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Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

Intercantonal · 4.5-1.5 · intercantonal agreement

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Ergänzungsprüfungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 III. Schlussbestimmungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand Dieses Reglement regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch an- 1 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017 erkannten Fachmaturitätszeugnisses2 zu den universitären Hochschulen.

Art. 2

Zweck der Ergänzungsprüfung 1Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses3 die allgemeine Hochschulreife erlangen. 2Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses4 als einer schweizerischen oder schweizerisch anerkannten kantonalen gymnasialen Matura gleichwertiger Abschluss. Als solcher berechtigt er zur Zulassung a. an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19915 und b. zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20066. Für die Zulassung zu kantonalen Universitäten gilt das kantonale Recht.

Art. 3 II. Ergänzungsprüfungen

Grundsätze Die Ergänzungsprüfungen stehen unter der Aufsicht der Schweizerischen Maturitätskommission. 2Sie werden unter Vorbehalt von Absatz 3 von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen. 2 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017 3 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017 4 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017 5 SR 414.110 6 SR 811.11 3Die Schweizerische Maturitätskommission kann auf Antrag eines Kantons eine Schule mit schweizerisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet.

Art. 4

Prüfungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung, Gebühren 1Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen a. der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung7 und b. der Verordnung vom 4. Februar 1970 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung8. 2Die Prüfungssessionen, die Anmeldung und die Gebühren für Ergänzungsprüfungen an kantonalen Schulen richten sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. 3Schulen, die befugt sind, Ergänzungsprüfungen durchzuführen, dürfen nur Kandidatinnen und Kandidaten zulassen, die den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben.

Art. 5

Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer 1Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen. 2Sie sind in den Richtlinien gemäss Artikel 6 enthalten. 7 SR 413.12 8 SR 413.121

Art. 6

Richtlinien 1Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu diesem Reglement Richtlinien. Diese regeln insbesondere a. Einzelheiten über die Zulassung, b. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer, c. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien, d. die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel und e. die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung. 2Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen9. 3Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)10 und des Vorstands der EDK.

Art. 7

Prüfungsfächer Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen: a. erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch), b. zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch, c. Mathematik, d. Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik) und e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).

Art. 8

Prüfungsart In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft: 9 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017 10 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017 a. erste Landessprache: schriftlich und mündlich, b. zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich, c. Mathematik: schriftlich und mündlich, d. Bereich Naturwissenschaften: schriftlich, e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.

Art. 9

Prüfungsaufteilung Die Prüfung vor der Schweizerischen Maturitätskommission kann in einer einzigen Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt werden. 2Die Prüfung an einer Schule muss in einer Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt werden.

Art. 10

Noten, Punktzahl und Notengewichtung 1Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel. 3Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern. 4Alle Noten haben das gleiche Gewicht.

Art. 11

Bestehensnormen Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a. mindestens 20 Punkte erreicht, b. nicht mehr als zwei Noten unter 4 und c. keine Note unter 2 hat. 2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, b. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt, c. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt, d. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.

Art. 12

Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und Beschwerdeverfahren Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung namentlich zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen sowie für das Beschwerdeverfahren gelten: a. für Ergänzungsprüfungen vor der Schweizerischen Maturitätskommission: sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung11, b. für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen: sinngemäss die kantonalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung.

Art. 13

Wiederholung der Prüfung 1Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden. 11 SR 413.12

Art. 14 III. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 2004 wird aufgehoben.

Art. 15

Übergangsbestimmungen 1Wer die Prüfung gestützt auf das Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 2004 begonnen hat, kann sie bis längstens Ende 2012 nach diesem Recht abschliessen. Wer die Prüfung gestützt auf das Passerellenreglement gemäss Absatz 1 nicht bestanden hat, kann sie ab dem 1. Januar 2012 nur noch nach neuem Recht wiederholen.

Art. 16

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. April 2012 in Kraft. Bern, 17. März 2011 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Sekretär: Hans Ambühl

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