Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG. 2 Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV2)) massgebend.
Bern · 811.511 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG. 2 Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV2)) massgebend.
Öffentlich zugängliche Innenräume 1 Als öffentlich zugänglich gelten alle Innenräume, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, selbst wenn ein Eintrittsgeld oder eine Mitgliedschaft verlangt werden. 2 Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören a Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten, b Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können. 3 Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören die Zimmer in Pflege- und Betreuungsheimen.
Fumoirs 1 Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs. 2 Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen. 1) BSG 811.51 2) BSG 935.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 09-44 811.511 2
Anlage von Fumoirs 1 Fumoirs sind so anzulegen, dass a kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden, b sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind, c sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen, d sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind. 2 Alle Fumoirs eines Betriebs dürfen höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller öffentlich zugänglichen Innenräume ohne die Räume gemäss Artikel 2 Absatz 2 aufweisen.
Zutritt zu Fumoirs 1 Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten. 2 Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.
Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV)3) 2. Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)4) 3. Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)5)
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Bern, 1. April 2009 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger 3) BSG 935.111 4) BSG 324.111 5) BSG 721.1 3 811.511 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.04.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung 09-44 811.511 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.04.2009 01.07.2009 Erstfassung 09-44