87. § 74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
  88. § 75 Neue Gewinnanteilscheine
  89. § 76 Leitung der Aktiengesellschaft
  90. § 77 Geschäftsführung
  91. § 78 Vertretung
  92. § 79 (weggefallen)
  93. § 80 Angaben auf Geschäftsbriefen
  94. § 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
  95. § 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
  96. § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
  97. § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands
  98. § 85 Bestellung durch das Gericht
  99. § 86
  100. § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
  101. § 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
  102. § 88 Wettbewerbsverbot
  103. § 89 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
  104. § 90 Berichte an den Aufsichtsrat
  105. § 91 Organisation. Buchführung
  106. § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  107. § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
  108. § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
  109. § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
  110. § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  111. § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  112. § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  113. § 99 Verfahren
  114. § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
  115. § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
  116. § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
  117. § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
  118. § 104 Bestellung durch das Gericht
  119. § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
  120. § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
  121. § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
  122. § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
  123. § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
  124. § 110 Einberufung des Aufsichtsrats
  125. § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
  126. § 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
  127. § 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
  128. § 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
  129. § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
  130. § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
  131. § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
  132. § 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
  133. § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
  134. § 117 Schadenersatzpflicht
  135. § 118 Allgemeines
  136. § 118a Virtuelle Hauptversammlung
  137. § 119 Rechte der Hauptversammlung
  138. § 120 Entlastung
  139. § 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
  140. § 121 Allgemeines
  141. § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
  142. § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
  143. § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
  144. § 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
  145. § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
  146. § 126 Anträge von Aktionären
  147. § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
  148. § 127a Aktionärsforum
  149. § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung
  150. § 130 Niederschrift
  151. § 130a Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen
  152. § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
  153. § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
  154. § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
  155. § 134 Stimmrecht
  156. § 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
  157. § 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
  158. § 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
  159. § 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
  160. § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde
  161. § 135a Mehrstimmrechtsaktien
  162. § 136 Ausschluß des Stimmrechts
  163. § 137 Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären
  164. § 138 Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung
  165. § 139 Wesen
  166. § 140 Rechte der Vorzugsaktionäre
  167. § 141 Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
  168. § 142 Bestellung der Sonderprüfer
  169. § 143 Auswahl der Sonderprüfer
  170. § 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
  171. § 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht
  172. § 146 Kosten
  173. § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
  174. § 148 Klagezulassungsverfahren
  175. § 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage
  176. § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
  177. § 152 Vorschriften zur Bilanz
  178. § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
  179. § 159
  180. § 160 Vorschriften zum Anhang
  181. § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
  182. § 162 Vergütungsbericht
  183. § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
  184. § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat
  185. § 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
  186. § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
  187. § 174
  188. § 175 Einberufung
  189. § 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
  190. § 177
  191. § 178
  192. § 179 Beschluß der Hauptversammlung
  193. § 179a Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
  194. § 180 Zustimmung der betroffenen Aktionäre
  195. § 181 Eintragung der Satzungsänderung
  196. § 182 Voraussetzungen
  197. § 183 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
  198. § 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
  199. § 184 Anmeldung des Beschlusses
  200. § 185 Zeichnung der neuen Aktien
  201. § 186 Bezugsrecht
  202. § 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
  203. § 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
  204. § 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
  205. § 190 (weggefallen)
  206. § 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
  207. § 192 Voraussetzungen
  208. § 193 Erfordernisse des Beschlusses
  209. § 194 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
  210. § 195 Anmeldung des Beschlusses
  211. § 196 (weggefallen)
  212. § 197 Verbotene Aktienausgabe
  213. § 198 Bezugserklärung
  214. § 199 Ausgabe der Bezugsaktien
  215. § 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
  216. § 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
  217. § 202 Voraussetzungen
  218. § 203 Ausgabe der neuen Aktien
  219. § 204 Bedingungen der Aktienausgabe
  220. § 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
  221. § 206 Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
  222. § 207 Voraussetzungen
  223. § 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
  224. § 209 Zugrunde gelegte Bilanz
  225. § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
  226. § 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
  227. § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
  228. § 213 Teilrechte
