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Verordnung über das kantonale Bildungsangebot

Glarus · IV B/1/5 · ordinance

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 5 Art. 3–4 * …
  4. Art. 6
  5. Art. 7
  6. Art. 8
  7. Art. 9
  8. Art. 10
  9. Art. 11
  10. Art. 13
  11. Art. 14
  12. Art. 15
  13. Art. 16
  14. Art. 17
  15. Art. 18
  16. Art. 19
  17. Art. 20
  18. Art. 21
  19. Art. 22
  20. Art. 23
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26
  24. Art. 27
  25. Art. 28

25 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt Vollzugsfragen zur Organisation der Kantonsschule, der Sportschule, der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule sowie des Bildungszentrums Gesundheit und Soziales. Sie legt das kantonale Angebot fest. 2. Schulorganisation2.1. Rechte und Pflichten der Lernenden und Studierenden

Art. 2

Ausserordentliche Teilnahme an Bildungsgängen 1 Die Berufsbildungskommission und die Aufsichtsgremien der Schulen können zum ausserordentlichen Besuch von Bildungsgängen Regelungen erlassen, namentlich zum Zugang, zum Umfang der Teilnahme und zur allfälligen Tragung von Kosten.

Art. 5 Art. 3–4 * …

Mitwirkung der Lernenden 1 Die Lernenden können sich innerhalb der Schule organisieren. 2 Das Organisationsstatut der Schülerorganisation unterliegt der Genehmigung durch die Schulleitung. 1) GS II A/3/2 2) GS IV B/1/3 3) GS IV B/51/1 4) GS IV B/51/2/1 SBE 2019 27 1 3 Die Schulleitung hört in diesem Fall ihre Schülerorganisation vor dem Erlass wichtiger Regelungen an. 4 Eine Vertretung der Schülerorganisation kann am Konvent der Lehrpersonen teilnehmen, soweit nicht Fragen der Lehrpersonen oder persönliche Belange einzelner Lernender behandelt werden. 2.2. Unterricht

Art. 6

Anzahl und Grösse der geführten Klassen 1 Das Departement bewilligt jährlich die Anzahl der von den Schulen geführten Klassen und achtet dabei auf angemessene Klassengrössen. 2 Für die Bildung einer Klasse gilt ein Richtwert von 20 Lernenden. Nach Massgabe der gewählten Unterrichtsform oder aus betrieblichen Gründen kann von diesem Wert abgewichen werden.

Art. 7

Lehrmittel 1 Über den Einsatz von Lehrmitteln entscheidet die Schulleitung. 2.3. Schulleitung und Konvent

Art. 8

Wahl der Schulleitung 1 Der Konvent der Lehrpersonen und das Aufsichtsgremium haben gegenüber dem Regierungsrat als Wahlbehörde der Schulleitung ein Anhörungsrecht.

Art. 9

Aufgaben der Schulleitung 1 Die Schulleitung ist neben den Aufgaben gemäss Artikel 3 der Schulorganisationsverordnung (SOV)5) insbesondere zuständig für: * a. Entscheide gegenüber Lernenden und Studierenden; b. den Einsatz der Lehrpersonen; c. * die befristete Anstellung von Lehrpersonen; d. * die Zuweisung von Aufgaben an den Konvent der Lehrpersonen; e. * die Festlegung von internen Zuständigkeiten der Prorektorate.

Art. 10

Konvent der Lehrpersonen 1 Der Konvent der Lehrpersonen behandelt unter dem Vorsitz der Schulleitung Schulangelegenheiten. 2 Er kann zuhanden der Aufsichtsgremien Anträge stellen und Anregungen machen. 5) GS IV B/1/4 3 Er wählt eine Vertretung der Lehrerschaft, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnimmt. 4 … *2.4. Ergänzende personalrechtliche Bestimmungen für Lehrpersonen

Art. 11

Pensum der Lehrpersonen 1 Das Vollzeitpensum für Lehrpersonen beträgt in Lektionen zu 45 Minuten: a. am Gymnasium und der Fachmittelschule: 23 Lektionen; b. * an den Berufsfachschulen: 26 Lektionen; c. * an den Brücken- und Integrationsangeboten: 28 Lektionen; d. * an der Sportschule: 28 Lektionen. 2 … * 3 Die Schulleitung legt allfällige Abweichungen der Lektionenzahl für Lehrpersonen mit Zusatzaufgaben fest. * Art. 12 * … 2.5. Bestimmungen zur Aufsicht

