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Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies Digital Transformation in Education an der Pädagogischen Hochschule Zürich

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Contents: 27 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 der Teilnehmenden
  3. § 3 Aufbau
  4. § 4 Basisstudium
  5. § 5 MAS-Diplomstudium
  6. § 6 Diplomstudiums
  7. § 7 MAS-Diplomstudiums
  8. § 8 Höchststudiendauer
  9. § 9 von Vorleistungen
  10. § 10 Gebühren
  11. § 11 Zulassung
  12. § 12 «sur dossier»
  13. § 13 Präsenzpflicht
  14. § 14 DTE
  15. § 15 Moduls
  16. § 16 Teilleistungen
  17. § 17 Lernen
  18. § 18 an die Masterarbeit
  19. § 19 Masterarbeit
  20. § 20 Verteidigung
  21. § 21 Bestehensvoraussetzungen
  22. § 22 Wiederholung
  23. § 23 Nichtbestehen
  24. § 24 Studienabschluss
  25. § 25 und Abschlussdokumente
  26. § 26 Rechtsweg
  27. § 27 Inkrafttreten

27 provisions

§ 1 Gegenstand

1 Diese Studienordnung regelt den Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies (MAS) Digital Transformation in Education (DTE), nachfolgend MAS DTE, an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). 2 Wo diese Studienordnung keine besonderen Regelungen trifft, kommen die Regelungen der Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der Pädagogischen Hochschule Zürich in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. Rechtsstellung

§ 2 der Teilnehmenden

Die Teilnehmenden des MAS DTE werden für das Diplomstudium immatrikuliert und gelten als Studierende in der Weiterbildung gemäss Verordnung zum Fachhochschulgesetz5. 2. Abschnitt: Weiterbildungs-Masterstudiengang MAS DTE A. Gliederung des MAS DTE Umfang und

§ 3 Aufbau

1 Der MAS DTE umfasst insgesamt 60 ECTS-Punkte (CP) gemäss European Credit Transfer and Accumulation System. 414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 2 Der MAS DTE ist modular aufgebaut und gliedert sich in die folgenden Bestandteile: a. das Basisstudium mit Abschluss DAS im Umfang von 30 ECTS- Punkten (CP) und b. das darauf aufbauende MAS-Diplomstudium.

§ 4 Basisstudium

1 Das Basisstudium im Umfang von 30 ECTS-Punkten (CP) bildet die Grundlage des MAS DTE. 2 Das Basisstudium kann in zwei Varianten absolviert werden: a. Variante A: Diplomlehrgang / Diploma of Advanced Studies (DAS) Digital Innovation in Education (DIE) der PHZH, b. Variante B: Diplomlehrgang / Diploma of Advanced Studies (DAS) Schulleitung der PHZH. 3 Der erfolgreiche Abschluss einer Schulleitungsausbildung mit Abschluss DAS einer akkreditierten Hochschule in der Schweiz gilt als gleichwertig mit dem Basisstudium gemäss Variante B.

§ 5 MAS-Diplomstudium

1 Das MAS-Diplomstudium DTE umfasst: a. den Pflichtbereich im Umfang von 15 ECTS-Punkten (CP) und b. den Wahlpflichtbereich im Umfang von 15 ECTS-Punkten (CP). 2 Der Aufbau, die Inhalte, die Module des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs und der Umfang der Studienleistungen sind im Studienplan im Anhang zu dieser Studienordnung festgehalten. Pflichtbereich des MAS-

§ 6 Diplomstudiums

Der Pflichtbereich des MAS-Diplomstudiums DTE besteht aus den im Studienplan aufgeführten Pflichtmodulen im Umfang von 4 ECTS-Punkten (CP) und dem Master Lab im Umfang von 11 ECTS- Punkten (CP). Wahlpflichtbereich des

§ 7 MAS-Diplomstudiums

1 Im Wahlpflichtbereich müssen die Teilnehmenden 15 ECTS- Punkte (CP) erwerben. Dabei wählen sie aus einem von der Studiengangsleitung nach vorgegebenen Kriterien bestimmten Angebot an Modulen der PHZH aus. 2 Der genaue Ausschreibungsort wird den Teilnehmenden von der Studiengangsleitung bekannt gegeben. 3 Nach vorgängiger Rücksprache und mit Bewilligung der Studiengangsleitung können Teilnehmende im Wahlpflichtbereich auch Angebote anderer Hochschulen besuchen und an den MAS DTE anrechnen lassen. Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1 B. Allgemeines

