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18 provisions
Art. 1 I. Allgemeines und Bestimmungen
Dieses Reglement legt die Voraussetzungen für die Erteilung von
Bewilligungen für die Ausführung von Hausinstallationen für Gas,
Wasser und Abwasser sowie das Prüfungs- und Abnahmeverfahren fest.
Propose a changeArt. 2
Voraussetzung, dass die Installationsanlagen für Gas, Wasser oder
Abwasser ohne Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen
und Tieren oder Verminderung von Sachwerten einwandfrei errichtet werden, ist eine sach- und fachgemässe Planung, Materialwahl
und Ausführung durch geschulte Fachleute nach den neuesten Erkenntnissen und Regeln der Technik gemäss den geltenden Vorschriften, Reglementen, Normen, Richtlinien oder Leitsätzen, insbesondere
Geltungsbereich
Grundlagen
Installationsbewilligungsreglement 7100.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
- Bundesgesetze und Verordnungen (Lebensmittelgesetz,
Gewässerschutzgesetz usw.)
- kantonale Gesetze und Verordnungen
- örtliche Reglemente und Vorschriften
- Gasleitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und
Wasserfaches (SVGW)
- Richtlinien für den Bau und Betrieb von Gasfeuerungen
des SVGW
- Wasserleitsätze des SVGW
- Empfehlungen für den Anschluss von Sprinkleranlagen
an das Trinkwassernetz
- Norm für die Planung und Erstellung von Entwässerungsanlagen in Gebäuden der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Abwasserinstallationen (SAAI)
- VSA-Richtlinien für Anschlüsse an Grundstücksentwässerungen
- Richtlinien des SVGW über die Erteilung der Installationsbewilligung im Gas-, Wasser- und Abwasserfach
Propose a changeArt. 3
Als Hausinstallation im Sinne dieses Reglements gelten Gas- und
Trinkwasserleitungen, Anlageteile und Apparate nach dem Zähler
oder Passstück und, wo solche fehlen, nach dem Hauptabstellhahn
sowie private Abwasseranlagen im Hause im Sinne der Kanalisations-Verordnung.
Propose a changeArt. 4
1 Das Anbohren der Hauptleitungen, die Erstellung der Zuleitungen
im Boden und in den Häusern bis zum Beginn der Hausinstallation
ist ausschliesslich Sache der Stadt bzw. des Werkes, ebenso die
Lieferung der Hauptabstellhahnen, Messapparate und Druckregler.
Das Werk kann Ausnahmen bewilligen.
2 Hausinstallationen erhalten nur Anschluss an das örtliche Leitungsnetz, wenn sie vom Werk selbst oder in dessen Auftrag von
einem Installateur mit Installationsbewilligung ausgeführt worden
sind. Vorbehalten bleibt die Abnahme durch die Installationskontrolle des Werkes.
Hausinstallation
Anschluss
Installationsbewilligungsreglement 7100.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
Propose a changeArt. 5 II. Installationsbewilligungen
Diese Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie ergeht
nur an Einzelpersonen. Juristische Personen und Personengesellschaften haben einen in leitender Funktion stehenden technischen
Mitarbeiter, der die persönlichen Anforderungen erfüllt, als Bewilligungsnehmer zu bezeichnen.
Propose a changeArt. 6
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich der Bewerber darüber ausweist, dass er die vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) aufgestellten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und dass eine Betriebshaftpflichtversicherung
mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1'000'000.-- besteht.
2 Der Bewilligungsnehmer bzw. dessen Arbeitgeber hat den Nachweis einer eigenen Werkstatt einschliesslich der erforderlichen
Ausrüstung zu erbringen, die es erlaubt, jederzeit ohne Verzug Reparaturen vorzunehmen und Störungen zu beheben. Massgeblich
sind dabei eine gute Betriebsorganisation und ein rasch funktionierender Pikettdienst, welche die Überwachung und Kontrolle sowie
die Anleitung schwieriger Arbeiten durch den Konzessionär sicherstellen.
3 Voraussetzung für die Erteilung der Installationsbewilligung sind
der Nachweis der entsprechenden Fachkundigkeit und die gezielte
Vertiefung in das Gas- und Wasserfach gemäss dem Regelwerk
des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches. 2) 3)
4 Die Gleichwertigkeit der Ausbildung beurteilt das Werk mit den
zuständigen Berufs- und Fachverbänden.
Propose a changeArt. 7
Auswärtige Installateuren, die bereits andernorts eine Bewilligung
besitzen, welche der Hauptbewilligung entspricht, kann für einmalige Verrichtungen ausnahmsweise eine Objektbewilligung erteilt
werden.
Propose a changeArt. 8
1 Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben, erlischt die Bewilligung. Entsprechende Veränderungen sind ungesäumt dem Werk zu melden.
