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Ausführungsreglement betreffend das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL)

Valais · 172.512 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das vorliegende Reglement regelt die Modalitäten für die Ausführung des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL).

Art. 2

Modalitäten für die der GPK gewährten Garantie 1 Der Staat Wallis gewährt innerhalb der Grenzen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eine Garantie in Höhe der laufenden Rentenleistungen und der Austrittsleistungen am 1. Januar 2020, der seinem Personal beim Übergang zum Beitragsprimat am 1. Januar 2012 gewährten garantierten statischen Rente und der im Vorsorgefall fälligen gesetzlichen und reglementarischen Leistungen.

Art. 3

Arbeitgebervertretung 1 Gemäss Artikel 15 GPKWAL entsendet der Staatsrat Arbeitgebervertreter in den Vorstand der GPK und in den Vorstand der offenen Pensionskasse (OPK), bei denen der Staat Wallis seine Mitarbeitenden versichert; dabei beachtet er die im Organisationsreglement der PKWAL für die angeschlossenen Pensionskassen (PK) vorgesehene Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der versicherten Arbeitnehmer. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 172.512 2 Die angemessene Vertretung der über den Staat Wallis hinaus angeschlossenen Arbeitgeber wird für die GPK und die OPK separat ermittelt, je nach dem Anteil des Kreises der versicherten Arbeitnehmer der angeschlossenen Institutionen im Verhältnis zum Kreis der versicherten Arbeitnehmer des Staates Wallis. Der Staat Wallis konsultiert hierzu die angeschlossenen Arbeitgeber. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 GPKWAL. 3 Darüber hinaus unterliegen die Vertreter der Staaten der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen.

Art. 4

Finanzierung der GPK 1 Die Finanzierung zu 100 Prozent der Verpflichtungen der GPK erfolgt am 1. Januar 2020 durch eine Schuldanerkennung unter Berücksichtigung des Nettovermögens nach Auflösung der bestehenden Wertschwankungsreserve. 2 Verzinst wird die anerkannte Schuld mit einem Zinssatz in Höhe des technischen Zinses zuzüglich einer Marge von 50 Basispunkten. Die Zinsen werden jährlich an die GPK überwiesen. Die Rückzahlungstranchen werden im Einvernehmen zwischen dem Staat Wallis und der PKWAL jährlich fixiert und überwiesen. 172.512 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 27.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-107 172.512 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.11.2019 01.01.2020 Erstfassung RO/AGS 2019-107

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