1 Dieses Reglement regelt die arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeitenden der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA).
2 Es gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 für alle Mitarbeitenden, einschliesslich der Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten, Mitarbeitenden mit einem befristeten Anstellungsverhältnis und der Mitglieder der Geschäftsleitung.
3 Das Lehrverhältnis bei PUBLICA richtet sich nach dem Obligationenrecht und dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002.
4 Die Direktion erlässt namentlich die folgenden Reglemente:
a. Reglement über die Gestaltung der Arbeitszeit und die Arbeitszeitmodelle;
b. Reglement über die Aus- und Weiterbildung;
c. Spesenreglement;
d. Reglement über die Rufbereitschaft;
e. Reglement über die Personalkommission.
SR 220
SR 412.10
Art. 2 Grundsätze
1 PUBLICA bietet den Mitarbeitenden im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten marktgerechte Arbeitsbedingungen. Sie verfolgt eine Personalpolitik, die es erlaubt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu erhalten.
2 Die Direktion schafft Instrumente zur Personalpolitik, erlässt Richtlinien zu deren Umsetzung und erstattet der Kassenkommission periodisch Bericht über die Zielerreichung.
Art. 3 Personalentwicklung
1 PUBLICA fördert die Entwicklung aller Mitarbeitenden. Sie steigert damit die Qualität der Leistungen, erweitert die Fach- und Sozialkompetenz und verbessert die Arbeitsmarktfähigkeit der Mitarbeitenden.
2 Die Mitarbeitenden bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen von PUBLICA und des Arbeitsmarktes entsprechend weiter.
3 PUBLICA beteiligt sich angemessen am Aufwand für die Aus- und Weiterbildung.
Art. 4 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung
1 Zwischen den Vorgesetzten und ihren direkt unterstellten Mitarbeitenden findet im Rahmen des Zielvereinbarungs- und Leistungsbeurteilungsprozesses mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch statt.
2 Für die Beurteilung massgebend ist die Erreichung der Leistungs- und Verhaltensziele.
Art. 5 Beurteilungsstufen
1 Die Leistung der Mitarbeitenden wird wie folgt beurteilt:
a. Beurteilungsstufe 1 = Ziele nicht erreicht;
b. Beurteilungsstufe 2 = Ziele grösstenteils erreicht;
c. Beurteilungsstufe 3 = Ziele vollständig erreicht;
d. Beurteilungsstufe 4 = Ziele übertroffen.
2 Die Beurteilung wird schriftlich festgehalten.
3 Mitarbeitende, die mit ihrer Beurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von 14 Tagen seit deren Erhalt bei der nächsthöheren vorgesetzten Person schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese Person führt mit beiden Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von 14 Tagen.
Art. 6 Personalgespräch
1 Das Personalgespräch dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeitenden.
2 Im Personalgespräch geben die Vorgesetzten eine begründete Beurteilung der Leistung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeitenden ab. Zudem besprechen beide Parteien die Arbeitssituation, vereinbaren die Ziele für das kommende Jahr und legen mögliche Entwicklungsmassnahmen fest.
3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter äussert sich zum Führungsverhalten der vorgesetzten Person. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für ihre persönliche und organisationsspezifische Entwicklung.
Art. 6a Stellenausschreibung
1 PUBLICA schreibt offene Stellen öffentlich aus.
2 Sie kann auf die Ausschreibung verzichten bei Stellen, die:
a. maximal auf ein Jahr befristet sind; oder
b. durch Mitarbeitende oder Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger besetzt werden.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Art. 7 Entstehung des Arbeitsverhältnisses und Zuständigkeit
1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines von PUBLICA und der anzustellenden Mitarbeiterin oder dem anzustellenden Mitarbeiter zu unterzeichnenden, schriftlichen Arbeitsvertrages.
2 Die Kassenkommission stellt die Direktorin oder den Direktor und auf deren oder dessen Antrag die Stellvertreterin oder den Stellvertreter an.
3 Die Direktorin oder der Direktor und deren oder dessen Stellvertretung bilden die Direktion.
4 Die Direktion stellt alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
Art. 8 Probezeit
1 Die Probezeit dauert drei Monate. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.
3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann PUBLICA auf eine Probezeit verzichten oder sie verkürzen.