2 Bei vorsätzlicher, grobfahrlässiger oder wiederholter Missachtung
von Installationsvorschriften wird die Bewilligung dauernd oder vor-
Hauptbewilligungen
a) Allgemeines
b) Voraussetzungen
Objektbewilligung
Erlöschen der
Bewilligung
Installationsbewilligungsreglement 7100.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
übergehend entzogen. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Massnahmen.
Propose a changeArt. 9
1 Die Hauptbewilligung wird auf Antrag der Geschäftsleitung der
Werke vom Werkreferenten oder der Werkreferentin erteilt und entzogen, die Objektbewilligung von der Geschäftsleitung. 2)
2 Entsprechende Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen
der Direktion einzureichen.
Propose a changeArt. 10 III. Ausführungsbewilligungen
1 Vor Beginn einer Arbeit (Neuinstallation, Erweiterung, Änderung)
hat der Inhaber einer Installationsbewilligung beim Werk eine Ausführungsbewilligung zu beantragen. Der Auftrag ist mit den Planunterlagen auf den werkeigenen Formularen einzureichen.
2 Die Unterlagen wie Installationspläne, Materialwahl etc. für die
Ausführungsbewilligung können auch durch ein spezielles Planungsbüro erstellt werden. Die ausführende Installationsfirma hat
diese einzureichen. Sie allein ist dem Werk gegenüber verantwortlich.
3 Die Arbeit darf erst nach Erteilung der Ausführungsbewilligung
begonnen werden. Jede Änderung einer bewilligten Installation ist
dem Werk anzuzeigen.
Propose a changeArt. 11
Die Prüfung und Abnahme der Hausinstallation erfolgt nach den
Werkvorschriften und den jeweils gültigen Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und der
Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Abwasserinstallationen
(SAAI). Die Art. 20-25 des Wasserabgabe-Reglements gelten für
Gasinstallationen sinngemäss.
Propose a changeArt. 12 IV. Kosten und Gebühren
Für die Erteilung der Bewilligung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Hauptbewilligung: Fr. 500.--
Verfahren
Voraussetzungen
Prüfung und
Abnahme
Installationsbewilligung
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Propose a changeArt. 13 b) Objektbewilligung: Fr. 100.--
1 Für Ausführungsbewilligungen, Abnahme und Kontrollen werden
die Gebühren im Rahmen der Verwaltungsgebühren-Verordnung
und / oder des jeweils gültigen SSIV-Tarifes nach Aufwand verrechnet.
2 Die Kosten dieser Bewilligungen kann der Bewilligungsnehmer
dem Bauherrn weiterbelasten, soweit sie nicht durch zusätzliche
Nachkontrollen oder Nachprüfungen infolge mangelhafter Installationen oder ungenügender Ausführungsunterlagen verursacht sind.
Propose a changeArt. 14 V. Rechtsmittel-, Straf- und Schlussbestimmungen
Wer die Bestimmungen dieses Reglements missachtet, wird im
Rahmen der Strafbefugnisse des Stadtrates bestraft.
Propose a changeArt. 15
Gegen Verfügungen des Werkes kann innert 20 Tagen Einsprache
beim Stadtrat erhoben werden.
Propose a changeArt. 16
Beschwerde über das Verhalten von Angestellten der Werke sind
an deren Direktion zu richten.
Propose a changeArt. 17
1 Installateure, die bereits im Besitze einer Bewilligung sind, behalten diese bei, sofern sie die vorstehenden Erfordernisse erfüllen.
2 Wo letzteres nicht der Fall ist, haben die Bewilligungsnehmer mit
dem Nachweis der Erfüllung der neuen Voraussetzungen binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen um einen
neue Bewilligung nachzusuchen.
3 Auf hängige Fälle finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
4 Aufgrund der bisherigen Bestimmungen einbezahlte Kautionen
werden zurückbezahlt, wenn feststeht, dass der Installateur die
vorstehenden Erfordernisse erfüllt. Muss er um eine neue Bewilligung nachsuchen, erfolgt Verrechnung mit der Bewilligungsgebühr.
Ausführungsbewilligung
Zuwiderhandlungen
Einsprache
Beschwerden
Übergangsbestimmungen
Installationsbewilligungsreglement 7100.1
Propose a changeArt. 18 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6
1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1)
2 Es ersetzt die bisherigen Vorschriften über die Gas- und Wassereinrichtungen und die Aufstellung von Apparaten vom 23. Dezember 1931 mit Nachtrag vom 8. Juli 1936.
Fussnoten:
1 Vom Regierungsrat genehmigt am 13. März 1984.
2 Stadtratsbeschluss vom 16. Oktober 2007.
3 Richtlinien Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für
Erdgas oder Trinkwasser (GW 1), Reglement zur Erteilung
der Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser (GW 101) und Reglement zur Erteilung der Installationsberechtigung an Personen, die Installationsarbeiten an
Haustechnikanlagen für Erdgas ausführen (GW 102).
Inkraftsetzung
Propose a change