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27 provisions
§ 1 Gegenstand
1 Diese Studienordnung regelt den Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies (MAS) Digital Transformation in Education (DTE), nachfolgend MAS DTE, an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).
2 Wo diese Studienordnung keine besonderen Regelungen trifft,
kommen die Regelungen der Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der Pädagogischen Hochschule Zürich in der jeweils
geltenden Fassung zur Anwendung.
Rechtsstellung
§ 2 der Teilnehmenden
Die Teilnehmenden des MAS DTE werden für das Diplomstudium immatrikuliert und gelten als Studierende in der Weiterbildung gemäss Verordnung zum Fachhochschulgesetz5.
2. Abschnitt: Weiterbildungs-Masterstudiengang MAS DTE
A. Gliederung des MAS DTE
Umfang und
§ 3 Aufbau
1 Der MAS DTE umfasst insgesamt 60 ECTS-Punkte (CP)
gemäss European Credit Transfer and Accumulation System.
414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education
2 Der MAS DTE ist modular aufgebaut und gliedert sich in die folgenden Bestandteile:
a. das Basisstudium mit Abschluss DAS im Umfang von 30 ECTS-
Punkten (CP) und
b. das darauf aufbauende MAS-Diplomstudium.
§ 4 Basisstudium
1 Das Basisstudium im Umfang von 30 ECTS-Punkten (CP)
bildet die Grundlage des MAS DTE.
2 Das Basisstudium kann in zwei Varianten absolviert werden:
a. Variante A: Diplomlehrgang / Diploma of Advanced Studies (DAS)
Digital Innovation in Education (DIE) der PHZH,
b. Variante B: Diplomlehrgang / Diploma of Advanced Studies (DAS)
Schulleitung der PHZH.
3 Der erfolgreiche Abschluss einer Schulleitungsausbildung mit Abschluss DAS einer akkreditierten Hochschule in der Schweiz gilt als
gleichwertig mit dem Basisstudium gemäss Variante B.
§ 5 MAS-Diplomstudium
1 Das MAS-Diplomstudium DTE umfasst:
a. den Pflichtbereich im Umfang von 15 ECTS-Punkten (CP) und
b. den Wahlpflichtbereich im Umfang von 15 ECTS-Punkten (CP).
2 Der Aufbau, die Inhalte, die Module des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs und der Umfang der Studienleistungen sind im Studienplan
im Anhang zu dieser Studienordnung festgehalten.
Pflichtbereich
des MAS-
§ 6 Diplomstudiums
Der Pflichtbereich des MAS-Diplomstudiums DTE besteht
aus den im Studienplan aufgeführten Pflichtmodulen im Umfang von
4 ECTS-Punkten (CP) und dem Master Lab im Umfang von 11 ECTS-
Punkten (CP).
Wahlpflichtbereich des
§ 7 MAS-Diplomstudiums
1 Im Wahlpflichtbereich müssen die Teilnehmenden 15 ECTS-
Punkte (CP) erwerben. Dabei wählen sie aus einem von der Studiengangsleitung nach vorgegebenen Kriterien bestimmten Angebot an Modulen der PHZH aus.
2 Der genaue Ausschreibungsort wird den Teilnehmenden von der
Studiengangsleitung bekannt gegeben.
3 Nach vorgängiger Rücksprache und mit Bewilligung der Studiengangsleitung können Teilnehmende im Wahlpflichtbereich auch Angebote anderer Hochschulen besuchen und an den MAS DTE anrechnen
lassen.
Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1
B. Allgemeines
§ 8 Höchststudiendauer
1 Die Studiendauer des MAS-Diplomstudiums DTE ist auf
längstens zehn Jahre beschränkt.
2 Die Studiengangsleitung kann auf Gesuch der oder des Teilnehmenden eine Verlängerung bewilligen.
3 Für die Berechnung der Studiendauer fällt der Beginn des MAS-
Diplomstudiums DTE auf das Datum der ersten Veranstaltung (Kickoff) des Pflichtbereichs.
Anrechnung
§ 9 von Vorleistungen
Vorleistungen können während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt
ihres Erwerbs im Umfang von höchstens 15 ECTS-Punkten (CP) im
MAS-Diplomstudium DTE angerechnet werden. Als Zeitpunkt des
Erwerbs gilt das Ausstellungsdatum des Nachweises über die Vorleistungen.
§ 10 Gebühren
1 Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich.
