1 Daten aus der Privatsphäre einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters dürfen im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett nur veröffentlicht werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorliegt.
2 An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, an Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter, dürfen Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters weitergegeben werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter PUBLICA als Referenz zur Auskunftserteilung bezeichnet hat.
3 Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für den Zweck oder Anfrage notwendige Information.
Art. 39 Bearbeitungsgrundsätze
1 Der Bereich HR bearbeitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere Informationen aus den Bewerbungsunterlagen, dem Arbeitsvertrag, der Stellenbeschreibung und den Personalbeurteilungsformularen, sowie die auf einer Personalbeurteilung beruhenden Entscheide, die Abwesenheiten, die Arztzeugnisse, die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Abklärungstests zur Potenzialerfassung sowie die Auszüge aus öffentlichen Registern.
2 Die Vorgesetzten bearbeiten die zur Erfüllung ihrer Beurteilungsaufgaben notwendigen Daten, insbesondere die Zielvereinbarungs- und Leistungsbeurteilungsformulare und die Daten zu Lohnanpassungen, die aufgrund individueller Leistung vorgenommen werden.
3 Persönlichkeitstests oder Abklärungstests zur Potenzialerfassung, die der Einschätzung der Fähigkeiten sowie des beruflichen und persönlichen Potenzials der Mitarbeitenden dienen, dürfen nur mit deren Einwilligung durchgeführt werden.
4 Die Mitarbeitenden müssen zuvor über den Zweck des Tests informiert werden sowie über die Verwendung der Ergebnisse und den Personenkreis, der von den Testresultaten in Kenntnis gesetzt wird.
5 Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:
a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;
c. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten, wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrungsfrist schriftlich zugestimmt hat;
d. für die Ergebnisse von Persönlichkeits- oder Abklärungstests zur Potenzialerfassung: fünf Jahre nach dem Test.
6 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) zu verfahren.
7 Daten von nicht berücksichtigten Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern werden mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens ohne anderslautende Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens zurückgesandt; vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen mit Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern. Sie können länger aufbewahrt werden, wenn sie für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 benötigt werden.
SR 235.1. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst.
SR 151.1
Art. 40 Datenzugriff im Abrufverfahren
Mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG kann der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:
a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;
b. die Pensionskasse des Bundes PUBLICA zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;
c. das Finanzinstitut von PUBLICA zwecks Überweisung der Löhne des Personals.
SR 235.1. Siehe heute Art. 5 Bst. c und g DSG.
Art. 41 Datensicherheit
1 Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.
2 PUBLICA führt ein eigenes Personalinformationssystem, das Daten über die Angestellten und ehemaligen Angestellten von PUBLICA enthält. Gestützt auf Artikel 16 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz hat PUBLICA diese Datensammlung dem eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gemeldet.
[AS 1993 1962; 2000 1227 Anhang Ziff. II 7; 2006 2331 Anhang 2 Ziff. 3, 4705 Ziff. II 24; 2007 4993; 2008 189; 2010 3399. AS 2022 568 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute die Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022 (SR 235.11).
Art. 42 Personalinformationssystem
1 Das Personalinformationssystem dient folgenden Zwecken:
a. die Daten über die Mitarbeitenden zentral zu verwalten und einheitlich zu bewirtschaften;
b. die Lohndaten zu bearbeiten und Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen durchzuführen;
c. die Verwaltung der Personaldaten in das Finanz- und Rechnungswesen zu integrieren;
d. im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden Daten zu verwalten, die für die Managemententwicklung relevant sind.
2 Das Personalinformationssystem enthält die folgenden besonders schützenswerten persönlichen Daten der Mitarbeitenden:
a. die Staatsangehörigkeit;
b. die medizinisch bedingte Pensionierung;
c. den Mutterschaftsurlaub;
d. die Leistungsbeurteilungsstufe;
e. die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder.
3 Der Bereich HR führt und pflegt das Personalinformationssystem.
4 Die zuständigen Mitarbeitenden des Bereichs HR haben Zugriff auf die Daten des Personalinformationssystems und dürfen sie bearbeiten.
Art. 43 Medizinische Akten
1 Die medizinischen Akten enthalten die Untersuchungsergebnisse und die Beurteilungen der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes von PUBLICA, die für die Eignungsbeurteilung der Mitarbeitenden während des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht nach Artikel 20 notwendig sind. Die medizinischen Akten werden bei der Vertrauensärztin oder beim Vertrauensarzt aufbewahrt.