4 PUBLICA kann die Probezeit auf maximal sechs Monate festlegen für:
a. Personen, die aufgrund ihrer Funktionen im Vorsorgeplan 2 des Vorsorgewerks PUBLICA versichert werden;
b. Personen in einer Funktion in den Bereichen Vermögensverwaltung, Risikobeurteilung, Finanzen und Recht, die besondere Kenntnisse voraussetzt.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Art. 8a Kündigungsfristen
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden:
a. in den ersten zwei Monaten auf das Ende der der Kündigung folgenden Woche;
b. ab dem dritten Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende jedes Monats gekündigt werden. Es gelten folgende Fristen:
a. bis zum Ende des ersten Dienstjahres:1. zwei Monate für alle Mitarbeitenden mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion,
2. drei Monate für die Mitglieder der Direktion;
b. ab dem zweiten Dienstjahr:1. vier Monate für alle Mitarbeitenden mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion,
2. sechs Monate für die Mitglieder der Direktion.
3 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 10. April 2014, vom BR genehmigt am 7. Sept. 2016 und in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3173).
Art. 8b Beschäftigung nach dem ordentlichen Rentenalter
1 PUBLICA kann:
a. Angestellte, die die Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben, weiterbeschäftigen;
b. Personen, die die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG bereits erreicht haben, anstellen.
2 Ist ein solches Arbeitsverhältnis nicht befristet, so endet es ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
SR 831.10
Art. 9 Unterstützende Massnahmen
1 Muss aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so ergreift PUBLICA nach Anhörung der Verbände des Bundespersonals (Art. 57) unterstützende Massnahmen zugunsten der betroffenen angestellten Personen.
2 Diese Massnahmen umfassen Leistungen zur sozialen Sicherung, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung.
3 Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens vom vollendeten 55. Altersjahr an vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.
4 Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. die Stelle wird aufgehoben;
b. das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.
5 Ein allfälliges bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG erzieltes Erwerbseinkommen wird angerechnet.
6 Werden Mitarbeitende nach Absatz 3 vorzeitig pensioniert, so werden eine Altersrente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente gemäss Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks PUBLICA (Vorsorgereglement PUBLICA) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 59 des Vorsorgereglements PUBLICA berechnet.
7 Die Arbeitgeberin PUBLICA überweist der Pensionskasse des Bundes PUBLICA das für die Finanzierung der Alters- und Überbrückungsrente notwendige Deckungskapital.
In der AS nicht veröffentlicht (BBl 2009 9147). Das Vorsorgereglement kann bei PUBLICA bezogen oder im Internet eingesehen werden (www.publica.ch).
Art. 10 Entschädigungsansprüche
1 Hat PUBLICA das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass die betroffene Person daran ein Verschulden trifft, so erhält diese eine Entschädigung wenn:
a. das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre gedauert hat; oder
b. die Person das 51. Altersjahr vollendet hat.
2 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:
a. es durch PUBLICA aus einem Grund nach Artikel 10 Absätze 3 Buchstaben a–d oder 4 BPG aufgelöst wird; oder
b. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zumutbare andere Arbeit bei PUBLICA oder einem anderen Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt.
3 Die Entschädigung nach Absatz 1 kann auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden.
4 –6 …
7 Personen, die innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstellungsmonate beim neuen Arbeitgeber anteilsmässig zurückerstatten.
8 Die Absätze 1 und 7 finden keine Anwendung für Angestellte, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 unterstehen.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
SR 172.220.12
Art. 11 Höhe der Entschädigung
1 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a beträgt:
Dienstjahre
Entschädigung
ab vollendetem 15. bis zum vollendetem 20. Dienstjahr
3 Monatslöhne
ab dem 21. bis zum vollendetem 25. Dienstjahr
4 Monatslöhne
ab dem 26. Dienstjahr
5 Monatslöhne
2 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
3 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b beträgt:
Alter
Entschädigung
ab vollendetem 51. bis zum vollendeten 55. Altersjahr
2 Monatslöhne
ab dem 56. bis zum vollendeten 60. Altersjahr
3 Monatslöhne
ab dem 61. Altersjahr
4 Monatslöhne
4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so werden die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 3 addiert.
5 Die Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 3 darf den Lohn für drei Monate nicht übersteigen.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Art. 12 Elemente der Lohngestaltung
1 Der Lohn bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2 Bei der Festlegung des Basislohns werden die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
3 Für die Einordnung der Funktionen bestehen 24 Lohnbänder. Die Lohnbänder, einschliesslich ihrer Mittelwerte sowie der Bandbreiten, sind im Anhang 1 aufgeführt.