2 Die Teilnahmegebühren für das MAS-Diplomstudium DTE setzen
sich aus den Gebühren für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie
den Gebühren für die Abschlussarbeit im Basisstudium und das Master
Lab im MAS-Diplomstudium zusammen.
3 Die Gebühren werden nach dem definitiven Aufnahmeentscheid
für das jeweilige Angebot in Rechnung gestellt.
C. Zulassung
Ordentliche
§ 11 Zulassung
1 Die ordentliche Zulassung zum MAS DTE setzt voraus:
a. Hochschulabschluss einer staatlich anerkannten universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule oder ein
als gleichwertig anerkannter Abschluss und
b. Erfüllung der Zulassungsbedingungen zum Basisstudium (DAS),
das gemäss § 4 zu belegen ist. Die Zulassungsbedingungen sind in
den ausführenden Erlassen oder in den Angebotsbeschreibungen
der jeweiligen DAS geregelt.
2 Die Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. b gilt als erfüllt für Absolventinnen und Absolventen einer Schulleitungsausbildung mit Abschluss
DAS an einer in der Schweiz akkreditierten Hochschule. Die Prüfung
der Gleichwertigkeit bleibt vorbehalten.
3 Über die Zulassung entscheidet die zuständige Zentrumsleitung
auf Antrag der Studiengangsleitung.
414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education
4 Die rechtlich verbindliche Zulassung zum MAS DTE erfolgt mit
der formellen Bestätigung der Aufnahme durch die PHZH.
5 Nicht zugelassene Personen können eine schriftliche Begründung
des Entscheids verlangen.
Aufnahme
§ 12 «sur dossier»
1 Personen, die nicht über die Voraussetzungen für eine
ordentliche Zulassung verfügen, können zugelassen werden, wenn sie
über folgende Voraussetzungen verfügen:
a. abgeschlossenes Hochschulstudium oder als gleichwertig anerkannter Abschluss,
b. Praxiserfahrung mit Bezug zum schweizerischen Bildungswesen
und
c. Führungserfahrung.
2 Bewerberinnen oder Bewerber melden sich bei der zuständigen
Geschäftsstelle für eine Prüfung zur Aufnahme «sur dossier» an. Neben
dem Lebenslauf müssen sie Nachweise für äquivalente Kompetenzen
sowie die weiteren Voraussetzungen einreichen.
3 Die Studiengangsleitung prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Äquivalenz der Kompetenzen in Bezug auf die geforderten
formalen Qualifikationen zur Aufnahme. Bei Bedarf kann die Studiengangsleitung ein persönliches Gespräch mit der Bewerberin oder dem
Bewerber durchführen.
4 Die Studiengangsleitung reicht bei der zuständigen Abteilungsleitung
einen Antrag auf Gewährung oder Ablehnung der Aufnahme ein.
5 Die Abteilungsleitung entscheidet abschliessend über die Aufnahme
und dokumentiert die Entscheidung mit Begründung schriftlich. Der
Entscheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber elektronisch mitgeteilt.
D. Studienleistungen
§ 13 Präsenzpflicht
1 Es besteht eine Präsenzpflicht in allen Modulen von mindestens 80% (Präsenz vor Ort und digitale Präsenz).
2 Die Erfüllung der Präsenzpflicht ist Voraussetzung für die Zulassung
zum Leistungsnachweis und die Gutschrift der ECTS-Punkte (CP).
3 Absenzen werden nur bei Vorliegen wichtiger Gründe akzeptiert.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere Unfall, Krankheit, Militärdienst, wichtige familiäre oder berufliche Verpflichtungen, Hochzeit,
Mutterschaft oder Todesfälle im nahen Umfeld. Begründete Absenzen
sind der zuständigen Geschäftsstelle umgehend nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise beizulegen.
Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1
4 In begründeten Ausnahmefällen können verpasste Module durch
ein anderes Modul oder durch dasselbe Modul in einer anderen Studiengangsgruppe substituiert oder verpasste Halbtage durch alternative
Kompensationsaufgaben erarbeitet werden. Die Modulleitung legt die
Modalitäten fest. Sie kann sich mit der Studiengangsleitung absprechen.
Leistungsnachweise im MAS-
Diplomstudium
§ 14 DTE
1 Im MAS-Diplomstudium DTE legt bei den Modulen im
Pflichtbereich die Studiengangsleitung, bei Modulen im Wahlpflichtbereich die zuständige Modulleitung die Anforderungen für das Bestehen eines Leistungsnachweises fest.