  229. § 214 Aufforderung an die Aktionäre
  230. § 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
  231. § 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
  232. § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
  233. § 218 Bedingtes Kapital
  234. § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
  235. § 220 Wertansätze
  236. § 221
  237. § 222 Voraussetzungen
  238. § 223 Anmeldung des Beschlusses
  239. § 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
  240. § 225 Gläubigerschutz
  241. § 226 Kraftloserklärung von Aktien
  242. § 227 Anmeldung der Durchführung
  243. § 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
  244. § 229 Voraussetzungen
  245. § 230 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
  246. § 231 Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage
  247. § 232 Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
  248. § 233 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
  249. § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
  250. § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
  251. § 236 Offenlegung
  252. § 237 Voraussetzungen
  253. § 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
  254. § 239 Anmeldung der Durchführung
  255. § 240
  256. § 241 Nichtigkeitsgründe
  257. § 242 Heilung der Nichtigkeit
  258. § 243 Anfechtungsgründe
  259. § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.
  260. § 245 Anfechtungsbefugnis
  261. § 246 Anfechtungsklage
  262. § 246a Freigabeverfahren
  263. § 247 Streitwert
  264. § 248 Urteilswirkung
  265. § 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
  266. § 249 Nichtigkeitsklage
  267. § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
  268. § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
  269. § 252 Urteilswirkung
  270. § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
  271. § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
  272. § 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
  273. § 255a Gewährung zusätzlicher Aktien
  274. § 255b Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
  275. § 256 Nichtigkeit
  276. § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
  277. § 258 Bestellung der Sonderprüfer
  278. § 259 Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen
  279. § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
  280. § 261 Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung
  281. § 261a Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  282. § 262 Auflösungsgründe
  283. § 263 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
  284. § 264 Notwendigkeit der Abwicklung
  285. § 265 Abwickler
  286. § 266 Anmeldung der Abwickler
  287. § 267 Aufruf der Gläubiger
  288. § 268 Pflichten der Abwickler
  289. § 269 Vertretung durch die Abwickler
  290. § 270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht
  291. § 271 Verteilung des Vermögens
  292. § 272 Gläubigerschutz
  293. § 273 Schluß der Abwicklung
  294. § 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
  295. § 275 Klage auf Nichtigerklärung
  296. § 276 Heilung von Mängeln
  297. § 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
  298. § 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
  299. § 279 Firma
  300. § 280 Feststellung der Satzung. Gründer
  301. § 281 Inhalt der Satzung
  302. § 282 Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
  303. § 283 Persönlich haftende Gesellschafter
  304. § 284 Wettbewerbsverbot
  305. § 285 Hauptversammlung
  306. § 286 Jahresabschluß. Lagebericht
  307. § 287 Aufsichtsrat
  308. § 288 Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung
  309. § 289 Auflösung
  310. § 290 Abwicklung
  311. § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
  312. § 292 Andere Unternehmensverträge
  313. § 293 Zustimmung der Hauptversammlung
  314. § 293a Bericht über den Unternehmensvertrag
  315. § 293b Prüfung des Unternehmensvertrags
  316. § 293c Bestellung der Vertragsprüfer
  317. § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
  318. § 293e Prüfungsbericht
  319. § 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
  320. § 293g Durchführung der Hauptversammlung
  321. § 294 Eintragung. Wirksamwerden
  322. § 295 Änderung
  323. § 296 Aufhebung
  324. § 297 Kündigung
  325. § 298 Anmeldung und Eintragung
  326. § 299 Ausschluß von Weisungen
  327. § 300 Gesetzliche Rücklage
  328. § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
  329. § 302 Verlustübernahme
  330. § 303 Gläubigerschutz
  331. § 304 Angemessener Ausgleich
  332. § 305 Abfindung
  333. § 306
  334. § 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
  335. § 308 Leitungsmacht
  336. § 309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens
  337. § 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
  338. § 311 Schranken des Einflusses
  339. § 312 Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
  340. § 313 Prüfung durch den Abschlußprüfer
  341. § 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat
  342. § 315 Sonderprüfung
  343. § 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
  344. § 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter
  345. § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
  346. § 319 Eingliederung
  347. § 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß
  348. § 320a Wirkungen der Eingliederung
  349. § 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
  350. § 321 Gläubigerschutz
  351. § 322 Haftung der Hauptgesellschaft
  352. § 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
  353. § 324 Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
  354. § 325
  355. § 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
  356. § 327 Ende der Eingliederung
  357. § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
  358. § 327b Barabfindung
  359. § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung
  360. § 327d Durchführung der Hauptversammlung
  361. § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses
  362. § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
  363. § 328 Beschränkung der Rechte
  364. § 337
  365. § 338
  366. § 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
  367. § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
  368. § 395 Verschwiegenheitspflicht
  369. § 396 Voraussetzungen
  370. § 397 Anordnungen bei der Auflösung
  371. § 398 Eintragung
  372. § 399 Falsche Angaben
  373. § 400 Unrichtige Darstellung
  374. § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  375. § 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
  376. § 403 Verletzung der Berichtspflicht
  377. § 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
  378. § 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
  379. § 405 Ordnungswidrigkeiten
  380. § 406 (weggefallen)
  381. § 407 Zwangsgelder
  382. § 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
  383. § 408 Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
  384. § 409 Geltung in Berlin
  385. § 410 Inkrafttreten