2 Die Gesundheitsdaten werden in Papierform gesammelt. Zur Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten können die dafür nötigen Daten, beispielsweise der Name der angestellten Person, in automatisierter Form bearbeitet werden. Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.
3 Das Auskunftsrecht der Mitarbeitenden richtet sich nach Artikel 37. Ist die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt von PUBLICA der Auffassung, der Inhalt der medizinischen Akten könnte der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schaden, so können die darin enthaltenen Daten der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt mitgeteilt werden, die oder der von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter bezeichnet wurde.
4 Dem Bereich HR wird nur die Beurteilung der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes von PUBLICA weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Bereich HR oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die betroffene Person ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat. Die Direktion kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt (Art. 28 Abs. 3 und 4 BPG).
Berichtigung vom 21. Juni 2016 (AS 2016 2259).
Art. 44 Verhaltensgrundsätze
1 Die Mitarbeitenden von PUBLICA verhalten und äussern sich in einer Weise, die das Ansehen und die Glaubwürdigkeit von PUBLICA wahrt.
2 Sie vermeiden Konflikte zwischen eigenen Interessen und solchen von PUBLICA und legen diese offen, wenn sie sich nicht vermeiden lassen.
3 Sie führen die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt aus, erfüllen ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Können und wahren die Interessen von PUBLICA.
Art. 45 Informationspflichten
1 Die Mitarbeitenden teilen der direkt vorgesetzten Person umgehend mit, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall oder wegen anderer Verhinderung der Arbeit fernbleiben müssen.
2 Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren sich gegenseitig umfassend und rechtzeitig über alle Sachverhalte, die für die Arbeit, die Personaladministration und die Versicherungen nötig sind.
Art. 46 Ärztliches Zeugnis
1 Bei krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten, die länger als fünf Kalendertage dauern, müssen die Mitarbeitenden dem Bereich HR ein ärztliches Zeugnis einreichen. Bei wiederholten krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten oder in anderen begründeten Fällen kann der Bereich HR diese Frist verkürzen.
2 Bei längerdauernden gesundheitlich bedingten Abwesenheiten ist jeweils nach drei Wochen ein neues Arztzeugnis einzureichen.
3 Das Vorliegen des Arztzeugnisses sowie die Befolgung der ärztlichen Anordnungen sind Voraussetzung für die Lohnfortzahlung nach Artikel 20.
Art. 47 Nebenbeschäftigung
1 Die Mitarbeitenden melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
2 Ausserhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung, wenn:
a. sie die Mitarbeitenden in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit PUBLICA vermindern kann;
b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3 Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben von PUBLICA gehören;
b. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für PUBLICA ausgeführt werden oder die PUBLICA in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4 Die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung eines Direktionsmitglieds erfolgt durch die Kassenkommission, für die übrigen Mitarbeitenden durch die Direktion.
Art. 48 Annahme von Geschenken, Einkommen aus Tätigkeit zugunsten Dritter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, Ablieferungspflicht
1 Mitarbeitende dürfen weder für sich noch für andere Geschenke oder Vergünstigungen annehmen oder sich versprechen lassen, wenn diese im Zusammenhang mit der Anstellung bei PUBLICA stehen.
2 Nicht als Geschenke oder Vergünstigungen gelten Höflichkeitsgeschenke und andere geringfügige, sozial übliche Vorteile.
3 Die Annahme von Geschenken, Vergünstigungen oder Vorteilen nach Absatz 2 ist der vorgesetzten Person zu melden.
4 Die Mitarbeitenden haben Einkommen aus Tätigkeiten, die sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit PUBLICA zugunsten Dritter ausüben, an PUBLICA abzuliefern, sofern das erzielte Einkommen mehr als 10 Prozent des individuellen Bruttolohnes nach den Artikeln 13–15 beträgt.
5 Hat PUBLICA an der Ausübung der Tätigkeit zugunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Mitarbeitenden von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des von der Kassenkommission erlassenen Compliance-Reglements.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Art. 49 Eigengeschäfte
Eigengeschäfte sind im Rahmen des von der Kassenkommission erlassenen Compliance-Reglements zulässig.
Art. 50 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
Die Mitarbeitenden unterstehen dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis. Sie sind verpflichtet, über alles, was sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiter.