2 Die Anforderungen werden den Teilnehmenden vorgängig bekannt
gegeben.
Bestehen eines
§ 15 Moduls
Ein Modul gilt als bestanden, wenn:
a. die Präsenzpflicht vollständig erfüllt wurde und
b. die zum Modul gehörenden Leistungsnachweise als bestanden bewertet wurden.
E. Master Lab
Umfang und
§ 16 Teilleistungen
1 Das Master Lab umfasst:
a. Forschendes Lernen,
b. Masterarbeit und
c. mündliche Verteidigung der Masterarbeit, nachfolgend mündliche
Verteidigung.
2 Das Master Lab umfasst 11 ECTS-Punkte (CP).
Forschendes
§ 17 Lernen
1 Der Besuch der Pflichtveranstaltungen zum Forschenden
Lernen ist für alle Teilnehmenden des MAS-Diplomstudiums DTE
verpflichtend.
2 Der Besuch muss vor der Festlegung des Themas der Masterarbeit und dem Beginn der Bearbeitung erfolgen.
3 Die Pflichtveranstaltungen umfassen sechs Präsenztage (vor Ort
und digitale Präsenz).
Anforderungen
§ 18 an die Masterarbeit
1 Es können ausschliesslich empirische schriftliche Einzelarbeiten verfasst werden.
2 Die Studiengangsleitung legt die Anforderungen bezüglich des
Umfangs und des Inhalts sowie die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit
fest und gibt diese vorgängig bekannt.
414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education
3 Ausnahmen zu den Anforderungen müssen bei der Studiengangsleitung beantragt und von dieser bewilligt werden.
4 Die Masterarbeit muss zum von der Studiengangsleitung festgelegten Termin elektronisch bei der Studiengangsleitung eingereicht werden.
5 Für eine Verschiebung der Einreichung muss bis spätestens drei
Wochen vor dem Abgabetermin ein begründetes Gesuch an die Modulleitung gestellt werden. Als Gründe für eine Verschiebung gelten
namentlich Unfall, Krankheit, Militärdienst, wichtige familiäre oder
berufliche Verpflichtungen, Hochzeit, Mutterschaft, Todesfälle im nahen
Umfeld. Entsprechende Nachweise sind mit dem Gesuch einzureichen.
Bewertung der
§ 19 Masterarbeit
1 Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch die Studiengangsleitung oder eine oder einen Dozierenden. Sie orientiert sich an
wissenschaftlichen Kriterien.
2 Die Arbeit wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3 Nicht fristgerecht eingereichte Arbeiten werden mit «nicht bestanden» bewertet.
Mündliche
§ 20 Verteidigung
1 Die Teilnahme an der mündlichen Verteidigung setzt eine
mit «genügend» bewertete Masterarbeit voraus.
2 Der Termin der mündlichen Verteidigung wird durch die Studiengangsleitung oder eine oder einen Dozierenden festgelegt und den
Teilnehmenden frühzeitig mitgeteilt.
3 In der halbstündigen mündlichen Verteidigung wird überprüft, ob
die Kandidatin oder der Kandidat über das in der schriftlichen Arbeit
erarbeitete Wissen verfügt und die Inhalte des gesamten MAS DTE
miteinander in Beziehung setzen kann.
4 Die mündliche Verteidigung wird von der Studiengangsleitung
oder einer oder einem Dozierenden des MAS DTE als Erstexaminatorin oder Erstexaminator geleitet und zusammen mit einer Expertin
oder einem Experten abgenommen. Kommt in der Bewertung keine
Einigung zustande, hat die Erstexaminatorin oder der Erstexaminator
den Stichentscheid.
§ 21 Bestehensvoraussetzungen
1 Das Master Lab gilt als bestanden, wenn die Pflichtveranstaltungen zum Forschenden Lernen besucht sowie die Masterarbeit
und die mündliche Verteidigung je mit «bestanden» beurteilt worden
sind.
Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1
2 Nicht fristgerecht eingereichte Masterarbeiten oder nicht angetretene oder verpasste mündliche Verteidigungen werden mit «nicht
bestanden» bewertet.
§ 22 Wiederholung
1 Eine nicht bestandene Masterarbeit oder eine nicht bestandene mündliche Verteidigung kann einmal überarbeitet werden.
2 Die überarbeitete Arbeit muss innert sechs Monaten nach der
Rückweisung wieder eingereicht werden.