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

385 provisions

§ 261a Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Das Gericht hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers, jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern, den Prüfungsbericht sowie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 mitzuteilen, wenn für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes) ist.

Propose a change

§ 262 Auflösungsgründe

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen; 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; 5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist; 6. durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

Propose a change

§ 263 Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.

Propose a change

§ 264 Notwendigkeit der Abwicklung

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. (2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen. (3) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluß der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten.

Propose a change

§ 265 Abwickler

(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler. (2) Die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung kann andere Personen als Abwickler bestellen. Für die Auswahl der Abwickler gilt § 76 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sinngemäß. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein. (3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Die Aktionäre haben glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder Notar. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. (4) Die gerichtlich bestellten Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Einigen sich der gerichtlich bestellte Abwickler und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. (5) Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die Hauptversammlung jederzeit abberufen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für den Arbeitsdirektor, soweit sich seine Bestellung und Abberufung nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bestimmen.

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§ 266 Anmeldung der Abwickler

(1) Die ersten Abwickler sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwickler zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. (3) In der Anmeldung haben die Abwickler zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (4) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht wird von Amts wegen eingetragen. (5) (weggefallen)

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§ 267 Aufruf der Gläubiger

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

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§ 268 Pflichten der Abwickler

(1) Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Soweit es die Abwicklung erfordert, dürfen sie auch neue Geschäfte eingehen. (2) Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands. Sie unterliegen wie dieser der Überwachung durch den Aufsichtsrat. (3) Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt für sie nicht. (4) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, daß die Gesellschaft sich in Abwicklung befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Abwickler und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden.

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§ 269 Vertretung durch die Abwickler

(1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zuständige Stelle nichts anderes bestimmt, sämtliche Abwickler nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Abwickler. (3) Die Satzung oder die sonst zuständige Stelle kann auch bestimmen, daß einzelne Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß. (4) Zur Gesamtvertretung befugte Abwickler können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelner Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. (5) Die Vertretungsbefugnis der Abwickler kann nicht beschränkt werden. (6) Zeichnen Abwickler für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Abwicklung hinweisender Zusatz hinzuzufügen.