§ 8 Höchststudiendauer

1 Die Studiendauer des MAS-Diplomstudiums DTE ist auf längstens zehn Jahre beschränkt. 2 Die Studiengangsleitung kann auf Gesuch der oder des Teilnehmenden eine Verlängerung bewilligen. 3 Für die Berechnung der Studiendauer fällt der Beginn des MAS- Diplomstudiums DTE auf das Datum der ersten Veranstaltung (Kickoff) des Pflichtbereichs. Anrechnung

§ 9 von Vorleistungen

Vorleistungen können während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs im Umfang von höchstens 15 ECTS-Punkten (CP) im MAS-Diplomstudium DTE angerechnet werden. Als Zeitpunkt des Erwerbs gilt das Ausstellungsdatum des Nachweises über die Vorleistungen.

§ 10 Gebühren

1 Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich. 2 Die Teilnahmegebühren für das MAS-Diplomstudium DTE setzen sich aus den Gebühren für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie den Gebühren für die Abschlussarbeit im Basisstudium und das Master Lab im MAS-Diplomstudium zusammen. 3 Die Gebühren werden nach dem definitiven Aufnahmeentscheid für das jeweilige Angebot in Rechnung gestellt. C. Zulassung Ordentliche

§ 11 Zulassung

1 Die ordentliche Zulassung zum MAS DTE setzt voraus: a. Hochschulabschluss einer staatlich anerkannten universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss und b. Erfüllung der Zulassungsbedingungen zum Basisstudium (DAS), das gemäss § 4 zu belegen ist. Die Zulassungsbedingungen sind in den ausführenden Erlassen oder in den Angebotsbeschreibungen der jeweiligen DAS geregelt. 2 Die Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. b gilt als erfüllt für Absolventinnen und Absolventen einer Schulleitungsausbildung mit Abschluss DAS an einer in der Schweiz akkreditierten Hochschule. Die Prüfung der Gleichwertigkeit bleibt vorbehalten. 3 Über die Zulassung entscheidet die zuständige Zentrumsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung. 414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 4 Die rechtlich verbindliche Zulassung zum MAS DTE erfolgt mit der formellen Bestätigung der Aufnahme durch die PHZH. 5 Nicht zugelassene Personen können eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangen. Aufnahme

§ 12 «sur dossier»

1 Personen, die nicht über die Voraussetzungen für eine ordentliche Zulassung verfügen, können zugelassen werden, wenn sie über folgende Voraussetzungen verfügen: a. abgeschlossenes Hochschulstudium oder als gleichwertig anerkannter Abschluss, b. Praxiserfahrung mit Bezug zum schweizerischen Bildungswesen und c. Führungserfahrung. 2 Bewerberinnen oder Bewerber melden sich bei der zuständigen Geschäftsstelle für eine Prüfung zur Aufnahme «sur dossier» an. Neben dem Lebenslauf müssen sie Nachweise für äquivalente Kompetenzen sowie die weiteren Voraussetzungen einreichen. 3 Die Studiengangsleitung prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Äquivalenz der Kompetenzen in Bezug auf die geforderten formalen Qualifikationen zur Aufnahme. Bei Bedarf kann die Studiengangsleitung ein persönliches Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber durchführen. 4 Die Studiengangsleitung reicht bei der zuständigen Abteilungsleitung einen Antrag auf Gewährung oder Ablehnung der Aufnahme ein. 5 Die Abteilungsleitung entscheidet abschliessend über die Aufnahme und dokumentiert die Entscheidung mit Begründung schriftlich. Der Entscheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber elektronisch mitgeteilt. D. Studienleistungen

§ 13 Präsenzpflicht

1 Es besteht eine Präsenzpflicht in allen Modulen von mindestens 80% (Präsenz vor Ort und digitale Präsenz). 2 Die Erfüllung der Präsenzpflicht ist Voraussetzung für die Zulassung zum Leistungsnachweis und die Gutschrift der ECTS-Punkte (CP). 3 Absenzen werden nur bei Vorliegen wichtiger Gründe akzeptiert. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Unfall, Krankheit, Militärdienst, wichtige familiäre oder berufliche Verpflichtungen, Hochzeit, Mutterschaft oder Todesfälle im nahen Umfeld. Begründete Absenzen sind der zuständigen Geschäftsstelle umgehend nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise beizulegen. Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1 4 In begründeten Ausnahmefällen können verpasste Module durch ein anderes Modul oder durch dasselbe Modul in einer anderen Studiengangsgruppe substituiert oder verpasste Halbtage durch alternative Kompensationsaufgaben erarbeitet werden. Die Modulleitung legt die Modalitäten fest. Sie kann sich mit der Studiengangsleitung absprechen. Leistungsnachweise im MAS- Diplomstudium