3 Genügt die Masterarbeit oder die mündliche Verteidigung nach
der Wiederholung weiterhin den Anforderungen nicht, gilt das Master
Lab als definitiv nicht bestanden.
4 Die Wiederholung der Masterarbeit und der mündlichen Verteidigung sind kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Weisung zu
den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich6. Die Gebühr
wird bei der Anmeldung zur Wiederholung in Rechnung gestellt.
§ 23 Nichtbestehen
1 Bei definitivem Nichtbestehen des Master Labs gilt der
MAS DTE als definitiv nicht bestanden. Die Teilnehmerin oder der
Teilnehmer erhält kein Diplom.
2 Die Teilnehmenden erhalten einen Nachweis über die erfolgreich
absolvierten Module.
F. Abschluss des MAS DTE
§ 24 Studienabschluss
1 Das Diplom für den MAS DTE wird ausgestellt, wenn das
Basisstudium und das MAS-Diplomstudium DTE je mit «bestanden» bewertet worden sind. Insgesamt müssen mindestens 60 ECTS-Punkte (CP)
erworben worden sein.
2 Das MAS-Diplomstudium DTE wird mit «bestanden» bewertet,
wenn der Pflichtbereich und das Master Lab bestanden und alle Module aus dem Wahlbereich erfolgreich erfüllt sind. Insgesamt müssen
mindestens 30 ECTS-Punkte (CP) erworben worden sein.
3 Der Abschluss wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Titelvergabe
§ 25 und Abschlussdokumente
1 Nach erfolgreich absolviertem MAS DTE wird der Titel
«Master of Advanced Studies PHZH Digital Transformation in Education» verliehen.
2 Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen erhalten eine Diplomurkunde, eine Datenabschrift (Transcript of Records) und einen
Diplomzusatz (Diploma Supplement).
414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education
3 Die Diplomurkunde und die weiteren Abschlussdokumente werden
elektronisch abgegeben. Die Diplomurkunde ist mit einer Möglichkeit
zur elektronischen Überprüfung der Echtheit versehen.
3. Abschnitt: Rechtsweg und Schlussbestimmung
§ 26 Rechtsweg
1 Die Anfechtbarkeit von Verfügungen der PHZH richtet sich
nach dem Fachhochschulgesetz4 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 19593.
2 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft
und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Internet publiziert.
1 OS 81, 393; Begründung siehe ABl 2026-08-21.
2 Inkrafttreten: 1. September 2026.
3 LS 175.2.
4 LS 414.10.
5 LS 414.101.
6 LS 414.410.5.
7 LS 414.419.
Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1
Anhang
Studienplan
für den Weiterbildungs-Masterstudiengang /
Master of Advanced Studies in Digital Transformation
in Education an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Der Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies in Digital Transformation in Education, nachfolgend MAS DTE,
setzt sich aus einem Basisstudium mit Abschluss DAS und dem MAS-
Diplomstudium zusammen.
1. Basisstudium
Die Grundlage bildet das Basisstudium mit Abschluss DAS im Umfang von 30 ECTS-Punkten (CP).
Als Diplomlehrgänge stehen folgende beide Varianten zur Auswahl:
a) Variante A: DAS PHZH Digital Innovation in Education
(DAS DIE)
b) Variante B: DAS PHZH Schulleitung
Das Basisstudium, dessen Aufbau, die Inhalte, der Umfang der Studienleistungen sowie Zulassungs- und Bestehensvoraussetzungen sind in
ausführenden Erlassen oder in den Angebotsbeschreibungen zu den
jeweiligen Diplomlehrgängen festgehalten.
2. MAS-Diplomstudium
Im MAS-Diplomstudium müssen der Pflichtbereich mit 15 ECTS-
Punkten (CP) und Module im Wahlpflichtbereich im Umfang von
15 ECTS-Punkten (CP) absolviert werden.
2.1 Pflichtbereich
Der Pflichtbereich besteht aus vier Pflichtmodulen à 1 ECTS-
Punkt (CP) und dem Master Lab im Umfang von 11 ECTS-Punkten (CP).
Das Master Lab umfasst Forschendes Lernen, die schriftliche Masterarbeit und deren mündliche Verteidigung.
