Beschluss des Kantonsrates
1 Die Katasterschätzung tritt nach einem vom Kantonsrat festgesetzten
Zeitpunkt in Kraft.
2 Vorher dürfen die Katasterwerte nicht als Berechnungsgrundlage für öffentliche Abgaben dienen.
6. Nachführung, Berichtigung und Mutation
§ 41 bis
Nachführung
1 Das Sekretariat der Katasterschätzung ändert die Schätzung von Amtes
wegen oder auf Antrag eines Beteiligten (Eigentümer, Einwohnergemeinde, Kantonale Steuerverwaltung), wenn sich Bestand, Umfang oder Nutzung (tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit) des Grundstückes seit
Vornahme der letzten Schätzung geändert haben. Das trifft insbesondere
zu bei Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden und Anlagen, Änderung in der Benützungsart, Parzellierung, Umzonung, Landumlegung, Änderung der Baureife usw.
2 Gegen die Schätzungsänderung können die Rechtsmittel nach § 9 erhoben werden.
§ 41ter* Berichtigung
1 Schreibversehen und Rechnungsfehler in rechtskräftigen Verfügungen
und Entscheiden werden innert 5 Jahren seit der Eröffnung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Behörde berichtigt, der sie
unterlaufen sind.
2 Gegen die Berichtigung können die Rechtsmittel nach § 9 erhoben werden.
§ 41 quater
Mutation
1 Als Mutation werden Änderungen nachgetragen, die sich weder auf Bestand, Umfang oder Nutzung des Grundstücks noch auf den Katasterwert
auswirken, insbesondere Handänderungen (Kauf, Erbgang usw.), Änderung von Eigentümeradresse, Grundbuch- oder Gebäudenummer, Strassenbezeichnung usw.
2 Gegen Mutationen kann kein Rechtsmittel erhoben werden.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42
Nachführung der alten Katasterschätzung
1 Bis zum Inkrafttreten der allgemeinen neuen Katasterschätzung werden
die laufenden Bewertungen der Neubauten und Umbauten nach der Verordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 19531) vorgenommen.
1) Mit Inkrafttreten der revidierten Katasterschätzung am 1. Januar 1982 wird die V
vom 1. September 1953 vollständig aufgehoben.
§ 43
Schätzung der Neubauten und Umbauten nach revidierter Katasterschätzung
1 Für Gebäude, die am 1. Januar 1975 noch nie geschätzt waren, wird die
Schätzung im Sinne dieser Verordnung von den zuständigen Schätzern und
Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung nach dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 20. März 20241) vorgenommen; das Gleiche
gilt für Umbauten, die nach dem 1. Januar 1975 fertiggestellt werden.*
2 Eröffnungs- und Rechtsmittelverfahren richten sich nach der vorliegenden
Verordnung.
§ 44
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden die Verordnung über die Katasterschätzung vom 30. Januar 19702) und die darauf gestützten Ausführungserlasse3)
aufgehoben.