Art. 13

Grösse und Zusammensetzung der Aufsichtsgremien 1 Ein Aufsichtsgremium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und sechs bis acht weiteren Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt neben den Mitgliedern auch das Präsidium. 2 Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen die abgebende Schulstufe, die weiterführenden Bildungsgänge sowie die einschlägige Berufswelt angemessen vertreten sein.2.6. Besondere Bestimmungen für die Sportschule

Art. 14

Sportschule als Teil der Kantonsschule 1 An der Kantonsschule wird neben dem Gymnasium und der Fachmittelschule die Sportschule als Oberstufe der Volksschule für sportlich hochbegabte Lernende geführt. 2 Der Kantonsschulrat kann einen Beirat aus Vertretungen der involvierten Sportverbände einsetzen. 3–4 … *

Art. 15

Betrieb der Sportschule 1 Der Schulbetrieb richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für die ordentliche Sekundarstufe I. 2 Das Departement kann Abweichungen bewilligen, wenn dies für die Schule aus betrieblichen Gründen nötig ist.

Art. 16

Schulgeld und Elternbeitrag für die Sportschule 1 Der Gemeindebeitrag beträgt pro Jahr für jeden Glarner Schüler und jede Glarner Schülerin 12 000 Franken. 2 Für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons beträgt das Schulgeld 15 000 Franken. 3 Der Beitrag der Erziehungsberechtigten beträgt für alle Lernenden 2000 Franken pro Jahr.

Art. 17

Schulgeld für ausserkantonale Lernende am Gymnasium und an der Fachmittelschule 1 Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach dem Regionalen Schulgeldabkommen 2001 der Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost). 2.7. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BZGS)

Art. 18

Schule als Lehrbetrieb 1 Im Rahmen der beruflichen Grundbildung kann die Schule als Lehrbetrieb auftreten. 2 Die Schulleitung handelt dabei als Arbeitgeberin. 3 Die Schule kann im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds die Rolle des Leitbetriebs übernehmen.

Art. 19

Schule als Höhere Fachschule 1 Im Rahmen von Bildungsgängen auf Stufe Höhere Fachschule kann die Schule mit Praktikumsbetrieben Vereinbarungen abschliessen. 2 Mit der Vereinbarung wird insbesondere die Rollenteilung zwischen Schule und Betrieb gegenüber den Studierenden geregelt. 2.8. Weitere Organe der Berufsbildung

Art. 20

Berufsbildungskommission, a. Zusammensetzung 1 Die Berufsbildungskommission setzt sich zusammen aus je einer Vertretung der Aufsichtsgremien und der Schulleitung der Berufsfachschulen im Kanton sowie einer Vertretung der Fachstelle Berufsbildung.

Art. 21

Berufsbildungskommission, b. Aufgaben 1 Die Berufsbildungskommission erlässt die schulübergreifenden Regelungen zu den Aufnahme- und Qualifikationsverfahren an den Berufsfachschulen. 2 Sie beaufsichtigt und überwacht als Prüfungskommission die Lehrabschluss- und die Berufsmaturitätsprüfungen. 3 Sie kann Grundsätze zuhanden der Fachstelle Berufsbildung zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen verabschieden. 4 Sie entscheidet über: a. den Entzug der Bildungsbewilligung (Art. 20 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes6)); b. die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an überbetrieblichen Kursen (Art. 23 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes).

Art. 22

Kantonale Behörde 1 Die Fachstelle Berufsbildung erfüllt die Aufgaben der «kantonalen Behörde» gemäss Bundesrecht, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt. 2 Namentlich ist sie zuständig für: a. die Lehraufsicht; b. die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen; c. die Aufsicht über die überbetrieblichen Kurse und Gewährung von Beiträgen; d. die Erteilung von Bildungsbewilligungen. 3. Kantonales Angebot der Berufsbildung