Art. 50a Unabhängigkeit
Mitarbeitende treten in den Ausstand, wenn sie einen Entscheid zu treffen oder als Entscheidträger oder Entscheidträgerin bei einem Entscheid mitzuwirken haben, der:
a. die Rechtsstellung eines Arbeitgebers betrifft, wenn sie vom betreffenden Arbeitgeber ein aktuelles Stellenangebot erhalten oder angenommen haben; oder
b. eine Partei betrifft, die von einer Person vertreten wird, die innerhalb der letzten zwei Jahre bei PUBLICA tätig gewesen ist.
Eingefügt durch Ziff. I des Reglements der Kassenkommission PUBLICA vom 26. Aug. 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. Nov. 2010 und in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5987).
Art. 51 Informatiksicherheit
Mitarbeitende sind verpflichtet, die von der Direktion erlassenen Informatiksicherheitsvorschriften einzuhalten.
Art. 52 Aussagen in Verfahren
1 Mitarbeitende dürfen sich als Partei, Zeugen, Zeuginnen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur mit schriftlicher Ermächtigung äussern.
2 Zuständig für die Ermächtigung ist:
a. die Kassenkommission für die Mitglieder der Direktion;
b. die Direktion für die übrigen Mitarbeitenden.
Art. 53 Disziplinarische Verantwortlichkeit
1 Bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Mitarbeitenden eröffnet die nach Artikel 7 zuständige Stelle ein Disziplinarverfahren. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann auch Personen ausserhalb von PUBLICA mit der Untersuchung beauftragen.
2 Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch das Disziplinarverfahren.
3 Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung folgende Disziplinarmassnahmen treffen:
a. bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verwarnung;
b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: zusätzlich zur Verwarnung nach Buchstabe a eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres.
4 Führt der gleiche Sachverhalt auch zu einem Strafverfahren (Art. 55), so kann das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens sistiert werden.
5 Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch drei Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel im Straf- oder Disziplinarverfahren noch nicht entschieden ist.
6 Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch eine disziplinarische Massnahme nicht berührt.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Art. 54 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Die vermögensrechtliche Haftung von PUBLICA und ihren Mitarbeitenden für Schäden richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 und nach Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
SR 170.32
SR 831.40
Art. 55 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die nach Artikel 7 zuständige Stelle die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.
Art. 56 Personalkommission
1 Das Personal wählt eine Personalkommission. Die Mitglieder der Personalkommission werden nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.
2 Die Personalkommission besteht aus vier vom Personal gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
3 Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsleitung und den übrigen Mitarbeitenden und stärkt deren Mitwirkungsrechte.
4 Sie begutachtet zuhanden der Geschäftsleitung:
a. allgemeine Personalfragen;
b. Anregungen zu betrieblichen Vereinfachungen und Verbesserungen sowie zu baulichen Massnahmen;
c. Anregungen zu Gesundheits- und Ausbildungsfragen.
5 Sie wirkt bei der Überarbeitung des PUBLICA-Leitbildes mit.
Art. 57 Verbände des Bundespersonals
1 Die Verbände des Bundespersonals vertreten die Anliegen des Personals gegenüber PUBLICA. Sie werden konsultiert, bevor dieses Reglement geändert wird.
2 PUBLICA trifft sich mit den Vertreterinnen und Vertretern der Verbände des Bundespersonals mindestens einmal jährlich zu einem Informationsaustausch.
Art. 58 Rechtsschutz und Verfahren
1 Arbeitsrechtliche Verfügungen von PUBLICA können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).
Art. 59 Verjährung
Die Verjährung für Forderungen aus dem Arbeitsvertrag tritt unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein:
a. nach Ablauf von fünf Jahren seit der Fälligkeit eines Anspruchs;
b. nach den Bestimmungen des Strafrechts, soweit der Anspruch auf einem Straftatbestand beruht, für den das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
Art. 60 Überführung in das neue Recht
1 Alle Arbeitsverhältnisse, die nach bisherigem Recht abgeschlossen wurden, unterstehen nach Inkrafttreten dieses Reglements dem neuen Recht.
2 Mitarbeitende, deren massgebender Lohn bei Inkrafttreten dieses Reglements über der oberen Bandbreite nach Anhang 1 liegt, haben während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.
3 Die Direktion kann diese Frist verlängern:
a. für Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben;
b. um Härtefälle zu vermeiden.
4 Die nach bisherigem Recht entstandenen Saldi an Ferien-, Bandbreiten- und Ausgleichstagen werden übertragen.
5 Die nach bisherigem Recht erworbenen Dienstjahre werden übertragen.
Art. 61 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.