414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education
2.1.1 Pflichtmodule
Pflichtmodul 1 «Führung im Vergleich»
Pflichtmodul 2 «Steuerung im Mehrebenensystem»
Pflichtmodul 3 «Future Literacy»
Studienleistung Anzahl Stunden
Vorbereitungsarbeiten, Leistungsnachweis 6
2 Präsenzhalbtage, von Dozierenden geleitet 8
2 Shadowings mit Tandempartnerin oder
Tandempartner
4 Austauschtreffen mit Tandempartnerin
oder Tandempartner
Total 1 ECTS-Punkt (CP) 30
Studienleistung Anzahl Stunden
Vorbereitungslektüre/-arbeiten, Leistungsnachweis
2 Präsenztage, von Dozierenden geleitet 16
Total 1 ECTS-Punkt (CP) 30
Studienleistung Anzahl Stunden
Vorbereitungslektüre/-arbeiten, Leistungsnachweis
2 Präsenztage, von Dozierenden geleitet 16
Total 1 ECTS-Punkt (CP) 30
Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1
Pflichtmodul 4 «Führung und Bildung (inter)national»
2.1.2 Master Lab
Forschendes Lernen
Forschendes Lernen umfasst 6 Präsenztage (vor Ort und digitale
Präsenz). Die Teilnehmenden setzen sich evidenzbasiert mit Fragestellungen aus ihrem eigenen Arbeitskontext auseinander. Sie werden an
wissenschaftliches Arbeiten herangeführt und entwickeln darauf aufbauend ein praxisnahes Vorhaben, das im Rahmen der schriftlichen
Arbeit vertieft bearbeitet wird.
Schriftliche Masterarbeit
Die schriftliche Arbeit muss als empirische Einzelarbeit erarbeitet
werden. Die Teilnehmenden erarbeiten eine systematische und wissenschaftsbasierte Lösung für eine relevante Herausforderung aus ihrer
eigenen Berufspraxis im Kontext von Digitalität und Führung.
Studienleistung Anzahl Stunden
Vorbereitungsarbeiten 4
2 Hospitationstage (Reisetag wird nicht
angerechnet)
Leistungsnachweis (Abschluss-Halbtag) 10
Total 1 ECTS-Punkt (CP) 30
Studienleistung Anzahl Stunden
Forschendes Lernen: 6 Präsenztage
(vor Ort und digitale Präsenz), von Dozierenden geleitet
Beratungsgespräche 10
Schriftliche Masterarbeit 270
Mündliche Verteidigung 10
Total 11 ECTS-Punkte (CP) 330
414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education
Mündliche Verteidigung
Im Rahmen der mündlichen Verteidigung der Masterarbeit wird
überprüft, ob die Teilnehmenden über das von ihnen in der schriftlichen
Arbeit erarbeitete Wissen verfügen sowie die Lerninhalte des gesamten
MAS DTE miteinander in Beziehung setzen können.
2.2 Wahlpflichtbereich
Im Wahlpflichtbereich absolvieren die Teilnehmenden 15 der insgesamt 30 ECTS-Punkte (CP) des MAS-Diplomstudiums.
Der Wahlpflichtbereich unterliegt, je nach Wahl des Basisstudiums,
thematischen Einschränkungen:
a) Wurde im Basisstudium Variante A gewählt, müssen 10 von
15 ECTS-Punkten (CP) im Kompetenzbereich «Management
und Führung» und 5 ECTS-Punkten (CP) aus dem Kompetenzbereich «Digitale Bildung» erworben werden.
b) Wurde Variante B gewählt, müssen alle 15 ECTS-Punkte (CP)
im Kompetenzbereich «Digitale Bildung» erworben werden.
Die Teilnehmenden wählen die Module entsprechend der von ihnen
gewählten Variante des Basisstudiums aus einem von der Studiengangsleitung bestimmten und im Internet ausgeschriebenen Angebot an Modulen der PHZH aus.
Alle verfügbaren Module im Wahlpflichtbereich mit Kurzbeschreibungen, Lehrformaten und ECTS-Umfang sind auf der offiziellen Website der PHZH ausgeschrieben.
Das Angebot der Module im Wahlpflichtbereich wird regelmässig
aktualisiert. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, sich regelmässig über
das auf der Website ausgeschriebene Angebot, die Anmeldefristen und
die weiteren Modalitäten zu informieren.
2.2.1 Variante A – aufbauend auf den Diplomlehrgang DAS Digital
Innovation in Education (DAS DIE)
Kompetenzbereich ECTS-Punkte (CP)
Management und Führung 10
Digitale Bildung 5
Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1
2.2.2 Variante B – aufbauend auf den Dipolmlehrgang DAS Schulleitung
Kompetenzbereich ECTS-Punkte (CP)
Digitale Bildung 15