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Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes

Basel-Landschaft · 131.2 · other

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9b
  10. § 10c
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 14 § 13 3)

13 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Die Begnadigung kann jedem Verurteilten gewährt werden, sofern er als der Gnade würdig befunden wird.

§ 2

Voraussetzungen 1 Dem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kann die Begnadigung in der Regel nur zugebilligt werden, wenn er sich seit dem Erlass des Urteils und während der Strafverbüssung klaglos betragen hat und seine Haltung die dauernde Besserung erwarten lässt.

§ 3

Empfehlung des Gerichts 1 Die Begnadigung soll nach Möglichkeit gewährt werden, wenn das Gericht diese im Urteil empfohlen hat.

§ 4

Einreichung 1 Begnadigungsgesuche sind der Petitionskommission des Landrates einzureichen. Ausgenommen sind Gesuche, welche eine Verurteilung zu einer Geldbusse betreffen. Diese sind an die Polizeidirektion zu richten, welche dem Präsidenten der Petitionskommission umgehend den Eingang mitteilt.

§ 5

Frist 1 Hat ein Begnadigungsgesuch ein auf Geldbusse lautendes Urteil zum Gegenstand, so ist es innert zwei Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der Busse im Sinne von Artikel 49 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu stellen. Verspätete Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt werden, wenn ausserordentliche Umstände nachgewiesen werden. 1) SGS 1040 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488 2 131.2

§ 6

Aufschiebende Wirkung 1 Lautet ein Gesuch auf teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingt gefällten Freiheitsstrafe oder auf deren Umwandlung in eine bedingt vollziehbare, so entscheidet der Präsident der Petitionskommission zunächst, ob dem Gesuch aufschiebende Wirkung zukommt.

§ 7

Behandlung des Gesuches 1 Der Präsident der Petitionskommission übermittelt jedes Gesuch der Polizeidirektion. Die Polizeidirektion stellt alle für die Beurteilung eines Gesuches notwendigen Unterlagen zusammen. Sie holt insbesondere die Führungs- und Leumundsberichte über den Gesuchsteller ein. Anschliessend leitet sie ihre Unterlagen zusammen mit einem Bericht der Petitionskommission zu. 2 Die Petitionskommission kann den Vorsitzenden des urteilenden Gerichts zum Gesuch anhören.

§ 8

Beschluss der Petitionskommission; a. Freiheitsstrafe 1 Bezieht sich ein Begnadigungsgesuch auf eine Freiheitsstrafe, so darf darüber nur abgestimmt werden, wenn fünf Kommissionsmitglieder bei der Abstimmung zugegen sind. Zu einem die Begnadigung empfehlenden Beschluss bedarf es der Zustimmung von vier Kommissionsmitgliedern. 2 Werden verschiedene Anträge gestellt, so ist zunächst über den mildesten abzustimmen und nach dessen allfälliger Ablehnung fortzufahren, bis ein Antrag das erforderliche Mehr auf sich vereinigt. Ist das nicht der Fall, so gilt das Gesuch als abgelehnt.

§ 9b

Busse 1 Lautet das Begnadigungsgesuch auf den ganzen oder teilweisen Erlass einer Geldbusse, so entscheidet die Petitionskommission unter Vorbehalt der Anwesenheit von vier Mitgliedern mit einfachem Mehr.

§ 10c

Widerruf 1 Beschlüsse über den Widerruf einer Begnadigung unterliegen sinngemäss den Bestimmungen des § 8 bzw. 9 dieser Verordnung.

§ 11

Kommissionsantrag 1 Den Entscheid über die Begnadigung bzw. über deren Widerruf leitet die Petitionskommission als Antrag mit einem Bericht an den Landrat weiter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488 3 131.2

§ 12

Aufgehobener Erlass 1 Der Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 11. September 19472) wird aufgehoben.

§ 14 § 13 3)

Inkrafttreten 1 Dieser Landratsbeschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.4) 2) GS 19.581 3) Aufgehoben am 13. Mai 1971 (GS 24.520) mit Wirkung ab 1. Juli 1971. 4) Im Amtsblatt vom 28. September 1967 veröffentlicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488 4 131.2 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.09.1967 28.09.1967 Erlass Erstfassung GS 23.488 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488 5 131.2 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.09.1967 28.09.1967 Erstfassung GS 23.488 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488

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