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§ 270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht

(1) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. (2) Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Abwickler und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß. (3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und Aktionäre nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

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§ 271 Verteilung des Vermögens

(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt. (2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind. (3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.

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§ 272 Gläubigerschutz

(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist. (2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht. (3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

Propose a change

§ 273 Schluß der Abwicklung

(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen. (2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen. (3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten. (4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt. (5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

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§ 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft

(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft 1. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist; 2. durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 aufgelöst worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsänderung aber spätestens zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird. (3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist. (4) Der Fortsetzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er und der Beschluß über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

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§ 275 Klage auf Nichtigerklärung

(1) Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden. (2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. (3) Die Klage muß binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 397 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. (4) Für die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, §§ 248a, 249 Abs. 2 sinngemäß. Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen.

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§ 276 Heilung von Mängeln

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

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§ 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit

(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer Entscheidung des Registergerichts in das Handelsregister eingetragen, so findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung statt. (2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt. (3) Die Gesellschafter haben die Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten nötig ist.

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§ 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). (2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft. (3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

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§ 279 Firma

(1) Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. (2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

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§ 280 Feststellung der Satzung. Gründer

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht. (2) Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen. (3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.

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§ 281 Inhalt der Satzung

(1) Die Satzung muß außer den Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4 den Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten. (2) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, wenn sie nicht auf das Grundkapital geleistet werden, nach Höhe und Art in der Satzung festgesetzt werden. (3) (weggefallen)

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§ 282 Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter

Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.

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§ 283 Persönlich haftende Gesellschafter

Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; 2. die Gründungsprüfung; 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; 6. die Einberufung der Hauptversammlung; 7. die Sonderprüfung; 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; 9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; 10. die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts; 11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; 11a. die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs; 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; 14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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§ 284 Wettbewerbsverbot

(1) Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne ausdrückliche Einwilligung der übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats weder im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen noch Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung kann nur für bestimmte Arten von Geschäften oder für bestimmte Handelsgesellschaften erteilt werden. (2) Verstößt ein persönlich haftender Gesellschafter gegen dieses Verbot, so kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten läßt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. (3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und die Aufsichtsratsmitglieder von der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

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§ 285 Hauptversammlung

(1) In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht für ihre Aktien. Sie können das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben bei Beschlußfassungen über 1. die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats; 2. die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrats; 3. die Bestellung von Sonderprüfern; 4. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen; 5. den Verzicht auf Ersatzansprüche; 6. die Wahl von Abschlußprüfern. Bei diesen Beschlußfassungen kann ihr Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden. (2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist. Die Ausübung der Befugnisse, die der Hauptversammlung oder einer Minderheit von Kommanditaktionären bei der Bestellung von Prüfern und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung oder der Geschäftsführung zustehen, bedarf nicht der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter. (3) Beschlüsse der Hauptversammlung, die der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zustimmung vorliegt. Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung in der Verhandlungsniederschrift oder in einem Anhang zur Niederschrift zu beurkunden.

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§ 286 Jahresabschluß. Lagebericht

(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter. (2) In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Posten "Gezeichnetes Kapital" gesondert auszuweisen. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht; besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kredite, die die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern oder Dritten, die für Rechnung dieser Personen handeln, gewährt hat, sind auf der Aktivseite bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung "davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige" zu vermerken. (3) In der Gewinn- und Verlustrechnung braucht der auf die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Gewinn oder Verlust nicht gesondert ausgewiesen zu werden. (4) § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuchs gilt für die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe, daß der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfallende Gewinn nicht angegeben zu werden braucht.

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§ 287 Aufsichtsrat

(1) Die Beschlüsse der Kommanditaktionäre führt der Aufsichtsrat aus, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. (2) In Rechtsstreitigkeiten, die die Gesamtheit der Kommanditaktionäre gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesamtheit der Kommanditaktionäre führen, vertritt der Aufsichtsrat die Kommanditaktionäre, wenn die Hauptversammlung keine besonderen Vertreter gewählt hat. Für die Kosten des Rechtsstreits, die den Kommanditaktionären zur Last fallen, haftet die Gesellschaft unbeschadet ihres Rückgriffs gegen die Kommanditaktionäre. (3) Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Aufsichtsratsmitglieder sein.

