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Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

Uri · 10.2201 · decree

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Contents: 26 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 9
  9. Artikel 10
  10. Artikel 11
  11. Artikel 12
  12. Artikel 13
  13. Artikel 14
  14. Artikel 15
  15. Artikel 16
  16. Artikel 17
  17. Artikel 18
  18. Artikel 19
  19. Artikel 20
  20. Artikel 21
  21. Artikel 22
  22. Artikel 23
  23. Artikel 24
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26
  26. Artikel 27

26 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bezweckt, den beruflichen Nachwuchs sowie den chancengleichen Zugang zu den Bildungsinstitutionen zu fördern. Artikel 1a *Vorbehalt 1 Die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (SR 416.0) gehen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor, soweit diese vom Bundesrecht abweichende Vorschriften enthält.

Artikel 2

Grundsatz 1 Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen, gesetzlich Verpflichteten. 2 Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Personen oder anderer Dritter nicht aus, leistet der Kanton nach dieser Verordnung Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.2201 Kanton Uri

Artikel 3

Beitragsarten 1 Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen ausgerichtet. 2 Stipendien sind Beiträge, für die keine Rückzahlungspflicht besteht. 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind. Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und Rückzahlung. 2 Beitragsvoraussetzungen

Artikel 4

Sachliche Voraussetzungen: beitragsberechtigte Ausbildungen 1 Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe und im Bereich der Erwachsenenbildung. 2 Auf der Tertiärstufe sind höchstens zwei Ausbildungen beitragsberechtigt. 3 Der Regierungsrat umschreibt die Ausbildungsstufen und die beitragsberechtigten Ausbildungen.

Artikel 5

Sachliche Voraussetzungen: anerkannte Bildungsinstitutionen 1 Die beitragsberechtigte Ausbildung muss an einer anerkannten Bildungsinstitution erfolgen. 2 Als Bildungsinstitution können anerkannt werden: a) öffentliche Bildungsinstitutionen b) private Bildungsinstitutionen, sofern diese einen ausreichenden Qualitätsnachweis erbringen 3 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung.

Artikel 6

Persönliche Voraussetzungen: beitragsberechtigte Personen 1 Beitragsberechtigt sind: * a) Personen mit Schweizer Bürgerrecht Kanton Uri 10.2201 b) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen von internationalen Abkommen c) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose 2 Eine nach Absatz 1 beitragsberechtigte Person hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, falls sie: a) die obligatorische Volksschulzeit abgeschlossen hat b) die fachlichen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt c) noch nicht 50 Jahre alt ist d) stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hat e) einen finanziellen Bedarf ausweist f) keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone oder Staaten bezieht 3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

Artikel 7

Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: abgeleiteter stipendienrechtlicher Wohnsitz 1 Die gesuchstellende Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, wenn eine Person, die zurzeit die elterliche Sorge innehat oder zuletzt innehatte, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hat oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde im Kanton Uri liegt. Artikel 8 * Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: eigener stipendienrechtlicher Wohnsitz 1 Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, wenn sie nach Abschluss der einen und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hatte und gleichzeitig durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war. 2 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung. 3 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit. 10.2201 Kanton Uri

Artikel 9

Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: Sonderfälle 1 Eine Person mit Urner Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnt, kann für eine Ausbildung in der Schweiz sti - pendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri begründen. Bei mehreren Kantonsbürgerrechten hat sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri nur dann, wenn sie das Urner Bürgerrecht zuletzt erworben hat. 2 Flüchtlinge und Staatenlose haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, sofern sie diesem zur Betreuung zugewiesen worden sind. * 3 Der Regierungsrat kann den stipendienrechtlichen Wohnsitz für weitere Sonderfälle regeln.

Artikel 10

Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: Wechsel im stipendienrechtlichen Wohnsitz 1 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes bestehen.

Artikel 11

Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Grundsatz 1 Die Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der gesuchstellenden Person dar.

Artikel 12

Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Berechnung des finanziellen Bedarfs 1 Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen. 2 Den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person wird Rechnung getragen. 3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs.