§ 14 DTE

1 Im MAS-Diplomstudium DTE legt bei den Modulen im Pflichtbereich die Studiengangsleitung, bei Modulen im Wahlpflichtbereich die zuständige Modulleitung die Anforderungen für das Bestehen eines Leistungsnachweises fest. 2 Die Anforderungen werden den Teilnehmenden vorgängig bekannt gegeben. Bestehen eines

§ 15 Moduls

Ein Modul gilt als bestanden, wenn: a. die Präsenzpflicht vollständig erfüllt wurde und b. die zum Modul gehörenden Leistungsnachweise als bestanden bewertet wurden. E. Master Lab Umfang und

§ 16 Teilleistungen

1 Das Master Lab umfasst: a. Forschendes Lernen, b. Masterarbeit und c. mündliche Verteidigung der Masterarbeit, nachfolgend mündliche Verteidigung. 2 Das Master Lab umfasst 11 ECTS-Punkte (CP). Forschendes

§ 17 Lernen

1 Der Besuch der Pflichtveranstaltungen zum Forschenden Lernen ist für alle Teilnehmenden des MAS-Diplomstudiums DTE verpflichtend. 2 Der Besuch muss vor der Festlegung des Themas der Masterarbeit und dem Beginn der Bearbeitung erfolgen. 3 Die Pflichtveranstaltungen umfassen sechs Präsenztage (vor Ort und digitale Präsenz). Anforderungen

§ 18 an die Masterarbeit

1 Es können ausschliesslich empirische schriftliche Einzelarbeiten verfasst werden. 2 Die Studiengangsleitung legt die Anforderungen bezüglich des Umfangs und des Inhalts sowie die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit fest und gibt diese vorgängig bekannt. 414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 3 Ausnahmen zu den Anforderungen müssen bei der Studiengangsleitung beantragt und von dieser bewilligt werden. 4 Die Masterarbeit muss zum von der Studiengangsleitung festgelegten Termin elektronisch bei der Studiengangsleitung eingereicht werden. 5 Für eine Verschiebung der Einreichung muss bis spätestens drei Wochen vor dem Abgabetermin ein begründetes Gesuch an die Modulleitung gestellt werden. Als Gründe für eine Verschiebung gelten namentlich Unfall, Krankheit, Militärdienst, wichtige familiäre oder berufliche Verpflichtungen, Hochzeit, Mutterschaft, Todesfälle im nahen Umfeld. Entsprechende Nachweise sind mit dem Gesuch einzureichen. Bewertung der

§ 19 Masterarbeit

1 Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch die Studiengangsleitung oder eine oder einen Dozierenden. Sie orientiert sich an wissenschaftlichen Kriterien. 2 Die Arbeit wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. 3 Nicht fristgerecht eingereichte Arbeiten werden mit «nicht bestanden» bewertet. Mündliche

§ 20 Verteidigung

1 Die Teilnahme an der mündlichen Verteidigung setzt eine mit «genügend» bewertete Masterarbeit voraus. 2 Der Termin der mündlichen Verteidigung wird durch die Studiengangsleitung oder eine oder einen Dozierenden festgelegt und den Teilnehmenden frühzeitig mitgeteilt. 3 In der halbstündigen mündlichen Verteidigung wird überprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat über das in der schriftlichen Arbeit erarbeitete Wissen verfügt und die Inhalte des gesamten MAS DTE miteinander in Beziehung setzen kann. 4 Die mündliche Verteidigung wird von der Studiengangsleitung oder einer oder einem Dozierenden des MAS DTE als Erstexaminatorin oder Erstexaminator geleitet und zusammen mit einer Expertin oder einem Experten abgenommen. Kommt in der Bewertung keine Einigung zustande, hat die Erstexaminatorin oder der Erstexaminator den Stichentscheid.

§ 21 Bestehensvoraussetzungen

1 Das Master Lab gilt als bestanden, wenn die Pflichtveranstaltungen zum Forschenden Lernen besucht sowie die Masterarbeit und die mündliche Verteidigung je mit «bestanden» beurteilt worden sind. Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1 2 Nicht fristgerecht eingereichte Masterarbeiten oder nicht angetretene oder verpasste mündliche Verteidigungen werden mit «nicht bestanden» bewertet.