4 Der Mittelwert eines Lohnbandes ist die Grundlage für die Berechnung des Funktions-, des Erfahrungs- und des variablen Leistungsanteils.
5 Der Mindestbetrag des massgebenden Lohnbandes kann unterschritten werden. Die Unterschreitung ist insbesondere zulässig:
a. bei Neuanstellungen;
b. bei Angestellten, die über keine oder wenig praktische Erfahrung für die betreffende Funktion verfügen.
Berücksichtigt werden kann auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
6 Der Höchstbetrag des massgebenden Lohnbandes umfasst den maximalen Basislohn und den maximalen variablen Leistungsanteil.
7 Der Lohn der Direktorin oder des Direktors entspricht maximal dem Höchstbetrag des Lohnbandes 24.
8 Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Teil wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt.
Art. 13 Funktionsanteil und Funktionsbewertung
1 Die Funktionen werden aufgrund der Kriterien Ausbildung, Berufserfahrung, Kommunikationserfordernisse, Selbständigkeitsgrad, Aufgabenvielfalt, Führungsumfang, Kosten- und Ergebnisverantwortung sowie Grad des Einflusses auf das Betriebsergebnis und das Image des Unternehmens bewertet und einem Lohnband zugewiesen.
2 Die Zuordnung zum Lohnband erfolgt für die Direktion durch die Kassenkommission und für die übrigen Mitarbeitenden durch die Direktion.
Art. 14 Erfahrungsanteil
1 Der Erfahrungsanteil bestimmt sich nach der funktionsrelevanten Berufs- und Lebenserfahrung. Die Ausbildungszeit wird nicht angerechnet.
2 Bei einem internen Funktionswechsel wird der Erfahrungsanteil neu festgesetzt.
Art. 15 Variabler Leistungsanteil
1 Der variable Leistungsanteil bestimmt sich nach der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, nach dem Grad der Zielerreichung und dem Unternehmensergebnis.
2 Er wird jährlich aufgrund der Leistungsbeurteilung festgelegt.
Art. 16 Teuerungsausgleich
Der Teuerungsausgleich wird auf dem Funktionsanteil (Art. 13) und der Familienzulage (Art. 18) ausgerichtet. Die Direktion beantragt der Kassenkommission nach Anhörung der Verbände des Bundespersonals (Art. 57), ob und in welchem Umfang eine Anpassung erfolgt.
Art. 17 Stundenlohn
1 Bei unregelmässigem Einsatz kann mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ein Stundenlohn vereinbart werden.
2 Der Stundenlohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entspricht dem 2050. Teil des massgebenden Jahreslohnes. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.
3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:
a. 10,64 Prozent bei einem Anspruch auf fünf Wochen Ferien;
b. 13,04 Prozent bei einem Anspruch auf sechs Wochen Ferien.
4 Für eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung erhalten Mitarbeitende im Stundenlohn anstelle der Lohnfortzahlung einen Zuschlag von 2,5 Prozent.
Art. 18 Familienzulage
1 PUBLICA richtet den Mitarbeitenden für jedes Kind die Familienzulage nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 und der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 aus.
2 Die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen von PUBLICA richten sich nach Anhang 2.
SR 836.2
SR 836.21
Art. 19 Treueprämie
1 Nach jeweils fünf Dienstjahren bei PUBLICA wird eine Treueprämie ausgerichtet. Sie richtet sich nach dem am Tag der Fälligkeit massgebenden Lohn (Art. 13–15) und beträgt:
a. einen Viertel des Monatslohns nach 5 Jahren;
b. die Hälfte des Monatslohns nach 10 Jahren;
c. drei Viertel des Monatslohns nach 15 Jahren;
d. einen Monatslohn nach 20 sowie jeweils 5 weiteren Jahren.
2 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
3 Die Mitarbeitenden können die Treueprämie im Einverständnis mit der vorgesetzten Person ganz oder teilweise, jedoch nur wochenweise, als bezahlten Urlaub beziehen.
4 Der bezahlte Urlaub muss innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bezogen werden. Nicht bezogene Urlaubstage verfallen nach Ablauf dieser Frist entschädigungslos.
5 Betrug der Beschäftigungsgrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters während der letzten fünf Dienstjahre mindestens zeitweise weniger als 100 Prozent, so ist für die Berechnung des Barbetrages der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während dieser Periode massgebend.
