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Regierungsratsverordnung über den Naturschutzweiher Brunnmatt in Bubendorf

Basel-Landschaft · 790.406 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Der Naturschutzweiher Brunnmatt, Parzelle 1156, Bubendorf, im Eigentum der Einwohnergemeinde Bubendorf, wird in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.

§ 2

Schutzziel 1 Das Schutzziel ist die Erhaltung und ungefährdete natürliche Entwicklung von Flora und Fauna des Weihers und seiner Umgebung.

§ 3

Veränderungen Im Schutzgebiet 1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.

§ 4

Schutzmassnahmen 1 Das Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen, das Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren ist verboten. 2 Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

§ 5

Unterhalt, Pflege und Aufsicht 1 Unterhalt, Pflege und Aufsicht obliegen der vom Natur- und Vogelschutzverein Bubendorf eingesetzten Weiherkommission. In dieser Kommission ist der Bund für Naturschutz Baselland durch ein Vorstandsmitglied vertreten. 1) GS 22.641, SGS 790.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.165 2 790.406 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 18.09.1979 18.09.1979 Erlass Erstfassung GS 27.165 27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.165 3 790.406 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.09.1979 18.09.1979 Erstfassung GS 27.165 § 4 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.165

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