§ 22 Wiederholung

1 Eine nicht bestandene Masterarbeit oder eine nicht bestandene mündliche Verteidigung kann einmal überarbeitet werden. 2 Die überarbeitete Arbeit muss innert sechs Monaten nach der Rückweisung wieder eingereicht werden. 3 Genügt die Masterarbeit oder die mündliche Verteidigung nach der Wiederholung weiterhin den Anforderungen nicht, gilt das Master Lab als definitiv nicht bestanden. 4 Die Wiederholung der Masterarbeit und der mündlichen Verteidigung sind kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich6. Die Gebühr wird bei der Anmeldung zur Wiederholung in Rechnung gestellt.

§ 23 Nichtbestehen

1 Bei definitivem Nichtbestehen des Master Labs gilt der MAS DTE als definitiv nicht bestanden. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält kein Diplom. 2 Die Teilnehmenden erhalten einen Nachweis über die erfolgreich absolvierten Module. F. Abschluss des MAS DTE

§ 24 Studienabschluss

1 Das Diplom für den MAS DTE wird ausgestellt, wenn das Basisstudium und das MAS-Diplomstudium DTE je mit «bestanden» bewertet worden sind. Insgesamt müssen mindestens 60 ECTS-Punkte (CP) erworben worden sein. 2 Das MAS-Diplomstudium DTE wird mit «bestanden» bewertet, wenn der Pflichtbereich und das Master Lab bestanden und alle Module aus dem Wahlbereich erfolgreich erfüllt sind. Insgesamt müssen mindestens 30 ECTS-Punkte (CP) erworben worden sein. 3 Der Abschluss wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Titelvergabe

§ 25 und Abschlussdokumente

1 Nach erfolgreich absolviertem MAS DTE wird der Titel «Master of Advanced Studies PHZH Digital Transformation in Education» verliehen. 2 Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen erhalten eine Diplomurkunde, eine Datenabschrift (Transcript of Records) und einen Diplomzusatz (Diploma Supplement). 414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 3 Die Diplomurkunde und die weiteren Abschlussdokumente werden elektronisch abgegeben. Die Diplomurkunde ist mit einer Möglichkeit zur elektronischen Überprüfung der Echtheit versehen. 3. Abschnitt: Rechtsweg und Schlussbestimmung