6 Mitarbeitenden mit Leistungen der Beurteilungsstufe 1 kann die Treueprämie durch die Direktion ganz oder teilweise verweigert werden.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Art. 20 Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
1 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne Verschulden infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig und hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder wurde es für mehr als drei Monate eingegangen, so besteht bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während 12 Monaten Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes und der Familienzulage (Lohnfortzahlung).
2 Die Lohnfortzahlung kann bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden.
3 Sie endet in jedem Fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
4 Der Bereich Human Resources (Bereich HR) kann nach Rücksprache mit der direkt vorgesetzten Person die Untersuchung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt von PUBLICA anordnen. Weigert sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin aufzusuchen, so wird für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung geleistet.
5 Leistungen von obligatorischen Versicherungen werden an die Lohnfortzahlung angerechnet.
Art. 21 Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes
1 Bei Arbeitsaussetzung infolge Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines bewilligten öffentlichen Amtes besteht Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes und der Familienzulage, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.
2 Die Lohnfortzahlung endet in jedem Fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Art. 22 Lohnfortzahlung bei obligatorischem schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienst oder zivilem Ersatzdienst
1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutz- oder zivilen Ersatzdienstes hat die dienstpflichtige Person Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes und der Familienzulage während maximal 25 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt an PUBLICA.
2 Übersteigt die Summe der Dienstleistungen 25 Arbeitstage, so reduziert sich der Lohnanspruch für die Dauer der weiteren Dienstleistungen:
a. bei Mitarbeitenden mit Unterstützungspflichten auf 80 Prozent des bisherigen Lohnes;
b. bei Mitarbeitenden ohne Unterstützungspflicht auf 60 Prozent des bisherigen Lohnes.
3 Übersteigt der Erwerbsersatz die Lohnansprüche, so wird der Lohn im Umfang des Erwerbsersatzes ausgerichtet.
4 Bei freiwilligen Dienstleistungen wird der Lohn während maximal 5 Arbeitstagen bezahlt, solange die Summe der Dienstleistungen im Kalenderjahr 25 Arbeitstage noch nicht erreicht hat.
5 Die Familienzulage wird ungekürzt ausgerichtet.
6 Die Lohnfortzahlung endet in jedem Fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Art. 23 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft und Adoption
1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Mitarbeiterin während 4 Monaten der bisherige Lohn und die Familienzulage ausgerichtet.
2 Die Mitarbeiterin kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt die Arbeit aussetzen.
3 Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nach den Artikeln 16b–16h des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird der Mitarbeiterin zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.
4 Bei Aufnahme von Kleinkindern zwecks späterer Adoption können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das erste Dienstjahr vollendet haben, die Arbeit während zwei Monaten unter Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes und der Familienzulage aussetzen. Arbeiten beide Eltern bei PUBLICA, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Die Eltern können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
5 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung spätestens mit deren Ablauf.
SR 834.1
Art. 24 Lohnfortzahlung beim Tod von Mitarbeitenden
Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erfolgt die Lohnfortzahlung einschliesslich der Familienzulage für den laufenden und zwei weitere Monate.
Art. 25 Versicherung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von PUBLICA werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 bei PUBLICA versichert.
2 Der Lohn nach den Artikeln 12–17 gilt als massgebender Lohn und wird bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.
3 PUBLICA kann sich als Arbeitgeberin am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei der Neuanstellung der Vorsorgeschutz der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint. Zuständig für den Entscheid ist die Kassenkommission.
4 Gewährt PUBLICA einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als zwei Monaten, so vereinbaren die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die direkt vorgesetzte Person zusammen mit dem Bereich HR, ob und in welchem Umfang die Versicherung ab dem dritten Urlaubsmonat weiter bestehen bleiben soll sowie die Finanzierung der Beiträge.
5 Reduziert eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Altersjahres den Beschäftigungsgrad und soll die Versicherung in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben, so vereinbaren die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die direkt vorgesetzte Person zusammen mit dem Bereich HR die Finanzierung der Beiträge.
6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vorsorgereglements PUBLICA.
SR 172.222.1
In der AS nicht veröffentlicht (BBl 2009 9147). Das Vorsorgereglement kann bei PUBLICA bezogen oder im Internet eingesehen werden (www.publica.ch).
Art. 26 Überbrückungsrente
1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente, so übernimmt PUBLICA als Arbeitgeberin einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Altersrücktritt mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2 Die Höhe der Beteiligung der Arbeitgeberin PUBLICA richtet sich nach Anhang 3.
