Law

Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 177.210 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2003-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 b8b6cbaba272aa54b96a696800652b9248229d02113b75a80f09002513db95aa

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich 177.210
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich177.210
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002

Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Pensionskasse Stadt Zürich», abge kürzt PKZH, wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BVG errichtet. 1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.

Art. 2

Zweck 2.1 Die Stiftung ist entstanden durch die Umwandlung der Pen sionskasse der Stadt Zürich von einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts in eine öffentlich-rechtliche Stiftung. Sie tritt in die Rechte und Pflichten der Pensions kasse der Stadt Zürich ein. 2.2 Die Stiftung führt im Rahmen des Bundesrechts die be rufliche Vorsorge durch für die Behördemitglieder und das Personal der Stadt Zürich sowie der weiteren der Stiftung angeschlossenen Unternehmen. Sie bezweckt einen ange messenen beruflichen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten sowie deren Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Nach teile von Alter, Invalidität und Tod. 2.3 Die Leistungen entsprechen mindestens denjenigen ge mäss BVG und der weiteren Bestimmungen des Bundes rechts. Die Stiftung bietet einen oder mehrere weiterge hende Vorsorgepläne an. Einer der Vorsorgepläne soll für die Mehrheit der Versicherten bei voller Versicherungsdauer bzw. vollem Einkauf zu Altersrenten führen, die im techni schen Rücktrittsalter wenigstens rund 60% des letzten bei tragspflichtigen Einkommens entsprechen. 2.4 Der Stiftungsrat erlässt eines oder mehrere Reglemente, in denen entsprechend den Vorsorgeplänen die Leistungen, die Finanzierung und die Organisation im Einzelnen ge regelt sind. Das Reglement bzw. die Reglemente können unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Des tinatäre geändert werden. Das Reglement und seine Ände rungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich177.210 2.5 Die Voraussetzungen für den Anschluss eines Unterneh mens werden im Stiftungsreglement umschrieben. Das Re glement stellt namentlich sicher, dass Betriebe, die aus der Stadtverwaltung ausgegliedert werden, weiterhin bei der Stiftung versichert werden können. Es sieht vor, dass der Beschluss des Stiftungsrates über den Anschluss von Un ternehmen eines qualifizierten Mehrs bedarf, wenn der Ver sichertenbestand des Unternehmens eine im Reglement festzusetzende Limite übersteigt.

Art. 3

Vermögen 3.1 Die Stiftung übernimmt Aktiven und Passiven der Pensions kasse der Stadt Zürich, welche gestützt auf die Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigenem Sonderver mögen und eigener Rechnung geführt wurde. Sie tritt ge genüber der Stadt Zürich, den weiteren angeschlossenen Unternehmen, den Destinatären und jeglichen Drittparteien integral in die Rechte und Pflichten der Pensionskasse der Stadt Zürich ein. 3.2 Das Stiftungsvermögen wird im Weiteren geäufnet durch reglementarische Beiträge der Arbeitgeber und der Versi cherten, freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber und Drit ter sowie durch die Vermögenserträge. 3.3 Das Stiftungsvermögen darf nur für Vorsorgezwecke ver wendet werden (Leistungen im Versicherungsfall und bei Austritt sowie ganzer oder teilweiser Verzicht auf die Er hebung von Beiträgen, wenn aufgrund von Überschüssen der Jahresrechnung ausreichende Reserven gebildet wor den sind). Ausgeschlossen sind Leistungen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, wie zum Beispiel AHV-Beiträge und Arbeitgeberleistungen bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 3.4 Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundes rechtlichen Vorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten. 3.5 Das Stiftungsreglement kann vorsehen, dass Beiträge der Arbeitgeber aus vorgängig von diesen gebildeten Beitrags reserven erbracht werden können. 3Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche

