Law

Verordnung über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst

Confederation · 510.725 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2018-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7342cc1d99d73360fc77d0232be0ee3f904fd2389f057ffce1a1c4b441a548fe

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zuständigkeit
  3. Art. 3 Zusammenarbeit
  4. Art. 4 Offenzuhaltende Strassen
  5. Art. 5 Bund
  6. Art. 6 Kantone
  7. Art. 7 Militärisches Verbindungsorgan
  8. Art. 8 Personal
  9. Art. 9 Fahrzeuge
  10. Art. 10 Vollzug
  11. Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
  12. Art. 12 Inkrafttreten

12 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Strassenunterhalt im aktiven Dienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Betrieb und alle Unterhaltsarbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Strassenverkehrs für die Bedürfnisse der Gesamtverteidigung erforderlich sind. 2 Für die Dauer einer Kriegsmobilmachung gelten die entsprechenden Vorschriften des Generalstabschefs.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Verantwortlich für den Strassenunterhalt auf den Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen, auf den übrigen Strassen die Kantone. 2 Der Bund koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen nach den Artikeln 5 ff. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

Art. 3 Zusammenarbeit

1 Alle zivilen und militärischen Stellen, die den Strassenunterhalt im aktiven Dienst planen, vorbereiten oder durchführen, arbeiten zusammen. 2 Sie unterstützen sich gegenseitig mit Personal, Fahrzeugen und Geräten.

Art. 4 Offenzuhaltende Strassen

1 Die für die Gesamtverteidigung notwendigen Strassen erster Priorität sind in den Anhängen 1 und 2 der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 aufgeführt und in der Strassenkarte der Schweiz 1:200 000 orange (Autobahnen und Autostrassen), rot (Hauptstrassen als Durchgangsstrassen) und gelb (Hauptstrassen als Verbindungsstrassen) bezeichnet. 2 Strassen zweiter und dritter Priorität werden von den Kantonen im Einvernehmen mit den Gesamtverteidigungspartnern festgelegt. SR 741.272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3023).

Art. 5 Bund

Das Bundesamt für Strassen koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung im Bund und zwischen den Kantonen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3023). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 6 Kantone

1 Jeder Kanton bezeichnet einen verantwortlichen Leiter für den Strassenunterhalt im aktiven Dienst. Dieser leitet und koordiniert in Zusammenarbeit mit den Gesamtverteidigungspartnern die Vorbereitung und Durchführung im ganzen Gebiet seines Kantons. 2 In der Regel leitet der Verantwortliche der zivilen Strassenunterhaltsorganisation des Kantons auch den Strassenunterhalt im aktiven Dienst.

Art. 7 Militärisches Verbindungsorgan

Das für den Kanton zuständige Territorialkommando ist Verbindungsorgan zwischen militärischen und zivilen Behörden.

Art. 8 Personal

Lassen sich Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktionen nur durch Schutzdienstpflichtige oder Angehörige der Armee besetzen, so gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht. Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405). SR 512.21

Art. 9 Fahrzeuge

Die notwendigen Fahrzeuge werden mit einer Requisitionsverfügung sichergestellt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3023).

Art. 10 Vollzug

Das Bundesamt für Strassen vollzieht diese Verordnung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3023).

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 24. Oktober 1975 über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst wird aufgehoben. In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

← Find another law