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17 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordne
ten Rechts die Organisation des Finanzdepartements (FD), so
weit diese durch die Departementsvorsteherin oder den Depar
tementsvorsteher festgelegt wird.
2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben an
städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gestützt
auf § 45 Gemeindegesetz3.
3 Für die Dienstabteilungen besteht je ein separater Anhang.
Art. 2
1 Zur Geschäftsleitung des FD gehören:
a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvor
steher (Vorsitz);
b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs;
c. die Departementssekretärinnen und Departementssekre
täre;
d. die Leiterin oder der Leiter Kommunikation FD;
e. die Assistentin oder der Assistent der Departementsvorste
herin oder des Departementsvorstehers.4
1 AS 172.101
2 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Finanzdepartements vom
25. Mai 2023, Inkrafttreten 1. Juni 2023.
3 vom 20. April 2015, LS 131.1.
4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Finanzdepartements vom
25. Mai 2023, Inkrafttreten 1. Juni 2023.
Gegenstand
und Geltungs
bereich
Geschäfts
leitung
2Organisationsreglement des
Finanzdepartements (OrgR FD)172.310
2 Die Assistentin oder der Assistent der Departementsvorstehe
rin oder des Departementsvorstehers führt das Protokoll.
3 Die Geschäftsleitung dient als Koordinations , Informations
und Konsultativorgan innerhalb des FD.
Art. 3 B. Aufgabenübertragung
1 Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an städ
tische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gemäss Art. 44
ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschrei
bung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funk
tionsträgers.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten
Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbst
ständigen Erledigung zuweisen.
4 Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departe
mentssekretärinnen und Departementssekretäre gelten in erster
Linie die Bestimmungen im ROAB.
Art. 4
1 Rechtsgeschäftliche Befugnisse, insbesondere Ausga
benbewilligungsbefugnisse, Verfügungsbefugnisse gegenüber
Dritten und Vertragsbefugnisse, richten sich nach dem jeweili
gen Anhang, soweit sie mit Ermessensspielräumen verbunden
sind.
2 Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung
und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtli
chen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich verein
barter Gestaltungsrechte.
3 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
Art. 5
1 Personalrechtliche Befugnisse richten sich nach dem
jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung aufgrund des an
wendbaren Personalrechts der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
3 Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse,
einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem
anwendbaren Personalrecht.
Allgemeines
Rechts
geschäfte
a. rechtsge
schäftliche
Befugnisse
mit Ermes
sensspiel
räumen
b. personal
rechtliche
Befugnisse
3Organisationsreglement des
Art. 6 Finanzdepartements (OrgR FD) 172.310
1 Finanzhaushaltrechtliche Befugnisse gemäss Finanz
haushaltreglement5 richten sich nach dem jeweiligen Anhang,
soweit deren Übertragung der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
3 Im Übrigen richten sich die finanzhaushaltrechtlichen Befug
nisse nach dem Finanzhaushaltreglement.
Art. 7
Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspiel
räume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten
sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Art. 8
1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen
ohne Rechtsgeschäftcharakter (Realakte) richten sich nach der
jeweiligen Stellenbeschreibung.
2 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte ge
mäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz6 richtet sich nach
dem jeweiligen Anhang.
Art. 9
1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines
Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stell
vertreterin oder der Stellvertreter, sofern der Anhang der jeweili
gen Organisationseinheit keine abweichende Regelung vorsieht.
2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stel
lenbeschreibung oder einer anderen Dienstanweisung der für
den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz.
3 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend,
handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vor
gesetzte Stelle.
Art. 10
Der vorgesetzten Stelle stehen im Rahmen ihrer Dienst
aufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneinge
schränkte Weisungs , Kontroll und Selbsteintrittsrechte zu.
Art. 11
Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig meh
reren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entschei
det bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuwei
sung.
5 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
6 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
c. finanzhaus
haltrechtliche
Befugnisse
d. rechtsgeschäft
liche Befugnisse
ohne Ermes
sensspielräume
Realakte
Stellvertretung
Rolle der vorge
setzten Stelle
a. Dienst
aufsicht
b. Aufgaben
zuweisung
im Einzelfall
4Organisationsreglement des
Art. 12 Finanzdepartements (OrgR FD)172.310
1 Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlun
gen, die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder
anderweitig erhebliche Auswirkungen über das Tagesgeschäft
hinaus haben können, ist vorgängig auf dem Dienstweg die
Dienstchefin oder der Dienstchef einzubeziehen.
2 Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforder
lich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvor
steher.
Art. 13 C. Unterschrift
1 Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist
dafür gegen aussen auch unterschriftsberechtigt.
2 Zur internen Kontrolle können weitere Unterschriftenregelun
gen und Kontrollmechanismen durch die Organisationseinheiten
erlassen werden.
Art. 14 D. Ausgabenbewilligung
1 Ausgaben werden grundsätzlich durch Verfügung der
berechtigten Funktionsträgerin oder des berechtigten Funktions
trägers bewilligt.
2 Einzelheiten regeln die jeweiligen Vollzugsbestimmungen der
Organisationseinheiten des FD zum Finanzhaushaltsreglement7.
Art. 15 E. Vergaben
Vergaben werden durch Verfügung der berechtigen
Funktionsträgerin oder des berechtigten Funktionsträger bewil
ligt.
Art. 16 F. Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung
(AS) veröffentlicht.
2 Die Anhänge werden auf der Webseite des FD veröffentlicht.
Art. 17
Dieses Reglement tritt rückwirkend am 1. Januar 2022 in
Kraft.
7 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
c. Einbezug
Unterschrifts
berechtigung
Formen
Formen
Veröffentlichung
Inkrafttreten
5Organisationsreglement des
Finanzdepartements (OrgR FD) 172.310
Anhänge
Anhang 1: Departementssekretariat
Anhang 2: Finanzverwaltung
Anhang 3: Liegenschaften Stadt Zürich
Anhang 4: Steueramt
Anhang 5: Human Resources Management
Anhang 6: Organisation und Informatik