Artikel 13

Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: zumutbare Eigen- und Fremdleistung 1 Die zumutbare Eigenleistung bestimmt sich nach dem (anrechenbaren) Einkommen und Vermögen der gesuchstellenden Person, der Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen. Einkommen und Vermögen werden anhand der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung ermittelt. Kanton Uri 10.2201 2 Bei steuerlichen Ermessenseinschätzungen und bei fehlenden, nicht aktuellen oder nicht rechtskräftigen Steuereinschätzungen muss die gesuchstellende Person das Einkommen und Vermögen anders nachweisen. 3 Hat die gesuchstellende Person die Erstausbildung abgeschlossen und das 25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig oder führte sie den Haushalt der eigenen Familie, werden die zumutbaren Leistungen der Eltern nur noch teilweise berücksichtigt. 4 Der Regierungsrat regelt die Feststellung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens. 3 Ausbildungsbeiträge

Artikel 14

Form der Beitragsgewährung 1 Die Ausbildungsbeiträge werden wie folgt gewährt: a) für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II ausschliesslich in Form von Stipendien b) für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien und Darlehen c) für Ausbildungen im Bereich der Erwachsenenbildung und für die zweite Ausbildung auf der Tertiärstufe ausschliesslich in Form von Darlehen 2 Für Ausbildungen, die nach dem vierzigsten Altersjahr begonnen werden, sind Ausbildungsbeiträge ausschliesslich in Form von Darlehen zulässig. 3 In begründeten Fällen kann die Stipendienkommission gewährte Darlehen nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise in Stipendien umwandeln.

Artikel 15

Höhe der Beiträge 1 Der Regierungsrat legt Höchst- und Mindestansätze für die Ausbildungsbeiträge fest. 2 Er regelt das Verhältnis von Stipendien zu Darlehen für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe. 10.2201 Kanton Uri

Artikel 16

Dauer der Beitragsgewährung 1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel bis zum Zeitpunkt gewährt, in dem die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Verzögert sich der Abschluss, kann die Dauer der Beitragsgewährung in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. 2 Wird die Ausbildung vor dem Abschluss gewechselt, kann die Beitragsgewährung je nach den besonderen Umständen erstreckt, beschränkt, verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.

Artikel 17

Mitwirkungspflicht 1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, den Stipendienorganen die nötigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, soweit erforderlich zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. 2 Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, können die Ausbildungsbeiträge gekürzt oder verweigert werden.

Artikel 18

Rückerstattung 1 Die Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie: a) durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt wurden b) zweckwidrig verwendet wurden 4 Verfahren

Artikel 19

Gesuch 1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist mit den nötigen Angaben und Unterlagen beim zuständigen Amt1) einzureichen. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren. 1) Direktionssekretariat Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 10.2201 5 Organisation

Artikel 20

Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt2) vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich als zuständig erklärt ist.

Artikel 21

Stipendienkommission 1 Die Stipendienkommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion3)übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.

Artikel 22

Rechts- und Amtshilfe 1 Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden, namentlich das Amt für Steuern und die Gemeindeverwaltungen, sind gegenüber den Stipendienorganen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist. 6 Rechtsschutz

Artikel 23

1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes4) kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung Einsprache bei der Stipendienkommission erhoben werden. 2 Einspracheentscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 2) Direktionssekretariat Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Direktionssekretariat Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.2201 Kanton Uri 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 24

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Artikel 25

Übergangsbestimmung 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. 2 Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Artikel 26

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 3. Juni 1987 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen Stipendienverordnung wird aufgehoben. 2 Der Spezialfonds gemäss Artikel 12 der Verordnung nach Absatz 1 wird aufgehoben. Die Mittel des Fonds werden dem allgemeinen Kantonshaushalt zugewiesen.

Artikel 27

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Kanton Uri 10.2201 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 11.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung AB 20.12.2002 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 1a eingefügt AB 05.10.2007 24.06.2015 01.01.2016 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 03.07.2015 24.06.2015 01.01.2016 Artikel 8 totalrevidiert AB 03.07.2015 24.06.2015 01.01.2016 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 03.07.2015 10.2201 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 11.12.2002 01.01.2003 Erstfassung AB 20.12.2002 Artikel 1a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt AB 05.10.2007 Artikel 6 Abs. 1 24.06.2015 01.01.2016 geändert AB 03.07.2015 Artikel 8 24.06.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 03.07.2015 Artikel 9 Abs. 2 24.06.2015 01.01.2016 geändert AB 03.07.2015

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