Art. 23

Festlegung der Angebote der kantonalen Schulen gemäss Artikel 3 der Berufsbildungsverordnung 1 Das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales führt: a. Bildungsgänge der beruflichen Grundbildung; b. Diplomlehrgänge auf Stufe höhere Fachschule; c. Angebote der beruflichen Weiterbildung. 2 Die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Ziegelbrücke führt: a. schulische Angebote der beruflichen Grundbildung; b. Berufsmaturitätslehrgänge; c. Brückenangebote als Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung; d. Integrationsangebote für fremdsprachige Jugendliche und Erwachsene; e. Angebote der beruflichen Weiterbildung. 6) SR 412.10

Art. 24

Angebote der schulischen Grundbildung 1 Ein einzelner Bildungsgang kann angeboten werden, wenn für die Glarner Lernenden nicht höhere Kosten als bei einer ausserkantonalen Beschulung entstehen. 2 Die Angebote der Schulen unterliegen der Genehmigung durch das Departement.

Art. 25

Weiterbildungsangebot an Berufsfachschulen 1 Die Schulen bieten bei Bedarf Kurse zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung an. 2 Für Weiterbildungskurse werden Kursbeiträge erhoben, die einen angemessenen Anteil der Kosten decken.

Art. 26

Kantonsbeitrag an die überbetrieblichen Kurse (üK) 1 Für überbetriebliche Kurse werden Pauschalbeiträge ausgerichtet. 2 Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach interkantonalen Ansätzen.

Art. 27

Nachholbildung, Validierung 1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus haben im Rahmen des Erwerbs von nicht formalisierter, beruflicher Grundbildung Anspruch auf Leistungen des Kantons wie folgt: a. Übernahme der Kosten des Qualifikationsverfahren respektive des Validierungsverfahrens (ohne Materialkosten und Lokalmiete); b. Übernahme der Kosten für den Besuch des berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterrichts respektive für den Besuch von Ausbildungs-Modulen (Validierung) bis zum Höchstbetrag gemäss Berufsfachschulvereinbarung (BFSV). 4. Übergangsbestimmungen

Art. 28

Anwendbarkeit von bisherigem Recht 1 Artikel 6–8, 15 Absatz 1 und 16 der Verordnung über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot (Brückenangebot) vom 13. Januar 2010 (Stand 1. September 2017)7) bleiben anwendbar, bis die Aufsichtskommission der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule neue Regelungen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen hat. 7) SBE XI/5 299 2 Artikel 6–8, 11, 12, und 27 Absatz 2 der Schulordnung der Kantonsschule vom 26. Juni 1996 (Stand 1. April 2006)8) sowie die Verordnung über die Aufnahme in die Kantonsschule vom 6. Juni 1995 (Stand 1. August 2019)9), die Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule (Absenzenverordnung Kantonsschule) vom 16. Juni 2015 (Stand 1. August 2015)10), die Verordnung über die Promotion an der Fachmittelschule vom 7. Mai 2002 (Stand 1. August 2018)11) und die Verordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule vom 16. September 1996 (Stand 1. August 2019)12) bleiben anwendbar, bis der Kantonsschulrat neue Regelungen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen hat. 3 Artikel 5, 7, 8, 21–23, 25–27 und 29 der Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufsbildung) vom 2. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008)13) bleiben anwendbar, bis die Berufsbildungskommission Regelungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 respektive die Aufsichtsgremien der Berufsfachschulen neue Regelungen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen haben. 8) SBE VI/3 274 9) SBE VI/1 98 10) SBE 2015 19 11) SBE VIII/5 265 12) SBE VI/4 303 13) SBE X/6 357 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 10.03.2026 01.08.2026 Ingress geändert SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 3 aufgehoben SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 4 aufgehoben SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 9 Abs. 1, c. geändert SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 9 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 9 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 1, b. geändert SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 3 geändert SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 12 aufgehoben SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben SBE 2026 14 10.03.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben SBE 2026 14 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 14 Art. 3 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14 Art. 4 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14 Art. 9 Abs. 1 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 14 Art. 9 Abs. 1, c. 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 14 Art. 9 Abs. 1, d. 10.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 14 Art. 9 Abs. 1, e. 10.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 14 Art. 10 Abs. 4 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14 Art. 11 Abs. 1, b. 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 14 Art. 11 Abs. 1, c. 10.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 14 Art. 11 Abs. 1, d. 10.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 14 Art. 11 Abs. 2 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14 Art. 11 Abs. 3 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 14 Art. 12 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14 Art. 14 Abs. 3 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14 Art. 14 Abs. 4 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14

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