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Reglement über die Erteilung von Installationsbewilligungen für Gas- und Wassereinrichtungen

Schaffhausen (city) · 7100.1 · regulation

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines und Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Installationsbewilligungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Ausführungsbewilligungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Kosten und Gebühren
  13. Art. 13 b) Objektbewilligung: Fr. 100.--
  14. Art. 14 V. Rechtsmittel-, Straf- und Schlussbestimmungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6

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18 provisions

Art. 1 I. Allgemeines und Bestimmungen

Dieses Reglement legt die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Ausführung von Hausinstallationen für Gas, Wasser und Abwasser sowie das Prüfungs- und Abnahmeverfahren fest.

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Art. 2

Voraussetzung, dass die Installationsanlagen für Gas, Wasser oder Abwasser ohne Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen und Tieren oder Verminderung von Sachwerten einwandfrei errichtet werden, ist eine sach- und fachgemässe Planung, Materialwahl und Ausführung durch geschulte Fachleute nach den neuesten Erkenntnissen und Regeln der Technik gemäss den geltenden Vorschriften, Reglementen, Normen, Richtlinien oder Leitsätzen, insbesondere Geltungsbereich Grundlagen Installationsbewilligungsreglement 7100.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 - Bundesgesetze und Verordnungen (Lebensmittelgesetz, Gewässerschutzgesetz usw.) - kantonale Gesetze und Verordnungen - örtliche Reglemente und Vorschriften - Gasleitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) - Richtlinien für den Bau und Betrieb von Gasfeuerungen des SVGW - Wasserleitsätze des SVGW - Empfehlungen für den Anschluss von Sprinkleranlagen an das Trinkwassernetz - Norm für die Planung und Erstellung von Entwässerungsanlagen in Gebäuden der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Abwasserinstallationen (SAAI) - VSA-Richtlinien für Anschlüsse an Grundstücksentwässerungen - Richtlinien des SVGW über die Erteilung der Installationsbewilligung im Gas-, Wasser- und Abwasserfach

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Art. 3

Als Hausinstallation im Sinne dieses Reglements gelten Gas- und Trinkwasserleitungen, Anlageteile und Apparate nach dem Zähler oder Passstück und, wo solche fehlen, nach dem Hauptabstellhahn sowie private Abwasseranlagen im Hause im Sinne der Kanalisations-Verordnung.

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Art. 4

1 Das Anbohren der Hauptleitungen, die Erstellung der Zuleitungen im Boden und in den Häusern bis zum Beginn der Hausinstallation ist ausschliesslich Sache der Stadt bzw. des Werkes, ebenso die Lieferung der Hauptabstellhahnen, Messapparate und Druckregler. Das Werk kann Ausnahmen bewilligen. 2 Hausinstallationen erhalten nur Anschluss an das örtliche Leitungsnetz, wenn sie vom Werk selbst oder in dessen Auftrag von einem Installateur mit Installationsbewilligung ausgeführt worden sind. Vorbehalten bleibt die Abnahme durch die Installationskontrolle des Werkes. Hausinstallation Anschluss Installationsbewilligungsreglement 7100.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

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Art. 5 II. Installationsbewilligungen

Diese Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie ergeht nur an Einzelpersonen. Juristische Personen und Personengesellschaften haben einen in leitender Funktion stehenden technischen Mitarbeiter, der die persönlichen Anforderungen erfüllt, als Bewilligungsnehmer zu bezeichnen.

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Art. 6

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich der Bewerber darüber ausweist, dass er die vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) aufgestellten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und dass eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1'000'000.-- besteht. 2 Der Bewilligungsnehmer bzw. dessen Arbeitgeber hat den Nachweis einer eigenen Werkstatt einschliesslich der erforderlichen Ausrüstung zu erbringen, die es erlaubt, jederzeit ohne Verzug Reparaturen vorzunehmen und Störungen zu beheben. Massgeblich sind dabei eine gute Betriebsorganisation und ein rasch funktionierender Pikettdienst, welche die Überwachung und Kontrolle sowie die Anleitung schwieriger Arbeiten durch den Konzessionär sicherstellen. 3 Voraussetzung für die Erteilung der Installationsbewilligung sind der Nachweis der entsprechenden Fachkundigkeit und die gezielte Vertiefung in das Gas- und Wasserfach gemäss dem Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches. 2) 3) 4 Die Gleichwertigkeit der Ausbildung beurteilt das Werk mit den zuständigen Berufs- und Fachverbänden.

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Art. 7

Auswärtige Installateuren, die bereits andernorts eine Bewilligung besitzen, welche der Hauptbewilligung entspricht, kann für einmalige Verrichtungen ausnahmsweise eine Objektbewilligung erteilt werden.