3 Hat das Arbeitsverhältnis vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert, so beteiligt sich PUBLICA als Arbeitgeberin mit 25 Prozent an den Kosten.
4 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung sowie unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Art. 27 Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen
1 PUBLICA kann ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen gewähren. Die Vergünstigungen betreffen:
a. das Grundpaket: Das Grundpaket beinhaltet unternehmensweit gültige Versicherungsdeckungen, die von PUBLICA bezahlt werden und das gesetzliche Minimum übersteigen.
b. das Wahlpaket: Aus dem Wahlpaket können die Mitarbeitenden ein wertmässig definiertes Angebot nach ihren individuellen Bedürfnissen zusammenstellen.
2 Für die Vergünstigungen stehen insgesamt höchstens 2,5 Prozent des Personalbudgets zur Verfügung.
3 Die Direktion bestimmt jährlich den Umfang und die Art der Vergünstigungen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage von PUBLICA.
Art. 28 Spesen
1 PUBLICA bezahlt den Mitarbeitenden die Auslagen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit anfallen, soweit nicht Dritte dafür aufkommen.
2 Teilzeitmitarbeitende erhalten die gleichen Vergütungen wie Vollzeitbeschäftigte.
Art. 29 Verbesserungsvorschläge
1 PUBLICA fördert den Einsatz der Mitarbeitenden für Verbesserungsvorschläge, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit von PUBLICA stehen.
2 Die Verwirklichung von Verbesserungen kann mit einer Naturalprämie gemäss Qualitätsmanagementsystem (QMS) belohnt werden.
Art. 30 Spontanprämien
Zur spontanen Auszeichnung besonderer Einsätze können Naturalprämien gemäss QMS ausgerichtet werden.
Art. 31 Arbeitszeit
1 Bei Vollzeitbeschäftigung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden, die Tagesarbeitszeit 8 Stunden 24 Minuten.
2 Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Normalarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
Art. 32 Rufbereitschaft
PUBLICA kann für Mitarbeitende, die sich ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit für Arbeitseinsätze, zum Beispiel für die Behebung von Störungen, für Hilfeleistungen in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse bereithalten müssen, Rufbereitschaft anordnen.
Art. 33 Arbeitsfreie Tage und Feiertage
1 Samstag, Sonntage und Feiertage sind arbeitsfrei.
2 Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Heiligabend, Weihnachten, Stephanstag und Silvester.
3 Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen.
4 Feiertage, die in die Ferien fallen, zählen nicht als Ferientage.
Art. 34 Ferien
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Anspruch auf sechs Wochen Ferien haben Mitarbeitende vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, und Jugendliche unter 20 Jahren.
2 Die Ferien sind im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
3 Die Mitarbeitenden legen die Ferien nach Rücksprache mit der direkt vorgesetzten Person und unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen fest.
Art. 35 Ferienkürzung
1 Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als:
a. insgesamt 90 Tage wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes; bei der Berechnung der Kürzung werden die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt;
b. 30 Tage wegen unbezahlten Urlaubs;
c. 30 Tage wegen verschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung.
2 Die Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubs führt nicht zu einer Ferienkürzung.
Art. 36 Grundsätze
1 PUBLICA kann zum Zweck der Personalführung Datensammlungen mit Personen- und Gesundheitsdaten ihrer Mitarbeitenden führen.
2 Der Bereich HR und die direkten Vorgesetzten sind Inhaber der Datensammlungen.
3 Sie tragen die Verantwortung für die von ihnen bearbeiteten Daten.
4 Die Direktion führt die Liste der Datensammlungen. Diese Liste wird den Mitarbeitenden zur Kenntnis gebracht.
5 Die Mitarbeitenden oder die Personalverbände (Art. 57), die sie vertreten, werden vor der Einführung oder der Änderung einer Datensammlung angehört.
Art. 37 Auskunftsrecht und Datenberichtigung
1 Die Mitarbeitenden können über die Daten Auskunft verlangen, die über sie in einer bestimmten Datensammlung enthalten sind. Die Auskunft wird kostenlos erteilt.
2 Die Mitarbeitenden können schriftlich Dritte ermächtigen, ihr Dossier einzusehen oder Auskunft über Daten, die über sie bearbeitet werden, einzuholen.
3 Ergibt sich, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind oder dass sie dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen, so müssen die Inhaber der Datensammlung sie umgehend berichtigen oder vernichten.
4 Die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung über das Auskunftsrecht bleiben vorbehalten.