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§ 288 Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung

(1) Entfällt auf einen persönlich haftenden Gesellschafter ein Verlust, der seinen Kapitalanteil übersteigt, so darf er keinen Gewinn auf seinen Kapitalanteil entnehmen. Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entnehmen, solange die Summe aus Bilanzverlust, Einzahlungsverpflichtungen, Verlustanteilen persönlich haftender Gesellschafter und Forderungen aus Krediten an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige die Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Gewinnrücklagen sowie Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter übersteigt. (2) Solange die Voraussetzung von Absatz 1 Satz 2 vorliegt, darf die Gesellschaft keinen unter § 286 Abs. 2 Satz 4 fallenden Kredit gewähren. Ein trotzdem gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren. (3) Ansprüche persönlich haftender Gesellschafter auf nicht vom Gewinn abhängige Tätigkeitsvergütungen werden durch diese Vorschriften nicht berührt. Für eine Herabsetzung solcher Vergütungen gilt § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sinngemäß.

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§ 289 Auflösung

(1) Die Gründe für die Auflösung der Kommanditgesellschaft auf Aktien und das Ausscheiden eines von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft richten sich, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft. (2) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird auch aufgelöst 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; 2. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist; 3. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (3) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kommanditaktionärs wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gläubiger eines Kommanditaktionärs sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen. (4) Für die Kündigung der Gesellschaft durch die Kommanditaktionäre und für ihre Zustimmung zur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der Hauptversammlung nötig. Gleiches gilt für den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (5) Persönlich haftende Gesellschafter können außer durch Ausschließung nur ausscheiden, wenn es die Satzung für zulässig erklärt. (6) Die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters ist von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 141 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. In den Fällen des Absatzes 2 hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 entfällt die Eintragung der Auflösung.

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§ 290 Abwicklung

(1) Die Abwicklung besorgen alle persönlich haftenden Gesellschafter und eine oder mehrere von der Hauptversammlung gewählte Personen als Abwickler, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht kann auch jeder persönlich haftende Gesellschafter beantragen. (3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

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§ 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen. (2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag. (3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

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§ 292 Andere Unternehmensverträge

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft), 2. sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag), 3. den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag). (2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag. (3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

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§ 293 Zustimmung der Hauptversammlung

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden. (2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß. (3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form. (4) (weggefallen)

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§ 293a Bericht über den Unternehmensvertrag

(1) Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluß des Unternehmensvertrags, der Vertrag im einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 und der Abfindung nach § 305 rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden; der Bericht kann von den Vorständen auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. (2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der vertragschließenden Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen. (3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine Erstattung durch öffentlich beglaubigte Erklärung verzichten.

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§ 293b Prüfung des Unternehmensvertrags

(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden. (2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 293c Bestellung der Vertragsprüfer

(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs. (2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.

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§ 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer

(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen. (2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.

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§ 293e Prüfungsbericht

(1) Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist anzugeben, 1. nach welchen Methoden Ausgleich und Abfindung ermittelt worden sind; 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; 3. welcher Ausgleich oder welche Abfindung sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Ausgleichs oder der vorgeschlagenen Abfindung und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen aufgetreten sind. (2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 293f Vorbereitung der Hauptversammlung

(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der Aktionäre auszulegen 1. der Unternehmensvertrag; 2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der vertragschließenden Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre; 3. die nach § 293a erstatteten Berichte der Vorstände und die nach § 293e erstatteten Berichte der Vertragsprüfer. (2) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

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§ 293g Durchführung der Hauptversammlung

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. (2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen. (3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

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