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Art. 8

1 Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben, erlischt die Bewilligung. Entsprechende Veränderungen sind ungesäumt dem Werk zu melden. 2 Bei vorsätzlicher, grobfahrlässiger oder wiederholter Missachtung von Installationsvorschriften wird die Bewilligung dauernd oder vor- Hauptbewilligungen a) Allgemeines b) Voraussetzungen Objektbewilligung Erlöschen der Bewilligung Installationsbewilligungsreglement 7100.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 übergehend entzogen. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Massnahmen.

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Art. 9

1 Die Hauptbewilligung wird auf Antrag der Geschäftsleitung der Werke vom Werkreferenten oder der Werkreferentin erteilt und entzogen, die Objektbewilligung von der Geschäftsleitung. 2) 2 Entsprechende Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen der Direktion einzureichen.

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Art. 10 III. Ausführungsbewilligungen

1 Vor Beginn einer Arbeit (Neuinstallation, Erweiterung, Änderung) hat der Inhaber einer Installationsbewilligung beim Werk eine Ausführungsbewilligung zu beantragen. Der Auftrag ist mit den Planunterlagen auf den werkeigenen Formularen einzureichen. 2 Die Unterlagen wie Installationspläne, Materialwahl etc. für die Ausführungsbewilligung können auch durch ein spezielles Planungsbüro erstellt werden. Die ausführende Installationsfirma hat diese einzureichen. Sie allein ist dem Werk gegenüber verantwortlich. 3 Die Arbeit darf erst nach Erteilung der Ausführungsbewilligung begonnen werden. Jede Änderung einer bewilligten Installation ist dem Werk anzuzeigen.

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Art. 11

Die Prüfung und Abnahme der Hausinstallation erfolgt nach den Werkvorschriften und den jeweils gültigen Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Abwasserinstallationen (SAAI). Die Art. 20-25 des Wasserabgabe-Reglements gelten für Gasinstallationen sinngemäss.

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Art. 12 IV. Kosten und Gebühren

Für die Erteilung der Bewilligung werden folgende Gebühren erhoben: a) Hauptbewilligung: Fr. 500.-- Verfahren Voraussetzungen Prüfung und Abnahme Installationsbewilligung Installationsbewilligungsreglement 7100.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5

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Art. 13 b) Objektbewilligung: Fr. 100.--

1 Für Ausführungsbewilligungen, Abnahme und Kontrollen werden die Gebühren im Rahmen der Verwaltungsgebühren-Verordnung und / oder des jeweils gültigen SSIV-Tarifes nach Aufwand verrechnet. 2 Die Kosten dieser Bewilligungen kann der Bewilligungsnehmer dem Bauherrn weiterbelasten, soweit sie nicht durch zusätzliche Nachkontrollen oder Nachprüfungen infolge mangelhafter Installationen oder ungenügender Ausführungsunterlagen verursacht sind.

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Art. 14 V. Rechtsmittel-, Straf- und Schlussbestimmungen

Wer die Bestimmungen dieses Reglements missachtet, wird im Rahmen der Strafbefugnisse des Stadtrates bestraft.

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Art. 15

Gegen Verfügungen des Werkes kann innert 20 Tagen Einsprache beim Stadtrat erhoben werden.

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Art. 16

Beschwerde über das Verhalten von Angestellten der Werke sind an deren Direktion zu richten.

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Art. 17

1 Installateure, die bereits im Besitze einer Bewilligung sind, behalten diese bei, sofern sie die vorstehenden Erfordernisse erfüllen. 2 Wo letzteres nicht der Fall ist, haben die Bewilligungsnehmer mit dem Nachweis der Erfüllung der neuen Voraussetzungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen um einen neue Bewilligung nachzusuchen. 3 Auf hängige Fälle finden die neuen Bestimmungen Anwendung. 4 Aufgrund der bisherigen Bestimmungen einbezahlte Kautionen werden zurückbezahlt, wenn feststeht, dass der Installateur die vorstehenden Erfordernisse erfüllt. Muss er um eine neue Bewilligung nachsuchen, erfolgt Verrechnung mit der Bewilligungsgebühr. Ausführungsbewilligung Zuwiderhandlungen Einsprache Beschwerden Übergangsbestimmungen Installationsbewilligungsreglement 7100.1

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Art. 18 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6

1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1) 2 Es ersetzt die bisherigen Vorschriften über die Gas- und Wassereinrichtungen und die Aufstellung von Apparaten vom 23. Dezember 1931 mit Nachtrag vom 8. Juli 1936. Fussnoten: 1 Vom Regierungsrat genehmigt am 13. März 1984. 2 Stadtratsbeschluss vom 16. Oktober 2007. 3 Richtlinien Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Erdgas oder Trinkwasser (GW 1), Reglement zur Erteilung der Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser (GW 101) und Reglement zur Erteilung der Installationsberechtigung an Personen, die Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Erdgas ausführen (GW 102). Inkraftsetzung

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