§ 26 Rechtsweg

1 Die Anfechtbarkeit von Verfügungen der PHZH richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz4 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593. 2 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Internet publiziert. 1 OS 81, 393; Begründung siehe ABl 2026-08-21. 2 Inkrafttreten: 1. September 2026. 3 LS 175.2. 4 LS 414.10. 5 LS 414.101. 6 LS 414.410.5. 7 LS 414.419. Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1 Anhang Studienplan für den Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies in Digital Transformation in Education an der Pädagogischen Hochschule Zürich Der Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies in Digital Transformation in Education, nachfolgend MAS DTE, setzt sich aus einem Basisstudium mit Abschluss DAS und dem MAS- Diplomstudium zusammen. 1. Basisstudium Die Grundlage bildet das Basisstudium mit Abschluss DAS im Umfang von 30 ECTS-Punkten (CP). Als Diplomlehrgänge stehen folgende beide Varianten zur Auswahl: a) Variante A: DAS PHZH Digital Innovation in Education (DAS DIE) b) Variante B: DAS PHZH Schulleitung Das Basisstudium, dessen Aufbau, die Inhalte, der Umfang der Studienleistungen sowie Zulassungs- und Bestehensvoraussetzungen sind in ausführenden Erlassen oder in den Angebotsbeschreibungen zu den jeweiligen Diplomlehrgängen festgehalten. 2. MAS-Diplomstudium Im MAS-Diplomstudium müssen der Pflichtbereich mit 15 ECTS- Punkten (CP) und Module im Wahlpflichtbereich im Umfang von 15 ECTS-Punkten (CP) absolviert werden. 2.1 Pflichtbereich Der Pflichtbereich besteht aus vier Pflichtmodulen à 1 ECTS- Punkt (CP) und dem Master Lab im Umfang von 11 ECTS-Punkten (CP). Das Master Lab umfasst Forschendes Lernen, die schriftliche Masterarbeit und deren mündliche Verteidigung. 414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 2.1.1 Pflichtmodule Pflichtmodul 1 «Führung im Vergleich» Pflichtmodul 2 «Steuerung im Mehrebenensystem» Pflichtmodul 3 «Future Literacy» Studienleistung Anzahl Stunden Vorbereitungsarbeiten, Leistungsnachweis 6 2 Präsenzhalbtage, von Dozierenden geleitet 8 2 Shadowings mit Tandempartnerin oder Tandempartner 4 Austauschtreffen mit Tandempartnerin oder Tandempartner Total 1 ECTS-Punkt (CP) 30 Studienleistung Anzahl Stunden Vorbereitungslektüre/-arbeiten, Leistungsnachweis 2 Präsenztage, von Dozierenden geleitet 16 Total 1 ECTS-Punkt (CP) 30 Studienleistung Anzahl Stunden Vorbereitungslektüre/-arbeiten, Leistungsnachweis 2 Präsenztage, von Dozierenden geleitet 16 Total 1 ECTS-Punkt (CP) 30 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1 Pflichtmodul 4 «Führung und Bildung (inter)national» 2.1.2 Master Lab Forschendes Lernen Forschendes Lernen umfasst 6 Präsenztage (vor Ort und digitale Präsenz). Die Teilnehmenden setzen sich evidenzbasiert mit Fragestellungen aus ihrem eigenen Arbeitskontext auseinander. Sie werden an wissenschaftliches Arbeiten herangeführt und entwickeln darauf aufbauend ein praxisnahes Vorhaben, das im Rahmen der schriftlichen Arbeit vertieft bearbeitet wird. Schriftliche Masterarbeit Die schriftliche Arbeit muss als empirische Einzelarbeit erarbeitet werden. Die Teilnehmenden erarbeiten eine systematische und wissenschaftsbasierte Lösung für eine relevante Herausforderung aus ihrer eigenen Berufspraxis im Kontext von Digitalität und Führung. Studienleistung Anzahl Stunden Vorbereitungsarbeiten 4 2 Hospitationstage (Reisetag wird nicht angerechnet) Leistungsnachweis (Abschluss-Halbtag) 10 Total 1 ECTS-Punkt (CP) 30 Studienleistung Anzahl Stunden Forschendes Lernen: 6 Präsenztage (vor Ort und digitale Präsenz), von Dozierenden geleitet Beratungsgespräche 10 Schriftliche Masterarbeit 270 Mündliche Verteidigung 10 Total 11 ECTS-Punkte (CP) 330 414.419.1 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education Mündliche Verteidigung Im Rahmen der mündlichen Verteidigung der Masterarbeit wird überprüft, ob die Teilnehmenden über das von ihnen in der schriftlichen Arbeit erarbeitete Wissen verfügen sowie die Lerninhalte des gesamten MAS DTE miteinander in Beziehung setzen können. 2.2 Wahlpflichtbereich Im Wahlpflichtbereich absolvieren die Teilnehmenden 15 der insgesamt 30 ECTS-Punkte (CP) des MAS-Diplomstudiums. Der Wahlpflichtbereich unterliegt, je nach Wahl des Basisstudiums, thematischen Einschränkungen: a) Wurde im Basisstudium Variante A gewählt, müssen 10 von 15 ECTS-Punkten (CP) im Kompetenzbereich «Management und Führung» und 5 ECTS-Punkten (CP) aus dem Kompetenzbereich «Digitale Bildung» erworben werden. b) Wurde Variante B gewählt, müssen alle 15 ECTS-Punkte (CP) im Kompetenzbereich «Digitale Bildung» erworben werden. Die Teilnehmenden wählen die Module entsprechend der von ihnen gewählten Variante des Basisstudiums aus einem von der Studiengangsleitung bestimmten und im Internet ausgeschriebenen Angebot an Modulen der PHZH aus. Alle verfügbaren Module im Wahlpflichtbereich mit Kurzbeschreibungen, Lehrformaten und ECTS-Umfang sind auf der offiziellen Website der PHZH ausgeschrieben. Das Angebot der Module im Wahlpflichtbereich wird regelmässig aktualisiert. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, sich regelmässig über das auf der Website ausgeschriebene Angebot, die Anmeldefristen und die weiteren Modalitäten zu informieren. 2.2.1 Variante A – aufbauend auf den Diplomlehrgang DAS Digital Innovation in Education (DAS DIE) Kompetenzbereich ECTS-Punkte (CP) Management und Führung 10 Digitale Bildung 5 Studienordnung MAS Digital Transformation in Education 414.419.1 2.2.2 Variante B – aufbauend auf den Dipolmlehrgang DAS Schulleitung Kompetenzbereich ECTS-Punkte (CP) Digitale Bildung 15

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