Art. 4 Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich 177.210

Stiftungsrat 4.1 Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. 4.2 Das Reglement kann vorsehen, dass die angeschlossenen Unternehmen paritätische Organe bilden, die namentlich über die Wahl des Vorsorgeplans, die Beitragsaufteilung und die Kündigung des Anschlussvertrags entscheiden. 4.3 Der Stiftungsrat besteht aus 12–24 Mitgliedern, welche je zur Hälfte von Versicherten und Arbeitgebern bezeichnet werden. Arbeitgeber und Versicherte können auch aussen stehende Personen wählen. Je eine bis zwei Vertretungen der Versicherten und der Arbeitgeber sollen pensionsbe rechtigte Personen sein. Die Zahl der Mitglieder sowie Ein zelheiten der paritätischen Verwaltung werden im übrigen im Reglement geregelt. 4.4 Der Stiftungsrat kann durch das Reglement ermächtigt wer den, Ausschüsse oder Kommissionen einzusetzen und die sen die Kompetenz zu erteilen, den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats zu regeln und zu überwachen. 4.5 Die Amtsdauer des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Der Stiftungsrat kann im Reglement die Nachwahl regeln in Fällen, in denen Versichertenvertretungen den Arbeitgeber wechseln oder aus anderen Gründen ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können, und in denen Arbeitgeberver tretungen das Mandat entzogen wird. 4.6 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeich net die Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich ver treten und ordnet die Zeichnungsberechtigung. 4.7 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Bundesrecht, den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und des Reglements sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden.

Art. 5

Kontrolle 5.1 Der Stiftungsrat setzt eine Kontrollstelle gemäss Art. 53 Abs. 1 BVG ein. 5.2 Der Stiftungsrat beauftragt zur periodischen Überprüfung der Vorsorgeeinrichtung einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG.

Art. 6

Änderung der Stiftungsurkunde Die Stiftungsurkunde kann durch den Gemeinderat auf Antrag des Stadtrates und nach Anhören des Stiftungsrates mit Zustim mung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 4Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche

Art. 7 Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich177.210

Rechtsnachfolge, Aufhebung und Liquidation 7.1 Im Fall der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermö gen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Destinatäre zu verwen den. Ein Überschuss ist im Rahmen des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Liquidation wird durch den letzten Stif tungsrat besorgt, welcher solange im Amt bleibt, bis sie be endet ist. 7.2 Das Reglement regelt im Rahmen des Bundesrechts den Austritt von angeschlossenen Unternehmen und andere Fälle der Teilliquidation. 7.3 Eine Verwendung von Stiftungsmitteln für andere als beruf liche Vorsorgezwecke ist ausgeschlossen.

Art. 8

Handelsregister Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen.

Art. 9

Konstituierung der Stiftung, Übergangsregelung 9.1 Nach erfolgtem Gemeindebeschluss der Stadt Zürich über die Errichtung der Stiftung und der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Stiftungsurkunde regelt und orga nisiert der Stadtrat die Wahl des ersten Stiftungsrates nach folgenden Grundsätzen: Der Stiftungsrat umfasst 20 Mitglieder. Der Stadtrat wählt 8 Mitglieder, wovon eines bereits pen sioniert sein muss. Die aktiven Versicherten der Stadt wählen 7 Mitglieder. Die pensionierten Versicherten der Stadt wählen 1 Mitglied. Die Arbeitgeber der angeschlossenen Unternehmen wäh len 2 Mitglieder. Die Versicherten der angeschlossenen Unternehmen wäh len 2 Mitglieder. Das Wahlverfahren entspricht sinngemäss dem bisherigen Wahlverfahren für die Kassenkommission. 9.2 Der neu gewählte Stiftungsrat beschliesst die erforderli chen Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Stiftung. 5Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich 177.210 9.3 Nach der Genehmigung der Stiftungsurkunde durch die Auf sichtsbehörde bestimmt der Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Stadtrat den Stichtag, an welchem das Vermögen und sämtliche Rechte und Pflichten der Pensionskasse der Stadt Zürich auf die Stiftung übergehen. 9.4 Die Leistungen sowie die leistungswirksamen Spar und Risikobeiträge von Arbeitgebern und Versicherten ent sprechen denjenigen gemäss den Statuten der Versiche rungskasse der Stadt Zürich, bis das vom Stiftungsrat zu erlassende Reglement in Kraft tritt. Die gemäss Statuten der Versicherungskasse wohlerworbenen Rechte bleiben gewährleistet. Die bisherigen Anschlussverträge mit den angeschlossenen Unternehmen gelten vorbehältlich ihrer Kündigung durch eine Vertragspartei weiter, bis sie durch Verträge mit der Stiftung er setzt sind. Ebenso bleiben die Vollziehungsverordnung für die Versicherungskasse, das Hypothekarreglement und die Anlage verordnung solange in Kraft, bis sie durch entsprechende Er lasse der Stiftung abgelöst werden.

← Find another law